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Schwangere haben Kündigungsschutz und können auf eine Reihe von unterstützenden Maßnahmen durch den Staat zurückgreifen. Aber auch wenn Sie arbeitslos sind, stehen Ihnen als Schwangere bestimmte Leistungen zu. Wir fassen das Thema für Sie zusammen.

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Das Arbeitslosengeld

In Deutschland ist die Unterstützung für Arbeitslose zweistufig geregelt. Zunächst erhalten Sie einen Betrag, der von Ihren Verdienst abhängt, den Sie bekommen haben, bevor Sie arbeitslos geworden sind. Üblicherweise nach einem Jahr greifen dann die Regelungen für das Arbeitslosengeld II, das umgangssprachlich auch Hartz IV genannt wird. Eine weitere gängige Bezeichnung ist „Grundsicherung für Arbeitssuchende“.

Mehrbedarf bei Schwangeren

Aber der 13. Woche der Schwangerschaft wird Ihnen ein erhöhter Bedarf zugestanden, damit Sie sich ausreichend auf die Geburt und die Pflege Ihres Kindes vorbereiten können. Dieser Mehrbedarf gilt bis einschließlich des Tages, an dem die Entbindung stattfindet. In dieser Zeit stehen Ihnen 17 Prozent zusätzlich zu den Regelleistungen des ALG II zu.

Zusätzliche Leistungen für schwangere Arbeitslose

Neben dem Mehrbedarf erkennt die Gesetzgebung an, dass Sie Ausgaben für die Erstausstattung für Ihr Baby haben. Diese Ausgaben können Sie sich auf Antrag bezuschussen lassen. Dafür sollten Sie sich zwei bis drei Monate vor dem Entbindungstermin an das Jobcenter wenden.

Die Mittel beziehen sich aber nur auf eine notwendige Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung. Dazu kommt die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Diese Leistungen können auch von den Personen in Anspruch genommen werden, die aus verschiedenen Gründen keinen Anspruch auf das ALG II haben.

Für diese Erstausstattung bekommen Sie einen festgelegten Geldbetrag, wenn Sie ihn beantragen, bevor Sie die Sachen anschaffen.

Schwangerschaft während der Ausbildung

Wenn Sie als Auszubildende schwanger werden und Ihre Ausbildung nach BAföG oder nach den Regelungen der Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann, dann haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe.
Da es hier in bestimmten Fällen Ausnahmen gibt, sollen Sie sich von einem Experten beraten lassen.

Härtefallregelung für arbeitslose Schwangere

In besonders schweren Fällen, ist es möglich, dass Sie über den Fixbetrag hinaus Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes bekommen. Diese werden in Form eines Darlehens gewährt.

Unterstützung von jugendlichen schwangeren Arbeitslosen

Die Regelungen für Hartz IV gelten für alle erwerbsfähigen Personen ab einem Alter von 15 Jahren. So lange die Ausbildung noch nicht abgeschlossen wurde, liegt der Schwerpunkt der unterstützenden Maßnahmen darin eine gesicherte Zukunft zu ermöglichen.

Der Regelbedarf beim Arbeitslosengeld für Schwangere

Durch den Regelbedarf sollen pauschal die Kosten für Ernährung, Kleindung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser) und die Erfordernisse des täglichen Lebens gedeckt werden. Außerdem soll das Arbeitslosengeld auch die Teilnahme am kulturellen Leben ermöglichen.

Den vollen Regelbedarf erhalten Sie als Alleinstehende oder Volljährige mit minderjährigem Partner. Seit dem 1. Januar 2016 gibt es einen in ganz Deutschland einheitlichen Betrag von 404,00 Euro im Monat. Der Regelsatz ist vom Alter und verschiedenen familiären Faktoren abhängig.

Schwanger aber nicht erwerbsfähig

Wenn Sie nicht erwerbsfähig sind, weil Sie zum Beispiel körperliche Einschränkungen haben, dann steht Ihnen Sozialgeld zu. Eine weitere Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger lebt.

Unterstützung bei den Wohnkosten für Schwangere

So lange Ihre Unterkunft und die Heizkosten für Ihre Verhältnisse angemessen sind, werden die Kosten vom Staat in der tatsächlichen Höhe übernommen. Was angemessen ist, ergibt sich aus Vergleichswerten, allerdings haben die zuständigen Stellen einen gewissen Ermessensspielraum.

Im Extremfall kann man Ihnen zumuten, dass Sie in eine kleinere Wohnung umziehen. Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und bei Ihren Eltern ausziehen wollen, dann muss erst die Kommune zustimmen. Wenn in der Wohnung nicht genug Platz für das Kind vorhanden sein würde, dann kann das als Grund gesehen werden.

ALG II für Schwangere: Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft

Unter einer Bedarfsgemeinschaft versteht man mindestens einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit seinem Partner und den im gemeinsamen Haushalt lebenden unter 25jährigen unverheirateten Kindern. Kinder zählen aber nur dazu, wenn sie kein ausreichendes eigenes Einkommen haben. Eine Haushaltsgemeinschaft hingegen besteht aus allen in einem Haushalt zusammenlebenden Personen, unabhängig davon wie alt sie sind und in welcher Beziehung sie zueinander stehen.

Nachweis der Schwangerschaft beim Jobcenter

Das Jobcenter kann von Ihnen verlangen, dass Sie ein Attest eines Arztes oder einer Hebamme vorlege, das bescheinigt, in welcher Schwangerschaftswoche Sie sind. Rein rechnerisch beginnt der Anspruch auf einen Mehrbedarf beim Arbeitslosengeld in der Schwangerschaft mit dem 85. Tag der Schwangerschaft.

Abweichende Leistungen beim Mehrbedarf bei Schwangeren

Als alleinstehende Schwangere bekommen Sie 17 Prozent des vollen Regelsatzes zusätzlich. Als volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft ist die Berechnungsgrundlage nur der 90prozentige Regelsatz, von dem Sie 17 Prozent erhalten. Alle anderen erwerbsfähigen Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft bekommen 17 Prozent von 80 Prozent der Regelleistungen.

Woraus begründet sich der Mehrbedarf bei arbeitslosen Schwangeren?

Schwangere haben mit zunehmender Schwangerschaft körperliche Einschränkungen. Außerdem steigen ihre Bedürfnisse, was die Körperpflege betrifft.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist der erhöhte Informationsbedarf. Die Ernährung ist zwar bei vielen Schwangeren ein besonderer Kostenfaktor, aber kein offizieller Grund für einen Mehrbedarf. Eine besondere Ernährung als Kostenfaktor kann nur durch eine Krankheit begründet werden, die eine besondere Diät braucht.

Unterstützung nach der Geburt

Nach der Geburt haben Sie Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld. Das Elterngeld wird voll auf Hartz IV angerechnet. Alternativ können Sie auch den Elterngeldfreibetrag geltend machen.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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