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Die Arbeitnehmersparzulage zählt zu den wichtigsten Zulagen des Staates, die stets im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen vergeben wird. Im Folgenden finden Sie heraus, wem die Sparzulage zusteht und was bei ihrer Beantragung zu berücksichtigen ist, um jedes Jahr aufs Neue eine kleine Förderung von Vater Staat zu erhalten.

ÜBERSICHT:

  • ALLGEMEINES ZUR ARBEITNEHMERSPARZULAGE
  • – Was ist die Arbeitnehmersparzulage überhaupt?
  • – Welche Bedeutung haben die vermögenswirksamen Leistungen?
  • – Wer kann die Arbeitnehmersparzulage beantragen?
  • HÖHE UND BERECHNUNG DER ZULAGE
  • – Zulage als Unterstützung beim Bausparen
  • – Zulage bei Investition in Wertpapiere
  • – Kombination der Sparleistungen
  • TIPPS ZUR ANRECHNUNG DER ZULAGE
  • – Staatliche Zulage und Einkommenshöhe
  • – Festsetzung der Zulage in der Steuererklärung
  • – Berücksichtigung des zu versteuernden Einkommens

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Allgemeines zur Arbeitnehmersparzulage

Was ist die Arbeitnehmersparzulage überhaupt?

Ein Großteil der Bundesbürger hat ein Interesse daran, für den Lebensabend zu sparen und sich beispielsweise durch ein Eigenheim oder die Auszahlung eines Sparproduktes finanzielle Freiheiten zu verschaffen.

Der Staat fördert die private Vorsorge auf unterschiedliche Weise, neben jüngeren Förderprodukten wie der Riester-Rente wird die Arbeitnehmersparzulage gewährt. Diese lässt sich bei jeder Steuererklärung begünstigend anrechnen und wird auf die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL, bezogen.

Welche Bedeutung haben die vermögenswirksamen Leistungen?

Die VL werden von vielen Arbeitgebern in Deutschland gewährt, teilweise sind diese hierzu durch einen bestehenden Tarifvertrag verpflichtet. Banken, Versicherungen und Bausparkassen halten spezielle Vorsorgeprodukte für die Investition der VL bereit, wobei der Arbeitgeber die VL-Anlage direkt in das Sparprodukt einzahlt und das Bruttoeinkommen hierdurch entsprechend reduziert.

Auch der Fall einer zusätzlichen Gewähr der VL als Aufschlag zum regulären Bruttoeinkommen ist möglich, wird jedoch seltener von Arbeitgebern praktiziert. Dem Arbeitnehmer steht es offen, die VL-Leistungen aus eigener Tasche aufzustocken, um einen noch schnelleren Vermögensaufbau zu betreiben.

Die Anrechnung der Arbeitnehmersparzulage wird ausschließlich möglich, wenn ein Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen in Anspruch nimmt. Außerdem wird die Zulage alleine auf den VL-Anteil des Arbeitgebers angerechnet, freiwillige Zusatzleistungen für den Vermögensaufbau mit dem gleichen Sparprodukt werden nicht berücksichtigt.

Wer kann die Arbeitnehmersparzulage beantragen?

Zunächst lässt sich der finanzielle Vorteil der Zulage nur geltend machen, wenn ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht und hierbei VL vom Arbeitgeber in ein Finanzprodukt eingezahlt werden.

Außerdem sind Grenzen beim zu versteuernden Einkommen zu berücksichtigen, bei ihrem Überschreiten erfolgt keine staatliche Förderung mehr. Für Alleinstehende liegt die Obergrenze des zu versteuernden Einkommens bei 20.000 Euro für Wertpapierprodukte sowie bei 17.900 Euro für den Bereich Bausparen. Ist der Antragsteller auf Arbeitnehmersparzulage verheiratet, verdoppeln sich die Beträge für eine erfolgreiche staatliche Förderung.

Höhe und Berechnung der Zulage

Zulage als Unterstützung beim Bausparen

Ähnlich wie bei den genannten Obergrenzen des zu versteuernden Einkommens ergeben sich in der Förderhöhe Unterschiede je nach Anlageprodukt. Werden die VL in einen Bausparvertrag investiert, beträgt der Zulagensatz 9,00 % der Vermögenswirksamen Leistungen.

