Bei diesen Fehlern in der Betriebskostenabrechnung müssen Sie nicht zahlen
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Die jährliche Betriebskostenabrechnung steht ins Haus und nicht selten wird der Verbraucher zur Kasse gebeten. Doch auch bei der Betriebskostenabrechnung können einige Fehler auftauchen, die Sie unbedingt kennen müssen. Sollte es sich nämlich um einen dieser Fehler handeln, brauchen Sie nicht zu zahlen.

Übersicht

  • Jedes Frühjahr kommt die Betriebskostenabrechnung
  • Die Reparaturkosten
  • Die Grundsteuer
  • Die Heizungskosten
  • Gewerberäume
  • Der Verteilerschlüssel
  • Was Sie als Mieter nicht zahlen müssen

Jedes Frühjahr kommt die Betriebskostenabrechnung

Jedes Frühjahr kommt die Betriebskostenabrechnung und mit Ihr eine ganze Menge Fehler. Fehler, die Ihnen bares Geld einbringen. Deshalb ist es enorm wichtig, die Betriebskostenabrechnung nicht als unabdingbares Übel hinzunehmen, sondern die einzelnen Posten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Immerhin ist nahezu jede zweite Abrechnung fehlerhaft, wie der Mieterbund beobachtet.

Der Vermieter legt in der jährlichen Abrechnung die Betriebskosten auf die Mieter um, meistens im Kalenderjahr. Dauert die Zustellung des Schreibens mehr als ein Jahr, muss der Mieter nicht zahlen.

Die Reparaturkosten

Reparaturkosten und Instandhaltungskosten werden oftmals in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt. Das allerdings ist ein Fehler. Sie können die Rechnung kürzen oder eine neue erwirken.

Häufig werden die Reparaturkosten in den Wartungskosten mit eingerechnet Besteht also bei einer Firma ein „Vollwartungsvertrag“, bei dem Reparaturen inbegriffen sind, muss der Vermieter 30 bis 50 Prozent von der Rechnung abrechnen, die er auf den Mieter umlegt.

Die Grundsteuer

Die Grundsteuer bei Eigentumswohnungen müssen für das gesamte Haus addiert und dann auf die einzelnen Wohneinheiten pro Quadratmeter umgerechnet werden. Sie dürfen von privaten Vermietern nicht einfach an den Mieter weitergereicht werden.

Die Heizungskosten

Bei den Heizungskosten dürfen nur die Kosten umgelegt werden, die in der Abrechnungsperiode auch entstanden sind. Sollte der Zeitraum abweichen, müssen Sie den Posten nicht bezahlen, sondern sollten ihn von dem Vermieter berichtigen lassen.

Gewerberäume

Gewerberäume bieten ebenfallsAnlass für Fehler, die von Mieter nicht getragen werden müssen. Ein Gewerbebetrieb hat oftmals höhere Wasserkosten oder auch Grundsteuer.

Der Vermieter muss also diese Posten von den Gesamtkosten eingangs abziehen, ehe er die Kosten auf die Mieter umlegt. Kommt der dieser Abrechnungsweise nicht nach, ist Ihre Betriebskostenabrechnung fehlerhaft und muss von Ihnen nicht in dieser Weise bezahlt werden.

Der Verteilerschlüssel

Ändert sich der Verteilerschlüssel in Ihrer Betriebskostenabrechnung ist das ein Anzeichen für Leerstand. Für den Leerstand trägt der Vermieter den Anteil der Betriebskosten. Ein wichtiger Grund, den Vermieter um eine Erklärung zu bitten, wenn die Gesamtwohnfläche kleiner geworden ist.

Was Sie als Mieter nicht zahlen müssen

Als Mieter müssen Sie keine Beiträge für private Rechtsschutz, Hausrat- oder Mietausfallversicherung zahlen. Ebenso wenig kann der Vermieter Verwaltungskosten, wie beispielsweise Ausgaben für Telefon, Porto, Bankgebühren oder für die Hausverwaltung auf den Mieter umlegen.

Sollte einer dieser Posten in der Betriebskostenabrechnung auftauchen, müssen Sie diese Kosten auf keinen Fall zahlen.

Bildquelle: © Stockfotos-MG – Fotolia.com

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