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Zum 01. Juli 2017 tritt eine neue Pfändungstabelle mit höheren Freigrenzen in Kraft. Damit bleibt Schuldnern künftig mehr Netto übrig.

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Unfändbare Freigrenze wird angehoben

Gemäß § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) müssen die Freigrenzen bei Pfändungen alle zwei Jahre angehoben werden. Der nächste Zeitpunkt ist der 01. Juli 2017. Und die Erhöhung ist nicht unerheblich. Bislang liegt der unfändbare Freibetrag bei 1.073,88 Euro für Alleinstehende. Ab Juli wird der Freibetrag auf 1.133,80 Euro angehoben.

Individueller Freibetrag von Nettoeinkommen und Unterhaltspflicht abhängig

Muss der Betroffene Unterhalt für den Ehepartner oder minderjährige Kinder zahlen, erhöht sich der Freibetrag um 426,71 Euro für die erste und 237.73 Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person. Aus der Pfändungstabelle ergibt sich dann in Abhängigkeit zum Nettoeinkommen und den Unterhaltsansprüchen der jeweilige Pfändungsfreibetrag.

Freibeträge gelten auch bei P-Konto

Wer sein reguläres Girokonto als Pfändungsschutzkonto – das sogenannte P-Konto – bei seiner Hausbank führt, kann ebenfalls ab Juli die neuen Freigrenzen schützen lassen. In der Regel aktualisieren die Kreditinstitute den Grundfreibetrag. Möglich ist aber, dass sie eine neue Bescheinigung verlangen, wenn zu dem Grundfreibetrag noch weitere Freibeträge aufgrund von Unterhaltszahlungen kommen.

Eine solch erforderliche P-Konten-Bescheinigung ist bei jedem Schuldnerberater erhältlich, der nach § 305 ZPO zugelassen ist.

P-Konto: Was ist das genau?

Ein Pfändungsschutzkonto schützt im Gegensatz zu einem normalen Girokonto ein gewisses Guthaben, sofern eine Behörde das Konto pfänden möchte. Für gewöhnlich muss ein betroffener Schuldner bei Gericht oder der pfändenden Behörde einen Antrag stellen, um einen gewissen Teil seines monatlichen Einkommens zum Leben haben zu dürfen. Mit dem P-Konto erübrigt sich dies, denn der Kontoinhaber kann innerhalb von 14 Tagen über das Geld verfügen.

Bei einem P-Konto hat man also trotz Pfändung Zugriff auf das Guthaben und kann darüber verfügen, sofern es nicht den Grundfreibetrag und übrigen Freigrenzen überschreitet.

Wie kann man ein P-Konto beantragen?

Banken und Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln – kostenlos und innerhalb von vier Tagen bei Vorliegen einer Pfändung. Das geschieht aber nicht, sofern der Kontoinhaber nicht aktiv wird. Man muss also selber zur Bank gehen und die Umwandlung beantragen. Mehr als ein P-Konto pro Kontoinhaber ist nicht möglich. Während die Umwandlung kostenfrei sein muss, kann die Bank für die Kontoführung eine Gebühr erheben.

P-Konto: Was gilt es zu beachten?

Grundsätzlich ist ein P-Konto wie ein reguläres Girokonto zu führen. Der Kontoinhaber kann also Geldabhebungen, Überweisungen und Daueraufträge vornehmen. Allerdings verwehren die meisten Kreditinstitute den Inhabern eine Kreditkarte, da dies eine Bonität voraussetzt.

Weiterhin dürfte es schwierig sein, das P-Konto zum Ansparen der Freibeträge zu nutzen. Denn diese müssen nach aktueller BGH-Rechtsprechung spätestens beim zweiten Monatswechsel aufgebraucht sein.

Das betrifft insbesondere Personen, die Sozialleistungen erhalten. Diese werden oftmals zum Ende des Monats für den folgenden Monat überwiesen. Man erhält also die Sozialleistungen für August bereits Ende Juli. Man würde also die Freibeträge bereits vom Juli in den August mitnehmen und müsste diese bis Ende des Monats aufbrauchen. Der BGH urteilte jedoch, dass die Freibeträge auch bis September mitgenommen werden können.

Bildquelle: © zest_marina – Fotolia.com

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