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Wer krankheitsbedingt länger seiner Arbeit nicht nachgehen konnte, benötigt Unterstützung, um die Rückkehr in das Arbeitsleben zu ebnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen eine betriebliche Wiedereingliederung anzubieten. Deshalb ist es wichtig für die Betroffenen, sich mit dem Thema bekannt zu machen, um die nötigen Informationen zur Wiedereingliederung zu kennen. Wir helfen Ihnen dabei mit diesem Artikel.

Übersicht

  • Die persönlichen Voraussetzungen
  • Was bedeutet Wiedereingliederung im Überblick?
  • Wie kann man die Wiedereingliederung verstehen?
  • Wie sieht es mit der Entgeltfortzahlung aus?
  • Welche Unterlagen Sie benötigen
  • Kann die Wiedereingliederung unterbrochen werden?
  • Wie sieht es mit Urlaub aus?
  • Das Übergangsgeld in der Wiedereingliederung
  • Welche Voraussetzungen gelten für das Übergangsgeld?

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Die persönlichen Voraussetzungen

Sie sind länger als 6 Wochen krankgeschrieben? Dann müssen Sie sich schon ernsthaft mit Ihrer Genesung auseinandersetzen. Die persönlichen Voraussetzungen sind meistens äußerst fragil. Sie müssen sich mit vielen Problemen beschäftigen. Die Gesundheit ist angegriffen und Ihnen fehlt die nötige Stärke, um die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu gestalten.

Sie haben hier aber die Hilfe, die Ihnen die Wiedereingliederung bereithält. Sie können die Vorteile und die Rechte, die Ihnen diese komfortable Lösung gewährleistet, nutzen, um Schritt für Schritt, den Weg in Ihre bisherige Arbeit zu finden. Das wird natürlich Ihrer Gesundheit angepasst. Doch erstmal eins nach dem anderen.

Was bedeutet Wiedereingliederung im Überblick

Wenn Sie aufgrund einer langen Erkrankung als arbeitsunfähiger Beschäftigter durch die schrittweise Belastung an die Arbeit herangeführt werden, nennt man das stufenweise Wiedereingliederung. Die Wiedereingliederung ist in Phasen der Arbeitsaufnahme unterteilt, da Ärzte und Therapeuten der Meinung sind, dass Sie nicht sofort nach Beendigung einer Krankheit oder Rehabilitationsmaßnahme Ihre Erwerbsfähigkeit voll ausführen können.

Sie allerdings entscheiden in Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt und Arbeitgeber, ob Sie der Wiedereingliederung zustimmen. Die Teilnahme ist für Sie freiwillig. Der Arzt stimmt die Möglichkeiten mit Ihnen ab und der Arbeitgeber muss letztlich dieser Form der Rückkehr in den Arbeitsprozess zustimmen.

Wie kann man die Wiedereingliederung verstehen?

Sie legen mit Ihrem Arzt die zeitlichen Schritte der Wiedereingliederung in einem Stufenplan fest, der Ihrer körperlichen Einschränkung geschuldet ist. Der Arzt setzt die Zeiten individuell nach der medizinischen Überprüfung und den gesundheitlichen Aspekten fest. Sollte sich der festgelegte Beginn, der im Stufenplan deutlich ausgewiesen ist, verschieben, muss ein neuer Stufenplan erarbeitet werden.

Die Verschiebung ist allerdings vorab mit Rentenversicherungsträger abzustimmen. Ist eine Arbeitsfähigkeit vor Ende des Stufenplans erreicht, gilt die stufenweise Wiedereingliederung ab diesem Moment als beendet.

Ein Abbruch der Wiedereingliederung

Ein Abbruch der Wiedereingliederung kann noch oben geschilderter Arbeitsfähigkeit vor Ende des Stufenplans in Kraft treten. Es kann aber auch der Fall sein, dass der Arzt aus gesundheitlichen Gründen, die Fortsetzung des Stufenplans für erfolglos erwägt und die Wiedereingliederung abbricht.