Die förderfähige, jährliche Sparrate ist auf 470 Euro begrenzt, so dass sich durch die prozentuale Regelung eine maximale Zulage von 42,30 Euro ergibt. Erneut der Hinweis: Betragen die für einen Bausparvertrag genutzten VL weniger als 400 Euro und der Vertragsnehmer leistet aus privater Tasche einen Zuschuss, werden ausschließlich die VL für die prozentuale Ermittlung der Arbeitnehmersparzulage herangezogen.

Zulage bei Investition in Wertpapiere

Die Investition vermögenswirksamer Leistungen in einen Bausparvertrag ist ein Klassiker unter den Vorsorgeprodukten, der Gesetzgeber sieht jedoch auch eine Förderung von Wertpapierprodukten vor.

Für entsprechend förderfähige und zertifizierte Sparpläne wird ein Zulagensatz von 20,00 % der vermögenswirksamen Leistungen gewährt, die Obergrenze der förderfähigen Spareinlage liegt bei 400 Euro. Durch den genannten Prozentsatz lässt sich bei Wertpapieren demnach ein maximaler Förderbetrag von 80 Euro als Arbeitnehmersparzulage ausnutzen.

Kombination der Sparleistungen

Die oben genannten Fallsituationen schließen selbstverständlich nicht aus, dass ein Arbeitnehmer in umfangreicher Weise vermögenswirksame Leistungen ausnutzen möchte und gleich mehrere Sparprodukte für seinen Vermögensaufbau finanziert.

Der Gesetzgeber erlaubt explizit, dass sowohl ein Bausparvertrag als auch eine Wertpapieranlage zusammen als VL genutzt werden können, die beide durch die Arbeitnehmersparzulage begünstigt werden.

Mit den oben genannten Beträgen profitiert ein Arbeitnehmer daher im Optimalfall von einer staatlichen Förderung im Umfang von 122,30 Euro jährlich. Der Betrag setzt sich einfach als Summe der bereits genannten Förderbeträge 80 Euro und 42,30 Euro zusammen.

Tipps zur Anrechnung der Zulage

Staatliche Zulage und Einkommenshöhe

Häufig haben Arbeitnehmer mit einem geringen Gehalt den Eindruck, dass die Nutzung der VL wenig einbringt und ein Ansprechen des Arbeitgebers hierauf unnötig ist. Allerdings hängt die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen nicht zwangsläufig von der Gehaltshöhe ab und kann vom Arbeitgeber als Bonus unabhängig vom Bruttolohn vergeben werden.

Für die Anrechnung der Arbeitnehmersparzulage spielt die Gehaltshöhe allerdings eine Rolle, um festzustellen, ob überhaupt eine Förderfähigkeit vorliegt. Da ein Vermögensaufbau für den Lebensabend im Interesse aller Menschen hierzulande liegen dürfte, sollte dieser nicht von potenziellen Förderzahlungen abhängig gemacht werden.

Festsetzung der Zulage in der Steuererklärung

Die Arbeitnehmersparzulage wird nicht explizit durch den Staat oder Arbeitgeber ausgezahlt, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet. Bereits in der ersten Zeile des Mantelbogens kann der steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Kreuz setzen, um den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage zu stellen.

Außerdem hat er die Steueranlage VL auszufüllen, in die er alle Kernwerte der Anlageprodukte einzutragen hat. Die beteiligte Bausparkasse oder der Finanzdienstleister stellen rechtzeitig vor dem Einreichen der Steuererklärung schriftlich Dokumente zu, aus denen Art und Höhe der VL hervorgehen.

Berücksichtigung des zu versteuernden Einkommens

Nur ein Teil der deutschen Bevölkerung kann durch die oben genannten Grenzbeträge überhaupt die Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen beanspruchen. Hierbei wird häufig übersehen, dass sich die Grenzbeträge nicht auf das Jahresbruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen finanzieren.

Durch Abschläge für das Sozialversicherungssystem, Werbungskosten, Versicherungen und andere Sonderausgaben sinkt der zu versteuernde Anteil teilweise erheblich ab und lässt das steuerpflichtige Einkommen doch noch unter den genannten Grenzbetrag fallen.

Wenn Sie vermögenswirksame Leistungen über Ihren Arbeitgeber geltend machen, sollte deshalb auf jeden Fall ein Antrag auf Arbeitnehmersparzulage gestellt werden. Ob dieser Erfolg hat oder nicht, wird letztendlich der zuständige Finanzbeamte entscheiden.

Bildquelle: © Denis Junker – Fotolia.com

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