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Wie jedes Jahr ergeben sich zum Jahreswechsel einige interessante Änderungen. Manche Änderungen sind ärgerlich, andere Änderungen könnten Sie allerdings freuen. So zum Beispiel die Änderungen für den Kindesunterhalt und für den Unterhaltsvorschuss! Hier erfahren Sie, was sich genau ändert und worin die Vorteile liegen!

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Schöne Änderungen für den Unterhaltsvorschuss ab 2017

Jahrelang hatten Alleinerziehende und Experten für diese wichtigen Änderungen gekämpft. Und siehe da, es hat sich gelohnt! Es ist beinahe zu schön, um wahr zu sein… Die wichtigsten Änderungen zum Unterhaltsvorschuss möchten wir Ihnen in den folgenden Absätzen etwas genauer erklären:

1. Der Staat möchte sich mehr Geld von den Unterhalts-Verweigerern zurückholen

Eine Änderung, die besonders interessant ist, ist die Tatsache, dass der Staat nun endlich ein gesteigertes Interesse daran zeigt, sich das Geld von nicht zahlenden Elternteilen zurückzuholen.

Zur Info: Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um einen Vorschuss, den der Staat zahlt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil (meist sind es die Väter) den Unterhalt nur unregelmäßig oder gar nicht zahlt. Da es sich um einen Vorschuss handelt, soll das Geld vom Grundgedanken her eigentlich wieder von den säumigen Unterhaltspflichtigen zurückgeholt werden – leider passiert das in der Praxis relativ selten.

Bisher nicht einmal 20 Prozent zurückgeholt: Allein im Haushaltsjahr 2014 betrugen die Ausgaben für Unterhaltsvorschuss von Bund und Ländern rund 841 Millionen Euro. Von dem vielen Geld, dass jedes Jahr deutschlandweit hierbei gezahlt wird, holen sich die Behörden allerdings scheinbar kaum 20 Prozent wieder zurück.

Unfassbar: Das bedeutet, dass rund 80 Prozent der unterhaltssäumigen Väter oder auch Mütter ungeschoren davon kommen. Letztendlich stammt der Vorschuss zudem auch vom Steuerzahler.

Die Änderung: Durch einige weitere Änderungen beim Unterhaltsvorschuss (die wir Ihnen ebenfalls in diesem Artikel vorstellen) entstehen höhere Vorschusskosten als die Jahre zuvor.

Das bedeutet, dass der Bund an der Rückholquote arbeiten muss. Möglicherweise wird dazu auch in einem künftigen Schritt erlaubt sein, den Kontostand des Unterhaltspflichtigen abzufragen, um zu sehen, ob sich dieser nur vor einer Zahlung drückt, oder wirklich kein Geld besitzt.

Wenn ein Vater allerdings wirklich beispielsweise nur 30 Euro pro Monat zahlen kann, dann springt der Staat für die Differenz ein.

2. Unterhaltsvorschuss nun bis zum 18. Lebensjahr: gut für Alleinerziehende und ihre Kinder

Es klingt erschreckend: knapp 40 Prozent der Alleinerziehenden beziehen Hartz IV oder Sozialhilfe. Viele arbeiten als Aufstocker. Und trotz einer guten Ausbildung werden sie vom Jobcenter in etwa 80 Prozent der Fälle in Ein-Euro-Jobs oder Fortbildungen mit zweifelhaftem Sinn geschickt.

Kaum nachvollziehbar: Bisher lag die Altersgrenze für den Unterhaltsvorschuss für ein Kind bei 12 Jahren. Verständlicherweise war das für die meisten alleinerziehender Eltern und ihre Kinder ein heftiges finanzielles Problem.

Die Änderung: Für einige Familien macht die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses (nun nämlich auch bis zum 18. Lebensjahr) einen gewaltigen Unterschied zwischen Hartz IV und „Freiheit“.

Auf diese Weise wird sowohl ein finanzieller als auch ein emotionaler Druck gemindert. Es gibt folglich also eine deutliche psychische Entlastung für Alleinerziehende und ihre Kinder, was natürlich auch zu einer gesteigerten Lebensqualität beitragen soll.

