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Rund zehn Erkältungen pro Jahr gelten für Kinder als normal. Viele Kinder werden allerdings auch öfter krank. Für Berufstätige kann das schnell zum Problem werden. Insbesondere dann, wenn der Chef Ärger macht. Hier zeigen wir Ihnen, was Ihre Rechte sind, wenn Ihr Kind krank ist…

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Gute Eltern müssen sich um ihre Kinder kümmern

Kinder werden im Durchschnitt rund zehn mal pro Jahr krank. Kleinere Kinder kann es aber auch locker öfter erwischen. Das liegt einfach daran, dass das Immunsystem noch nicht ganz entwickelt ist. Es muss erst mit den vielen verschiedenen Krankheitserregern der Welt in Kontakt kommen, damit es lernen kann, sich gegen Bakterien und Viren durchzusetzen.

Für berufstätige Eltern kann das schnell zum Problem werden. Denn wer kann schon ständig Zuhause bleiben, ohne dass der Chef dabei irgendwann die Augen verdreht? Hinzu kommt dann, dass man ja auch selbst ab und zu krank wird. Auf das Jahr hochgerechnet kann es somit schnell zu mehreren Ausfällen kommen, die einem strengen Chef mit Sicherheit überhaupt nicht gefallen…

Wer von beiden Eltern kann dann zuhause bleiben, damit der Stress mit dem Arbeitgeber vermieden wird?

Problemfall Alleinerziehende

Noch dramatischer wird es, wenn man alleinerziehend ist. Denn dann gibt es in der Regel kaum eine Möglichkeit, sich auf den Partner zu verlassen. Man ist auf sich selbst angewiesen oder kann vielleicht mit etwas Glück auf die Hilfe von Verwandten oder Bekannten und Freunden zurückgreifen.

Übrigens: Was natürlich nur ungern ausgesprochen wird, ist, dass Arbeitgeber genau aus diesem Grund ungern Alleinerziehende einstellen. Sie wissen genau, dass ein solches Arbeitsverhältnis viele Ausfälle bedeuten könnte.

Diese Rechte haben Sie als Arbeitnehmer

Zum Glück hat jeder Arbeitnehmer bestimmte Rechte im Fall einer Erkrankung der Kinder. Wenn Ihr Kind krank ist, haben Sie nunmal das Recht, von der Arbeit freigestellt zu werden. Der Arbeitgeber muss das hinnehmen. Allerdings gibt es unter bestimmten Umständen auch Einschränkungen, mit denen Sie besser vertraut sein sollten.

Der bürgerrechtliche Rahmen hierfür wird durch den Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzt sowie durch den Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches geregelt. Diese sehen vor, dass jeder Arbeitnehmer, der unverschuldet fehlt, für bis zu fünf Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Hierunter fällt auch die Erkrankung eines Kindes.

Wichtig: Allerdings ist hierfür ein ärztliches Attest notwenig. Unter Umständen wird zudem ein Nachweis benötigt, dass keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Manche Arbeitgeber verweigern Lohnfortzahlung

Leider gibt es ein kleines Problem, denn längst nicht jeder Arbeits- und Tarifvertrag beinhaltet einen solchen oben beschriebenen Paragrafen. Der Arbeitgeber kann sich auch dazu entschließen, diese Regelung im Vertrag auszuschließen. In diesem Fall greift automatisch der Artikel 45 des Sozialgesetzbuches. Er besagt, dass jeder Elternteil von pflegebedürftigen Kindern unter zwölf Jahren pro Jahr zehn Tage zur Verfügung hat, an denen er sich frei nehmen kann.

Alleinerziehende: Da Alleinerziehende eine doppelte Belastung zu tragen haben, stehen ihnen per Gesetz sogar 25 Tage pro Jahr zu.

Achtung: Für diese Zeit steht Ihnen leider keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu. Anstelle der Lohnfortzahlung rückt dann das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse.

Aufgepasst, wenn Sie privat versichert sind

Wenn Sie eine private Krankenversicherung haben, kann das für Sie zum Nachteil werden. Denn eine finanzielle Absicherung gibt es dann für den Ausfall nicht. Das gilt im Übrigen auch, wenn die berufstätige Mutter einer gesetzlichen Krankenversicherung angehört, die Kinder allerdings privat über den Vater mitversichert sind oder umgekehrt.

Diese Fehler dürfen Sie nicht machen!

Natürlich wäre es am einfachsten, sich einfach selbst krank zu melden, um dann in Wirklichkeit für das Kind da sein zu können – Achtung! Dieses Vorgehen ist Betrug! Im schlimmsten Fall kann es sogar zu einer fristlosen Kündigung führen.

Was kann man tun, wenn alle Krankentrage aufgebraucht sind?

