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Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehört zu den wichtigsten Errungenschaften im deutschen Sozialsystem und gibt Erkrankten die Sicherheit, auch bei einer längeren und schweren Erkrankung nicht gänzlich auf die finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber verzichten zu müssen. Im Folgenden finden Sie heraus, unter welchen Umständen eine Lohnfortzahlung geleistet wird und welche Auswirkungen sich auf Urlaubsanspruch, Sondervergütungen und andere Aspekte des Arbeitsverhältnisses ergeben.

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ÜBERSICHT

ALLGEMEINES ZUR LOHNFORTZAHLUNG

  • – Wer hat überhaupt Anspruch auf eine Lohnfortzahlung?
  • – Wodurch entsteht der individuelle Anspruch?
  • – Wird ein Gehalt in der gewohnten Höhe fortgezahlt?

WICHTIGE ASPEKTE RUND UM DIE LOHNFORTZAHLUNG

  • – Dauer der Lohnfortzahlung
  • – Berücksichtigung einer Wartezeit
  • – Auswirkungen auf das Sozialversicherungssystem
  • – Verhalten während der Lohnfortzahlung

SONDERFÄLLE DER LOHNFORTZAHLUNG

  • – Eintritt einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
  • – Wiederholte Lohnfortzahlung bei gleichem Krankheitsbild
  • – Auswirkungen auf Urlaubsansprüche
  • – Auswirkungen auf Sondervergütungen

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Allgemeines zur Lohnfortzahlung

– Wer hat überhaupt Anspruch auf eine Lohnfortzahlung?

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung, rechtlich korrekt als Entgeltfortzahlung bezeichnet, ist jedem Erwerbstätigen in Deutschland von Rechtswegen her zugesichert. Jedem Arbeitnehmer, der sich in einem regulären Beschäftigungsverhältnis befindet und infolge einer Krankheit seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, steht die Fortzahlung zu.

Das Recht hierzu wird im Regelfall noch einmal explizit im Arbeitsvertrag erwähnt und in seinen Rahmenbedingungen beschrieben, wobei bestehende Tarifregelungen der eigenen Branche zu Abweichungen vom allgemeinen Rechtsstandard führen können.

– Wodurch entsteht der individuelle Anspruch?

Ist eine Erkrankung eingetreten und möchte ein Arbeitnehmer vom Recht auf Entgeltfortzahlung Gebrauch machen, ist dem Arbeitgeber unverzüglich die Erkrankung anzuzeigen. Nach aktueller Rechtslage kann der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Abwesenheit vom Arbeitsplatz ein Krankheitsattest eines Arztes verlangen, sofern keine abweichende Regelung in Arbeits- oder Tarifverträgen getroffen wurde.

Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, ist dem Arbeitgeber für die gesicherte Lohnfortzahlung eine ärztliche Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit einzureichen, der sich auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lässt.

– Wird ein Gehalt in der gewohnten Höhe fortgezahlt?

Einen Einfluss auf die Höhe der Lohnfortzahlung hat die Krankmeldung des Erwerbstätigen nicht. Für den Zeitraum der Lohnfortzahlung hinweg kann er dementsprechend mit seinem gewohnten Gehaltseingang rechnen, beispielsweise um fortlaufende Kosten zur Lebenshaltung trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung meistern zu können.

Wichtige Aspekte rund um die Lohnfortzahlung

– Dauer der Lohnfortzahlung

Nach aktueller Gesetzeslage steht dem Erkrankten eine Lohnfortzahlung über einen Zeitraum von sechs Wochen zu. Die Zeitspanne wird separat für jeden Krankheitsfall gerechnet, kurz nach Wiedereintritt ins Arbeitsleben nach einer Krankheit entsteht folglich für ein anderes Krankheitsbild ein neuer Anspruch über die vollen sechs Wochen hinweg.

Bei gleicher Erkrankung gibt es Einschränkungen, wie unten näher erläutert wird. Nach Ablauf der sechs Wochen hat der Arbeitgeber keine Leistungen mehr zu erbringen, stattdessen entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

– Berücksichtigung einer Wartezeit

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht gleich ab dem ersten Tag nach Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber sieht eine Wartezeit von vier Wochen vor, innerhalb der ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis beim entsprechenden Arbeitgeber bestanden haben muss.