3. Wichtige Studienergebnisse werden im Familienministerium wahrgenommen

Die Bertelsmannstudie „Alleinerziehende unter Druck“ brachte viele wichtige Tatsachen auf den Tisch. Zugleich lieferte sie auch naheliegende Verbesserungsvorschläge. Wie es scheint, wurden diese und auch andere Studien vom Familienministerium wahrgenommen, was wieder half, bestimmte Gesetzneuerungen zu initiieren. Zum Beispiel darüber, wie viele Alleinerziehende überhaupt keine Unterstützung im Alltag erhalten, wie viele Kinder keinen Kontakt zum Vater oder zur Mutter haben oder woran es liegen könnte, dass kein Kontakt zu beiden Elternteilen vorliegt.

4. Endlich Veränderung nach 20 langen Jahren

Wie eingangs bereits erwähnt, sind die Neuerungen und Veränderungen im Unterhaltsvorschuss ein deutliches Zeichen dafür, dass der Kampf von Alleinerziehenden und Aktivisten nicht vergebens war. 20 Jahre hat es gedauert, bis es endlich zu dieser großartigen Neuerung kommen konnte.

Mit den Änderungen ab dem Jahr 2017 zeigt sich deutlich, dass es offenbar doch möglich ist, mit viel Durchhaltevermögen und Engagement politisch etwas Wichtiges zu bewegen. Das macht vielen Alleinerziehenden Mut, auch wenn es nur ein erster Schritt ist.

Auch der Kindesunterhalt wurde erhöht ab 2017

Neben dem Unterhaltsvorschuss soll es eine weitere wichtige Änderung in dem neuen Jahr geben – zum Jahreswechsel erhöhen sich nämlich auch die Unterhaltssätze für Trennungskinder.

Das zeigt die neue Düsseldorfer Tabelle, die den Mindestunterhalt für Kinder regelt, die nur von einem Elternteil erzogen werden. Sobald im Jahr 2017 das Kindergeld angehoben wird, wird auch die neue Regelung für den erhöhten Kindesunterhalt wirksam. Hier möchten wir Ihnen wie wichtigsten Änderungen zum Kindesunterhalt vorstellen:

1. Düsseldorfer Tabelle ändert sich zum 1. Januar 2017

Die wichtigste Änderung wird wohl sein, dass die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert wurde. Demnach haben Trennungskinder ab dem Jahreswechsel einen erhöhten Anspruch auf Unterhalt. Die Bedarfssätze werden ein der bundesweit gültigen „Düsseldorfer Tabelle“ geregelt. Sie ist also maßgebend für die Höhe des Unterhalts von Millionen von unterhaltsberechtigten Kindern.

Achtung: Die Erhöhung zum nächsten Jahr soll erst Mitte Dezember endgültig festgelegt werden, sobald die geplante Kindergeld-Erhöhung um zwei Euro je Kind beschlossen wurde. Danach wird die Tabelle vom Oberlandesgericht in Düsseldorf erneut angepasst.

Erhöhung des Mindestunterhalts: Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zu ihrem fünften Lebensjahr um 7 Euro auf 342 Euro an. Sechs- bis Elfjährige erhalten 9 Euro mehr, nun also 393 Euro monatlich.

Für Kinder in einem Alter von Zwölf bis 17 gibt es nun mindestens 460 Euro monatlich. Je mehr der unterhaltspflichtige Elternteil verdient, desto mehr Unterhalt steht dem Kind zu. Dies geschieht analog zur Staffelung der Düsseldorfer Tabelle.

Der Unterhalt volljähriger Kinder soll künftig mindestens 527 Euro monatlich betragen. Kinder, die volljährig sind und sich in einem Studium befinden und nicht bei ihren Eltern wohnen, sollen sogar 735 Euro Anspruch haben anstelle von 670 Euro im Monat. Für studierende Kinder ist nämlich ein Wohnkostenanteil von 300 Euro enthalten.

Daneben ändern sich natürlich auch die Unterhaltssätze für besser verdienen Unterhaltszahler. Wer genauer über die Satzung bescheid wissen möchte, sollte einen Blick in die aktuelle Düsseldorfer Tabelle werfen.

2. Diese Dinge ändern sich in der Berechnung

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 1. Januar 2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt von minderjährigen Kindern ins Leben gerufen. Bisher war der Mindestunterhalt so ausgelegt, dass sich dieser am Steuerfreibetrag für Kinder ausrichtete. Nun soll sich dies allerdings ändern. Der Betrag wird laut dem Gericht direkt am Existenzminimum der Kinder ausgerichtet.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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