Die gleichen Argumente kann der Arbeitgeber haben und den Stufenplan abbrechen oder Sie können den Stufenplan mit diesem Hintergrund ebenfalls beenden. Der Rentenversicherungsträger hat die gleiche Möglichkeit. Deshalb ist es wichtig, Änderungen im Ablauf der Wiedereingliederung dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

Wie sieht es in der Wiedereingliederung mit der Entgeltfortzahlung aus?

Bei der Wiedereingliederung gelten Sie als arbeitsunfähig. Die Grundlagen in der Wiedereingliederung sind die gleichen, wie bei der Arbeitsunfähigkeit: Sie sind nur bedingt einsatzfähig. Die Entgeltfortzahlungsphase bedeutet den Erhalt der Arbeitsentgelts. Ist die gesetzlich tarifliche Entgeltzahlung abgelaufen, obliegt es dem Arbeitgeber, wie viel Arbeitsentgelt er Ihnen für Ihre Leistung auf freiwilliger Basis für die Wiedereingliederung gewährt.

Welche Unterlagen Sie benötigen?

Sie sind vom Gesetz her verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Anfang der Wiedereingliederung vorzulegen. Das gleiche gilt auch für den Verlauf der Wiedereingliederung. Hier ist mit einer ärztlichen Bescheinigung in regelmäßigen Abständen dasselbe nachzuweisen.

Lassen Sie deshalb also die Beginnmitteilung, die Sie als Formblatt von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten, von Ihrem Arzt mit der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Danach geben Sie die Beginnmitteilung zusammen mit der Information für den Arbeitgeber, die Sie ebenfalls bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten, Ihrem Arbeitgeber. Dieser muss dem tatsächlichen Beginn der Wiedereingliederung zustimmen, bevor der Rentenversicherungsträger letztendlich alle Unterlagen erhält.

Kann die Wiedereingliederung unterbrochen werden?

Wenn Sie sich an den vorgelegten Stufenplan halten, können Sie die Wiedereingliederung für längstens sieben Tage unterbrechen. Das kann sowohl gesundheitliche, wie auch betriebliche Gründe haben. Sollte die Unterbrechung der Wiedereingliederung allerdings mehr als sieben Tage dauern, gilt sie ab dem Tag, der über das Zeitlimit hinausgeht, als abgebrochen.

Wie sieht es mit Urlaub aus?

Sie haben aus einem gewichtigen Grund kein Recht auf Urlaub, sowohl vor, wie auch während der Wiedereingliederung: sie gelten als arbeitsunfähig. Die durchgängige Arbeitsunfähigkeit muss gegeben sein, damit eine Wiedereingliederung gewährleistet und durchgeführt werden kann. Der Erholungsurlaub muss also auf andere Zeiten warten.

Das Übergangsgeld in der Wiedereingliederung

Sie wissen schon, wie es sich mit der Entgeltfortzahlung während der Wiedereingliederung verhält. Doch wie sieht es mit der Übergangszahlung in der Wiedereingliederungsphase aus? Der Rentenversicherungsträger zahlt Ihnen unter festgelegten Voraussetzungen Übergangsgeld. Während der Zahlung von Übergangsgeld ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Welche Voraussetzungen gelten für die Zahlung von Übergangsgeld?

Während der Zeit der Reha muss schon ein Anspruch auf Übergangsgeld bestanden haben, damit Sie danach, mittels der Folgebescheinigungen, vom Rentenversicherungsträger die Zahlungen weiter erhalten. Das Übergangsgeld während der Rehabilitation gilt als Berechnungsgrundlage auf den Bemessungszeitraum der geleisteten Zahlungen.

Nettoarbeitsentgelte, die während der Wiedereingliederung vom Arbeitgeber gezahlt werden, müssen vom Übergangsgeld in dem betreffenden Zeitraum abgezogen werden. Sie haben nachdem Sie Ihre volle Erwerbsfähigkeit erhalten haben und wenn Sie die Wiedereingliederung abbrechen, keinen Anspruch mehr, auf Übergangsgeld.

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