Falls die Frist noch nicht erfüllt ist und der Arbeitnehmer trotzdem schon erkrankt, ist erneut die Krankenkasse mit ihrer Leistung von Krankengeld der richtige Ansprechpartner.

– Auswirkungen auf das Sozialversicherungssystem

Ähnlich wie bei der fortlaufenden Gehaltszahlung eines gesunden Arbeitnehmers ist der Erkrankte in der Phase der Lohnfortzahlung sozialversicherungspflichtig.

Der Arbeitgeber hat über die Phase der Krankheit hinweg wie gewohnt ein Bruttogehalt zu leisten, von dem anteilig die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Selbiges gilt auch für die zu leistende Lohnsteuer, wobei beitragsfreie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gesondert berücksichtigt werden können.

– Verhalten während der Lohnfortzahlung

Über die Phase der Lohnfortzahlung hinweg erhält der Erkrankte sein geregeltes Gehalt, ohne hierfür eine Gegenleistung am Arbeitsplatz erbringen zu müssen. Er hat sich dementsprechend so zu verhalten, wie es nach objektivem Befinden im Rahmen seiner Erkrankung zu erwarten wäre. Eine Urlaubsreise sollte demnach nicht geplant werden und kann zum Erlischen der Ansprüche auf Lohnfortzahlung führen, strengen Hausarrest oder Bettruhe müssen umgekehrt jedoch auch nicht gehalten werden.

Sonderfälle der Lohnfortzahlung

– Eintritt einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit

Stellt sich im Laufe von Wochen oder Monaten heraus, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr eintritt, ist eine Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses die häufigste Folge. Im Regelfall wird dieser Umstand nicht während der ersten sechs Wochen einer Erkrankung deutlich, die Lohnfortzahlung bleibt somit hiervon unberührt.

Nach dem Erlischen des Anspruchs auf Krankengeld kann der Betroffene bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit lediglich auf eine geringe staatliche Erwerbsminderungsrente hoffen, im Idealfall hat er privat vorgesorgt.

– Wiederholte Lohnfortzahlung bei gleichem Krankheitsbild

Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hat nicht fortlaufend zu erfolgen, wenn sich der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen wegen der gleichen Erkrankung krankschreiben lässt. Der Gesetzgeber arbeitet hierbei mit zwei klaren Fristsetzungen: Für einen erneuten Anspruch auf Lohnfortzahlung müssen sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit vergangen sein, außerdem muss eine Frist von zwölf Monaten verstrichen sein, seit zum letzten Mal eine Lohnfortzahlung bzgl. dieses Krankheitsbildes gewährt wurde.

– Auswirkungen auf Urlaubsansprüche

Aus dem Blickwinkel des Arbeitgebers oder der Kollegen mag es befremdlich wirken, wenn sich Erkrankte trotz längerer Fehlzeiten mit Lohnfortzahlung einen regulären Urlaub gönnen und so weitere Zeiten vom Arbeitsplatz verbleiben. Sowohl die deutsche als auch europäische Rechtsprechung bestätigt jedoch diese Vorgehensweise, unabhängig von einer längeren Erkrankung mit Lohnfortzahlung bleiben die Urlaubsansprüche weiterhin bestehen.

Können diese Ansprüche nicht im ablaufenden Kalender komplett beansprucht werden, beispielsweise weil eine dauerhafte Erkrankung vorliegt, lassen sich diese ins erste Quartal des kommenden Kalenderjahres übernehmen.

– Auswirkungen auf Sondervergütungen

Neben dem regulären Gehalt erhalten viele Arbeitnehmer in Deutschland Sondervergütungen, beispielsweise in Form von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Anders als bei den Urlaubsansprüchen hat der Arbeitgeber hier die Möglichkeit, Kürzungen gemäß §4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorzunehmen, sofern diese Kürzung in Relation zu den Fehlzeiten steht.

Beispielsweise ist ein Abschlag von Weihnachts- oder Urlaubsgeld für jeden Fehltag im Rahmen einer Krankheit denkbar. Durch den Gesetzestext wird der Umfang der Kürzungen nach oben begrenzt, bezogen auf das reguläre Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers darf ihr Umfang nicht mehr als ein Viertel betragen.

Bildquelle: © DOC RABE Media – Fotolia.com

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