AnträgeGeldHartz 4 am

Es gibt diverse Situationen, in denen der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Hartz 4 riskiert. In vielen Fällen hat dieser mit Sanktionen zu rechnen – schlimmstenfalls droht der Ausfall der Leistungen.

Übersicht

  • Wer hat Anspruch auf Hartz IV?
  • Kein Anspruch auf Hartz IV
  • Wann sind mit Sanktionen zu rechnen?
  • Höhe der Sanktionen
  • Verlust der Anspruchsberechtigung
  • Keine Sanktionen bei wichtigem Grund
  • Was dürfen Jobcenter?

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Wer hat Anspruch auf Hartz IV?

Alle in Deutschland lebende Personen zwischen 15 und 65 – 67 Jahren (je nach Renteneintrittsalter), die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, besitzen einen Anspruch auf ALG II. Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt zusammenleben und eine gemeinschaftliche Haushaltsführung betreiben, sind ebenfalls berechtigt, ALG II oder auch Hartz IV“ zu beziehen; ein Begriff, welcher den meisten Menschen bekannt ist. Diese Personen bilden gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft.

Die Erwerbsfähigkeit ist gesetzlich definiert (§ 8 SGB II). Ist eine Person fähig, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und kann diese, ohne aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung bis zu sechs Monaten daran gehindert zu sein, gilt sie als erwerbsfähig.

Die Höhe des Hartz IV wird im Wesentlichen nach dem Alter des Leistungsberechtigten und dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft bestimmt.

Kein Anspruch auf Hartz IV

Personen, die Altersrente beziehen und in stationären Einrichtungen untergebracht sind, sind nicht anspruchsberechtigt. Bei Rentnern kommt hier in der Regel die Grundsicherung zum Tragen. Ausnahme besteht bei Personen in stationären Einrichtungen, die voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind, oder aber mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Hartz-IV-Leistungen werden im Regelfall auch nicht erbracht an Auszubildende, Studenten und Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, sofern eine besondere Härte vorgelegt werden kann.

Besteht keine Erwerbsfähigkeit, kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Sozialgeld infrage kommen, wenn die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gegeben ist.

Wann sind mit Sanktionen zu rechnen?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Formen einer Verletzung seiner Pflichten. Zum einen sieht das Gesetz Sanktionen gegen Verhaltenspflichten, zum anderen gegen bestimmten Melde- und Mitwirkungspflichten vor. Ein ALG-II-Bezieher hat eine grundlegende Verpflichtung zur Wiedereingliederung in Arbeit. Diese beinhaltet eine Ausschöpfung aller sich ihm bietenden Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit. Dazu gehört ebenso eine aktive Mitarbeit an sämtlichen Maßnahmen teilzunehmen, die dieser Person eine Wiedereingliederung in Arbeit ermöglichen könnte.

Handelt ein Leistungsempfänger diesen zentralen Verhaltenspflichten zuwider, sieht das Gesetz bei einem Pflichtverstoß eine Sanktion vor. 

Höhe der Sanktionen

Verstöße gegen Verhaltenspflichten ziehen bei einem ersten Pflichtverstoß eine Kürzung der Regelbezüge um 30 % nach sich. Mit solchen Leistungskürzungen ist zu rechnen, wenn der ALG-II-Empfänger trotz vorheriger Belehrung über die drohenden Rechtsfolgen nicht der Aufforderung nachkommt, seine Pflichten zu wahren. Führt die erstmalige Pflichtverletzung nicht zum gewünschten Resultat, droht beim wiederholten Pflichtverstoß innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr eine Verminderung der ALG II-Regelbezüge um 60 % (§ 31a Abs. 1 S. 2 SGB II)

Vor allem im Bereich der Verhaltenspflichten werden hohe Sanktionen verhängt, da der Leistungsempfänger nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich zur Arbeitsaufnahme verpflichtet ist. Sollte der Leistungsempfänger seine Melde- und Mitwirkungspflichten verletzen, drohen 10 % Abzug seiner Regelbezüge. Diese Pflichten bestehen grundsätzlich, solange Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch genommen werden. Laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit (statistische Auswertung aus April 2016) betrug im Dezember 2015 die durchschnittliche Leistungskürzung 105,60 Euro. Für das Jahr 2016 ist von einer konstanten Anzahl der Sanktionen gegen Hartz IV Bezieher auszugehen.

Verlust der Anspruchsberechtigung

Vollsanktionen bedeuten, dass die Regelleistungen durch das Jobcenter vollständig einbehalten werden. Verstößt der ALG II-Bezieher gegen bestimmte Pflichten wiederholt, muss er mit der drastischen Verhängung von Sanktionen rechnen. Sollte der Leistungsempfänger der ersten und zweiten Pflicht nicht nachgekommen sein, entfällt der Anspruch auf ALG II innerhalb des maßgeblichen Einjahreszeitraumes vollständig (§ 31a Abs. 1 S. 3 SGB II). Zeigt sich der Leistungsempfänger nachträglich allerdings einsichtig, seinen Pflichten nachzukommen, kann das Jobcenter auch die Minderung auf 60 % des Regelsatzes beschränken.

Keine Sanktionen bei wichtigem Grund

Der Leistungsempfänger kann durch Vorlage eines wichtigen Grundes, der sein pflichtwidriges Verhalten im Einzelfall entschuldigen kann, bevorstehende Sanktionen verhindern. Allerdings ist dafür eine Abwägung vorzunehmen, die ein besonderes Überwiegen der für den ALG II-Empfänger sprechenden Gesichtspunkte und Gründe ergeben muss. Wichtige Gründe können deshalb nur in Ausnahmefällen anerkannt werden.

Was dürfen Jobcenter?

Jobcenter haben zwar einen gewissen Ermessensspielraum, wenn es um die Verhängung von Leistungskürzungen geht, dennoch muss vorab eine schriftliche Rechtsfolgebelehrung erfolgt sein. Es genügt nicht, wenn der Sachbearbeiter angibt, dass Sanktionen bei Pflichtverletzungen drohen. Abhängig von jedem Einzelfall, muss die Belehrung zu den Rechtsfolgen konkret, verständlich und ausreichend begründet sein. Andernfalls muss die Verhängung von Strafen nicht anerkannt werden und der Leistungsbezieher sollte Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid einlegen.

Die damalige Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) kündigte bereits im Jahr 2010 an, härter und konsequenter gegen Pflichtverletzungen vorzugehen. Das Resultat: Zwischen November 2011 und Dezember 2012 erreichten die Hartz IV Sanktionen einen bis dahin noch nie erreichten Wert von über eine Million.

Die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit, die im April 2016 herausgegeben worden sind, zeigen, dass auch in den Folgejahren nur ein leichter Rückgang zu verzeichnen war und immer noch fast eine Million Strafmaßnahmen verhängt wurden. Zudem ist sehr auffällig, dass die Leistungskürzungen aufgrund von Meldeversäumnissen rasch zugenommen haben, während andere Sanktionsgründe eher rückläufig sind.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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