Die Arbeitslosenversicherung zählt in Deutschland zu der Sozialversicherung. Für Erwerbstätige stellt sie in den meisten Fällen eine Pflichtversicherung dar. Aber auch freiwillig Versicherte haben die Möglichkeit, an der Arbeitslosenversicherung weiterhin zu partizipieren.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Arbeitslosenversicherung und was Sie alles wissen müssen!
✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet
Überblick
- Die Arbeitslosenversicherung
- Arbeitslosenversicherung für Pflichtversicherte
- Beitragssätze
- Leistungen
- Weiterversicherung für freiwillig Versicherte
- Beitragssätze
- Leistungen
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Die Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Aufsicht über die Bundesagentur obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Die Arbeitslosenversicherung hat das vorrangige Ziel, arbeitslosen Menschen während der Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern. Dies geschieht durch Zahlung eines Ersatzeinkommens während des Arbeitsausfalls bzw. der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz.
Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung sind im SGB III geregelt.
Arbeitslosenversicherung für Pflichtversicherte
Die Arbeitslosenversicherung ist für all jene verpflichtend, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Versicherungspflichtig sind demnach sowohl Arbeiter, Angestellte als auch Auszubildende.
Der Kreis der Pflichtversicherten ist in § 25 und § 26 SGB III genauer definiert.
Beitragssätze
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen finanziert. Bei Arbeitnehmern ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen.
Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2011 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (§ 341 Abs. 2 SGB III).
Leistungen
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung wird eine Vielzahl von Leistungen erbracht. Neben Entgeltersatzleistungen, die den Lebensunterhalt trotz Arbeitslosigkeit sichern sollen, bietet die Bundesagentur für Arbeit auch aktive Arbeitsförderung.
Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- z. B. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,
- Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsorientierungsmaßnahmen,
- Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
- Berufsausbildungsbeihilfe,
- Leistungen zur beruflichen Weiterbildung
- Übernahme von Weiterbildungskosten
- Leistungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- Eingliederungs- und Gründungszuschuss,
- Leistungen zum Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld,
- Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
Weiterversicherung für freiwillig Versicherte
Selbstständige, Pflegepersonen und außerhalb der EU beschäftigte Arbeitnehmer sind nicht versicherungspflichtig. Seit Februar 2006 können sie sich jedoch unter gewissen Voraussetzungen und auf Antrag im Rahmen der „Freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit“ versichern lassen. Dies gesetzlichen Regelung hierzu finden sich in § 28a in Verbindung mit § 442 SGB III Beschäftigungschancengesetz.
Zu den Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung zählt u. a., dass die antragstellende Person eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder Beschäftigung bezogen hat, welche die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses beinhaltete (Vorversicherung).
Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Eine spätere Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Seit 2011 ist die Inanspruchnahme maximal zweimal möglich, danach ist eine freiwillige Versicherung regelmäßig nicht mehr möglich.
Beitragssätze
Auch für freiwillig Versicherte gilt: Der monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt 3 % der Bezugsgröße (nicht des Bruttogehalts wie bei Pflichtversicherten). Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften der Sozialversicherung ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.
Für Existenzgründer und für Pflegepersonal gelten anfänglich ermäßigte Konditionen.
Für 2014 sehen die Beitragssätze wie folgt aus:
Leistungen
Wie hoch die finanziellen Leistungen aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind, wird nach Qualifikationsstufen und Steuerklasse berechnet.
Einige Berechnungsbeispiele sollen hier der Orientierung dienen:
Berechnungsbeispiel 1:
Monatliche Leistung bei Steuerklasse III, ohne Kinder
Stand 2014
- Hoch-/Fachhochschule (Q-Gruppe 1): 1.389,30 € (West) und 1.222,20 € (Ost)
- Fachschule/Meister (Q-Gruppe 2): 1.206,90 € (West) und 1.061,70 € (Ost)
- Abgeschlossener Ausbildungsberuf (Q-Gruppe 3): 1.013,10 € (West) und 882,90 € (Ost)
- Keine Ausbildung (Q-Gruppe 4): 786,30 € (West) und 666,90 € (Ost)
Berechnungsbeispiel 2:
Monatliche Leistung bei Steuerklasse I, ohne Kinder
Stand 2012
- Hoch-/Fachhochschule (Q-Gruppe 1): 1.141,50 € (West)
- Fachschule/Meister (Q-Gruppe 2): 985,80 € (West)
- Abgeschlossener Ausbildungsberuf (Q-Gruppe 3): 822,30 € (West)
- Keine Ausbildung (Q-Gruppe 4): 654,90 € (West)
Berechnungsbeispiel 3:
Monatliche Leistung bei Steuerklasse I, mit Kindern
Stand 2012
- Hoch-/Fachhochschule (Q-Gruppe 1): 1.274,40 € (West)
- Fachschule/Meister (Q-Gruppe 2): 1.101,00 € (West)
- Abgeschlossener Ausbildungsberuf (Q-Gruppe 3): 918,30 € (West)
- Keine Ausbildung (Q-Gruppe 4): 811,20 € (West)
Die Dauer der Leistung richtet sich nach der Dauer der Einzahlung und dem Lebensalter.
Personen unter 50 können maximal für 12 Monate Arbeitslosengeld I erhalten, Personen über 58 für 24 Monate. Ein Anspruch entsteht erst nach zwölf gezahlten Beiträgen, d. h. es müssen erst ein Jahr lang Beiträge gezahlt werden, um überhaupt einen Anspruch auf Leistungen zu haben. Oder die versicherte Person war vor Eintritt der Selbständigkeit bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dann werden diese Zeiten ebenfalls berücksichtigt.
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