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Wenn sich die Ansprüche an die Qualifikation der Arbeitnehmer mit der Zeit ändern und das Erlernte aus der Ausbildung nicht mehr ausreicht, vermitteln Weiterbildungen wie Schulungen das nötige Fachwissen an die Beschäftigten. Doch wie sieht es aus, wenn der Beschäftigte sich weiterentwickeln möchte, solche Weiterbildungsmaßnahmen jedoch im Betrieb nicht vorgesehen sind? Alles zu der Frage, ob es ein Anrecht auf Weiterbildung gibt und wie dieses aussieht, erfahren Sie hier.

Übersicht:

  • Weiterbildung Arbeitsrecht: Habe ich ein Recht auf Weiterbildung?
  • Der Anspruch auf Weiterbildung: In jedem Bundesland verschieden
  • Gilt eine Weiterbildungsmaßnahme als Arbeitszeit?
  • Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeiten
  • Wer hat für die Weiterbildungsmaßnahme zu zahlen?
  • Die Möglichkeit der staatlichen Förderung

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Weiterbildung Arbeitsrecht: Habe ich ein Recht auf Weiterbildung?

Maßnahmen zur Weiterbildung wie Schulungen oder ein Fernstudium sind in der heutigen Arbeitswelt unumgänglich geworden. Zu schnell verändert sich die Technik und damit die Ansprüche an die Qualität der Arbeit, als dass den Beschäftigten das Gelernte aus dem Studium oder der Ausbildung ein Leben lang reichen würde.

Doch wenn sich das Arbeitsumfeld ändert und neue Ansprüche hinzukommen, können Weiterbildungsmaßnahmen die bleibende Qualifizierung der Beschäftigten sicherstellen. Und auch für Arbeitnehmer ist die Weiterbildung von Vorteil, da sie so ihren Wert auf dem Arbeitsmarkt steigern können.

Doch ob eine solche Maßnahme als Arbeitszeit gilt, wie sie finanziert wird und ob der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, ist nicht immer klar. Eine gesetzliche Grundlage über die Arbeitszeit und die Finanzierung gibt es nicht und der Anspruch auf Weiterbildung ist von Bundesland zu Bundesland verschieden geregelt. Im Einzelfall gelten die betrieblichen oder individuelle Regelungen.

Der Anspruch auf Weiterbildung: In jedem Bundesland verschieden

Möchte man sich als Arbeitnehmer mithilfe einer Weiterbildungsmaßnahme beruflich weiterentwickeln, doch in dem Unternehmen werden diese nicht oder kaum angeboten, so kann der Beschäftigte sich selbst um eine passende Weiterbildung bemühen.

Viele Betriebe und Unternehmen scheuen vor den Kosten der Maßnahmen zurück, jedoch sind in den meisten der Bundesländer Zeiträume für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen gesetzlich festgelegt und diese können vom Arbeitnehmer eingefordert werden. Die Dauer dieser Zeiträume unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.

Oft sind hierfür fünf Tage im Jahr vorgesehen, an denen der Beschäftigte bei Arbeitsentgeltfortzahlung von der Berufstätigkeit freigestellt wird. Diese Zeit gilt dann als „Bildungsfreistellung, „Bildungszeit“ oder „Bildungsurlaub“.

Gilt eine Weiterbildungsmaßnahme als Arbeitszeit?

Generell wird bei einer Weiterbildungsmaßnahme unterschieden, ob sie während der Arbeitszeit stattfindet oder außerhalb dieser. Wird sie betriebsintern oder auch andernorts während der Arbeitszeit durchgeführt, so ist sie ganz klar Teil der Arbeitszeit und dementsprechend zu vergüten.

Findet sie jedoch außerhalb der Arbeitszeit statt, wie etwa am Abend oder am Wochenende und es gibt keine vertragliche oder betriebliche Vereinbarung darüber, so wird im Einzelfall entschieden. Hierbei ist wichtig, von wem die Maßnahme veranlasst wurde und wem sie am Ende nützt. Dies ist das sogenannte Prinzip der Interessenabwägung.

Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeiten

Veranlasst der Beschäftigte selbst die Weiterbildungsmaßnahme, bei der ein persönliches wie auch ein dienstliches Interesse an dem Gelernten besteht und der Arbeitnehmer erkennt dieses an, so wird in der Regel auch eine Dienstbefreiung hierfür erteilt.

Wird die Weiterbildungsmaßnahme vom Arbeitgeber veranlasst, so kommt er in der Regel auch hierfür auf. Eine Ausnahme besteht, wenn dem Beschäftigten bei der Einstellung bestimmte Qualifizierungen fehlen, die er mithilfe einer Weiterbildung erst noch erlernen muss. Hier kann der Arbeitgeber bei Vertragsunterzeichnung verlangen, dass diese auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit nachgeholt werden.

Wer hat für die Weiterbildungsmaßnahme zu zahlen?

Die Frage nach der Finanzierung einer Weiterbildungsmaßnahme ist ähnlich der, ob diese zur Arbeitszeit zählt oder nicht. Gibt es keine vertraglichen oder betrieblichen schriftlichen Regelungen, die sich auf die Thematik beziehen, so gilt auch hier das Prinzip der Interessenabwägung.

Es wird also im Einzelfall nach den Fragen entschieden, wer die Weiterbildung veranlasst und wem die Maßnahme am Ende nutzt. Ist die zusätzliche Qualifizierung notwendig für den Arbeitgeber, weil sich der Tätigkeitsschwerpunkt in dem Betrieb verändert? Oder nutzt das Erlernte dem Arbeitnehmer und er kann es auf dem Arbeitsmarkt verwerten?

Die Möglichkeit der staatlichen Förderung

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für einzelne Personen staatlich gefördert werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Qualifizierungsmaßnahme dazu dient, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden oder dazu, die Erfolgschancen des Einzelnen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Diese Förderung wird vor Aufnahme der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit beantragt.

Bildquelle: © fotogestoeber – Fotolia.com

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