Nun kann es natürlich sein, dass die Krankentage schnell aufgebraucht sind, weil das Kind überdurchschnittlich häufig erkrankt. In diesem Fall sollten Sie lieber unbezahlten Urlaub nehmen, Das ist eine deutlich bessere Überbrückungsmöglichkeit, als sich selbst krank zu melden. Denn auf Dauer zu fehlen ist nicht nur für den Arbeitgeber ein Ärgernis, sondern natürlich auch für den gesamten Betrieb – also auch für die Arbeitskollegen.

Ehrlichkeit und Offenheit lohnt sich oft

Auch wenn der Chef streng ist: Ehrlichkeit währt am längsten! Gerade Chefs wissen Ehrlichkeit besonders zu schätzen. Solange er nicht den Verdacht hegt, dass Sie absichtlich häufig fehlen, ist eigentlich alles in Ordnung.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Situation offen und ehrlich darstellen und ihn davon überzeugen, dass Sie alles nur erdenkliche tun, um Ihrer Pflicht als gute Mutter oder guter Vater nachzukommen. Denn eines ist klar: Chefs lieben pflichtbewusste Mitarbeiter! Drehen Sie die Situation also zu Ihren Gunsten!

Ein weiterer Tipp ist der folgende: Oft merkt man unterschwellig im Gespräch mit dem Chef schon, wenn dieser kein Verständnis für die Problematik hat. Ihre Intuition ist nun ein wichtiger Schlüssel, um das Gespräch zu Ihrem Vorteil zu lenken! Sprechen Sie Ihren Chef freundlich darauf an und geben Sie sich nicht mit einem patzigen „na gut“ zu frieden. Machen Sie ihm Ihre Situation deutlich.

Schildern Sie, wie es dem Kind geht, dass Sie Angst um es haben und gerne für es da sein möchten. Sagen Sie auch offen und ehrlich, dass es Ihnen unangenehm ist, auszufallen und dass Sie gerne Ihre Leistung in Ihrer Arbeitszeit nachholen möchten, damit der Betrieb nicht darunter leidet. Welcher Arbeitgeber kann da schon „nein“ sagen?

Bei einem besonders schwierigen Chef

Sollte Ihr Chef eine besonders harte Nuss sein, kann es hilfreich sein, sich vom Betriebsrat beraten zu lassen. Denn es ist wichtig, dass Sie das Problem von verschiedenen Perspektiven aus betrachten, um wiederum unterschiedliche Lösungsansätze zu erarbeiten.

Überstunden und Extraschichten? Das muss nicht sein!

Sollte Ihr Chef Überstunden oder Extraschichten von Ihnen fordern, müssen Sie sich darauf rein rechtlich gesehen nicht einlassen. Es sei denn, Sie halten es selbst für die richtige Lösung, um den Chef zu beschwichtigen.

Es gibt nämlich auch noch einige weitere Kompomismöglichkeiten. Zum Beispiel eine Gleitzeitregelung, eine Erleichterung oder ein Arbeitszeitkonto, bei dem sich ein Arbeitnehmer die Arbeitsstunden selbst einteilen kann. Dadurch wird er flexibler und schafft trotzdem alle seine Aufgaben.

Eine weitere interessante Möglichkeit sind Eltern-Kind-Büros. Das geht natürlich nur, dann, wenn das Kind nichts ansteckendes hat. Sonst wären schließlich andere Mitarbeiter gefährdet.

Wichtig: Zeigen Sie sich dankbar!

Auch wenn Ihnen rein rechtlich gesehen die freien Tage zustehen, um sich um Ihr Kind zu kümmern, sollten Sie dennoch Ihrer Dankbarkeit mehr Ausdruck verleihen: Nicht nur vor dem Chef, sondern auch vor Ihren Arbeitskollegen. Denken Sie dran: Ihre Kollegen können nämlich hinter Ihrem Rücken entweder Schlechtes über Sie denken und reden, oder aber Gutes! Sie haben die Wahl, je nach dem, wie Sie sich präsentieren und verhalten. Wenn Sie Ihren Kollegen ab und zu einen Gefallen tun, werden diese Ihnen mit Sicherheit auch gerne weiterhelfen.

Sie dürfen nicht fehlen? Diese Möglichkeit haben Sie!

Wenn Ihr Job ein Fehlen auf gar keinen Fall zulässt, haben Sie noch immer die Möglichkeit, sich an einen Kinderbetreuungsdienst zu wenden. So gibt es beispielsweise im Großraum Frankfurt am Main, Berlin, Hamburg oder Köln einen Mütternotdienst, der einen Kinderbetreuungsdienst für entsprechende Notfälle anbietet.

Hier können sich berufstätige Eltern einen Betreuer anfordern, der dann stundenweise oder sogar rund um die Uhr für das Kind da ist. Hierbei sollte man allerdings im Optimalfall zwei Tage im Vorlauf anfragen.

Aber: Die Kosten von 15 Euro pro Stunde müssen die Eltern selbst zahlen. Nur wenn die Eltern selbst auch krank sind, kann der Service über die Krankenkasse abgerechnet werden.

Bildquelle: © sandyche – Fotolia.com

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