Generell sind Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Nun kann aber nicht jeder unterhaltspflichtige Elternteil dem Mindestunterhalt zahlen, wenn das Einkommen nicht ausreicht. Für diesen Fall gibt es die gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Übersicht
- Unterhaltsverpflichtung
- Was gesteigerte Erwerbsobliegenheit genau bedeutet
- Welche Verpflichtungen sind mit der Erwerbsobliegenheit verbunden
- Auf wen bezieht sich die gesteigerte Erwerbsobliegenheit?
- Der Betroffene kommt der Erwerbsobliegenheit nicht nach
- Welche Aspekte werden für das fiktive Einkommen herangezogen
Unterhaltsverpflichtung
Eltern sind Ihren minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Das Kindeswohl steht beim Gesetzgeber an erster Stelle. Derjenige, der den Barunterhalt leistet, muss seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzten und vollumfänglich ausnutzen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Für diese Umschreibung steht die Begrifflichkeit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Was gesteigerte Erwerbsobliegenheit genau bedeutet
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bedeutet, dass der unterhaltspflichtige Elternteil alle Chancen wahrnehmen muss, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn er keine hat.
Ebenso bedeutet es aber auch, dass derjenige, der zum Unterhalt verpflichtet ist, seinen Arbeitsplatz oder auch seinen Arbeitsort wechseln muss, wenn er damit über ein Einkommen verfügt, aus dem er den Mindestunterhalt zahlen kann.
Welche Verpflichtungen sind mit der Erwerbsobliegenheit verbunden?
Klar ist, bei der Erwerbsobliegenheit muss der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Verpflichtungen nachkommen. Doch muss er auch einen Nebentätigkeit suchen, wenn sein Verdienst nicht ausreicht, um den Unterhaltsverpflichtungen seinem Kind gegenüber nachkommen zu können?
Ja, das muss er. Er muss notfalls einen Nebenjob aufnehmen, um seine Zahlungen leisten zu können. Bei allen Bemühungen, seine finanzielle Situation zu verbessern, reicht es nicht aus, sich nur wohnungsnah zu orientieren. Sie müssen sich auch überregional oder deutschlandweit für eine passende Arbeitsstelle einsetzen.
Auf wen bezieht sich die gesteigerte Erwerbsobliegenheit?
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit greift bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern. Ebenso bezieht sich die Erwerbsobliegenheit auch auf privilegierte minderjährige Kinder.
Der Ehepartner hingegen kann sich nicht auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit berufen, wenn es sich um die Zahlung seines
Unterhaltes handelt.
Der Betroffene kommt der Erwerbsobliegenheit nicht nach
Das Gericht ordnet dem Betroffenen ein fiktives Einkommen zu, wenn er seinen Verpflichtungen der Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Dieses fiktive Einkommen berücksichtigt die eigenen Verhältnisse. Dieses Einkommen ist dann die Grundlage für die Berechnung des Mindestunterhalts.
Basis für die Festsetzung des fiktiven Einkommens und dem daraus berechneten Mindestunterhalt bleibt immer die Tatsache, dass die Erwerbsobliegenheit verletzt wurde und das der Unterhaltpflichtige dieses Einkommen auch erbringen könnte.
Welche Aspekte werden für das fiktive Einkommen herangezogen?
Die Aspekte, die für ein fiktives Einkommen relevant sind, beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche. Da werden das Alter, die Ausbildung und die Berufserfahrung herangezogen. Wichtig sind auch die persönlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und sein Gesundheitszustand.
Diese Aspekte werden ausreichend vom Gericht geprüft, bevor sie das fiktive Einkommen festlegen.
Sieht das Gericht den Beweis für den Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, dann kann der Unterhaltspflichtige mittels des fiktiven Einkommens zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden.
Bildquelle: © kwarner – Fotolia.com