BerufGehälterRecht am

Wird man als Arbeitnehmer in Deutschland krank oder kann aufgrund eines Unfalls nicht seiner Beschäftigung nachgehen, muss man sich dank des Entgeltfortzahlungsgesetzes keine Sorgen um einen Verdienstausfall machen.

Aber gilt diese Regelung für alle Berufstätigen in Deutschland – also auch geringfügig Beschäftigte und Selbstständige? In diesem Artikel informieren Sie zu allen wichtigen Einzelheiten, die man im Zusammenhang mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz wissen sollen!

Übersicht:

  • Allgemeines zum Anwendungsbereich
  •         Entgeltzahlung an Feiertagen
  •         Entgeltzahlung bei Krankheit / Unfall
  • Anspruch & Nachweispflicht
  •         Selbstständige & Freiberufler
  •         Sonderfall: Heimarbeit
  • Dauer & Höhe der Entgeltfortzahlung
  • Verweigerung des Arbeitgebers
  •         Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

 

Allgemeines zum Anwendungsbereich

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) trat am 1. Juni 1994 in Deutschland in Kraft und regelt seitdem die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Krankheitsfalls ihrer Beschäftigung nicht nachgehen können.

Weiterhin gewährleistet es, dass Arbeitnehmern, Angestellten und Auszubildenden an gesetzlichen Feiertagen Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bereits vor 1994 wurde die Lohnfortzahlung gesetzlich geregelt.

Allerdings gab es bei den entsprechenden Regelungen auf Bundes- und Europaebene Differenzen, so dass eine neue Verordnung beschlossen wurde.

Entgeltzahlung an gesetzlichen Feiertagen

Die Zahlung des Arbeitsentgeltes an gesetzlichen Feiertagen regelt § 3 des EFZG. Demnach zahlt der Arbeitgeber das reguläre Arbeitsentgelt, auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Feiertages seiner Beschäftigung nicht nachgehen kann.

Handelt es sich bei der Beschäftigung um Kurzarbeit gilt die Regelung ebenfalls. Ausgenommen sind jene Situationen, in denen der Arbeitnehmer vor oder nach dem gesetzlichen Feiertag ohne korrekte Krankmeldung – das heißt unentschuldigt – fehlt.

Nicht gesetzliche Feiertage sind unter anderem Heiligabend, Silvester, Gründonnerstag, Karsamstag, Sankt Martinstag, Nikolaus sowie Rosenmontag.

Entgeltzahlung bei Krankheit / Unfall

In § 3 EFZG wird die Entgeltzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise bei Unfall geregelt. Demnach zahlt der Arbeitgeber Entgelt, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in Folge einer Krankheit oder eines Unfalles arbeitsunfähig wird.

Als unverschuldet wird beispielsweise eine Erkältung in Folge eines Aufenthaltes im Regen gesehen, nicht aber ein Autounfall nach Alkoholkonsum.

Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG gilt in der Regel für alle Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte, also zum Beispiel Minijobber.

Damit das Entgeltfortzahlungsgesetz greift, muss das Arbeitsverhältnis für mindestens vier Wochen bestehen. Ausnahmen gibt es bei Tarifverträge. Hier wird in der Regel keine Mindestdauer vorausgesetzt. Weiterhin muss der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sein.

Das bedeutet seiner Arbeit nicht nachgehen können. Ein Sachbearbeiter kann für gewöhnlich mit gebrochenem Fuß arbeiten, ein Bauarbeiter nicht. Der Anspruch gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit in Folge einer rechtmäßigen Sterilisation oder eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs auftritt.

Nachweispflicht für Arbeitnehmer

Die Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und bei einer Dauer von mehr als drei Kalendertagen einen Nachweis in Form einer ärztlichen Bescheinigung zu liefern.

Wird die Arbeitsunfähigkeit länger bestehen, als zuvor angekündigt, muss der Arbeitnehmer eine neue ärztliche Bescheinigung vorweisen, wenn er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verlieren möchte.

Anspruch bei Selbstständige & Freiberufler

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht eine Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmern und Angestellten mit Arbeitsvertrag vor. Die Regelung umfasst sowohl Auszubildende als auch Minijobber und Praktikanten (bei vergüteten Arbeitsverhältnissen), allerdings keine Selbstständigen und Freiberufler.

Selbstständige haben lediglich die Möglichkeit, den Verdienstausfall mit Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld zu kompensieren.

Allerdings erfolgt die Zahlung dieses Geldes erst nach zwei, drei oder vier Wochen – je nach Vereinbarung mit dem Versicherer. In keinem Fall wird das Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wie es bei der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG der Fall ist.

Sonderregelung für Heimarbeiter

In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer mit festem Arbeitsvertrag am heimischen Schreibtisch arbeiten, ohne als selbstständig zu gelten.

Wer dauerhaft Zuhause arbeitet, gilt nicht als in den Betrieb integriert und wird daher gesondert behandelt, wenn es um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Aufschlag auf den Arbeitslohn zu zahlen.

Dieser beträgt 3,4 Prozent des Arbeitsentgeltes und wird unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Heimarbeiters bezahlt.

Tritt der Krankheitsfall ein, soll der geleistete Zuschlag die Wirtschaftlichkeit des Heimarbeiters sicherstellen. Theoretisch muss der Heimarbeiter diesen Zuschlag für den Fall der Krankheit „sparen“.

Auch bei gesetzlichen Feiertagen besteht seitens des Heimarbeiters kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nach § 11 Ab. 2 EFZG erhält der Heimarbeiter jedoch ein „Feiertagsgeld“, das vor dem Feiertag zu zahlen.

Dauer & Höhe der Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung erfolgt in der Regel für maximal sechs Wochen. Das bedeutet bis zum 42. Tag nach der Meldung der Arbeitsunfähigkeit.

Für diese Dauer ist der Arbeitgeber verpflichtet 100 % des Nettoeinkommens zu zahlen, das der Arbeitnehmer auch vor seiner Krankmeldung erhalten hat.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 42 Tage an, besteht ab dem 43. Tag die Möglichkeit, Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise Krankentagegeld von der privaten Krankenversicherung zu erhalten.

Die Krankenkasse zahlt für maximal 78 Wochen, mindestens 70 % des Bruttoeinkommens und maximal 90 % des letzten Nettoeinkommens. Der Maximalbetrag des Krankengeldes wird unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. In 2015 liegt die Grenze bei 4.125 Euro Bruttomonatsgehalt.

Verweigerung des Arbeitgebers

Für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer nicht korrekt krank meldet oder eine ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen kann (Nachweispflicht), besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Zahlung des Arbeitsentgeltes zu verweigern.

Kommt der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nach, besteht das Verweigerungsrecht des Arbeitgebers nicht mehr.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber ist berechtigt das Arbeitsverhältnis trotz Arbeitsunfähigkeit zu kündigen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist hiervon grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit ausläuft – also keine Vertragsverlängerung vereinbart wird, wenn der Arbeitnehmer krank ist.

Bildquelle: © cevahir87 – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1