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Immer wieder Teil von Rechtsstreitigkeiten: Das Elternunterhalt. Aber wann genau sind Kinder in der Pflicht, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen?

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Finanzierung von Alten- und Pflegeheim

Was für Ex-Partner und getrennt lebende Elternteile gilt, gilt unter Umständen auch für Kinder: Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. In der Regel können Kinder dann zum Elternunterhalt verpflichtet werden, wenn die Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht sind und sowohl Altersrente als auch Pflegeversicherung die Kosten nicht decken.

Zwar springt zunächst das Sozialamt ein und übernimmt die restlichen Kosten für das Alten- oder Pflegeheim. Dieses holt sich das Geld aber später von den Kindern zurück.

Wann und wie viel Elternunterhalt muss gezahlt werden?

Ob Kinder tatsächlich Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen, hängt davon ab, ob sie zahlen können. Es gilt wie beim Trennungs- oder Kindesunterhalt ein Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen. Dieser liegt seit dem 01. Januar 2017 bei 1.800 Euro. Für Familien gilt ein Selbstbehalt von 3.240 Euro.

Ob und wie viel Unterhalt Eltern von ihren Kinder bekommen können, wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens der Kinder berechnet. Hierzu wird das durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat ermittelt sowie andere Einkünfte z.B. aus Vermietung oder Verpachtung hinzugerechnet. Von diesem Betrag werden dann verschiedene Kostenpunkte abgezogen – unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, private Altersvorsorge oder Darlehensverbindlichkeiten.

Andere Kosten wie Miete oder Hausratsversicherung sind bereits im Selbstbehalt berücksichtigt und werden daher nicht extra abgezogen.

Hälfte nach Abzug des Selbstbehalts

Allerdings: Wer nachweisen kann, dass Miete und Nebenkosten über dem Pauschalbetrag von 480 Euro liegen, kann diese tatsächlichen Mehrkosten abziehen. Von dem bereinigten Nettoeinkommen wird der geltende Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Von dem restlichen Betrag können Eltern Anspruch auf 50 % als Unterhalt erheben. Bleiben also nach Abzug des Selbstbehalts 300 Euro übrig, läge der Elternunterhalt bei 150 Euro.

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten und leiblichen Kindern gelten vor dem Elternunterhalt.

Vermögen, Schonvermögen und andere Unterhaltsverpflichtungen

Im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt gilt: Eltern müssen zunächst ihr eigenes Vermögen für die Finanzierung des Alten- oder Pflegeheims nutzen, bevor Kinder in die Unterhaltspflicht genommen werden. Das Vermögen der Kinder kann ebenfalls eingesetzt werden, allerdings nur bis zum Schonvermögen. Auch Erspartes für Reparaturen am Haus oder Auto darf einbehalten werden.

Gibt es mehrere Kinder mit ausreichendem Einkommen, wird der Elternunterhalt anteilig verteilt. Das gilt für alle Kinder, die direkt von dem Betroffenen abstammen. Nach BGH-Urteil sind demnach Schwiegerkinder ausgenommen. Allerdings kann ihr Einkommen bei der Berechnung des Familienbedarfs berücksichtigt werden.

Unterhaltspflicht trotz Kontaktabbruch

Der Bundesgerichtshof hat in 2010 entschieden, dass der Elternunterhalt selbst dann gilt, wenn Kind und Elternteil seit Jahren keinen Kontakt haben. Nach § 1611 BGB heißt es, dass nur eine schwere Verfehlung gegen das Kind dazu führen kann, dass der Elternunterhalt verwehrt werden kann.

Nach verschiedenen Urteilen des BGH liegt eine solche schwere Verfehlung aber auch dann nicht vor, wenn der Kontakt abgebrochen ist und das Kind bis auf den Pflichtanteil per Testament enterbt wurde. Im verhandelten Fall hatten Vater und Kind über 40 Jahre keinen Kontakt. Das Kind musste dennoch zahlen.

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