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Einfamilienhaus oder Kind? Irgendjemand soll einmal ausgerechnet haben, dass ein Kind bis zu seiner Volljährigkeit in etwa so viel kostet, wie ein ganzes Einfamilienhaus. Kein Wunder, dass die meisten Familien ein Hilfe vom Staat gut gebrauchen können. Hier zeigen wir Ihnen, mit welchen Mitteln der Staat Ihre Kinder fördert…

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Die wichtigsten Familienleistungen im Überblick

Werdende Mütter, die nur wenig bis gar kein Einkommen haben, können entweder Hartz IV oder eine andere Sozialhilfe beantragen. Nach der zwölften Woche der Schwangerschaft zahlen die Jobcenter oder das Sozialamt auch Geld für eine Erstausstattung des Kindes.

Zusätzlich bis zu 300 Euro

Sofern die Sozialleistungen nicht ausreichen, ist es für die Familie auch möglich, sich an die Bundesstiftung Mutter und Kind zu wenden. Hier können Ihnen ebenfalls bis zu 300 Euro an finanziellen Hilfen genehmigt werden. Alternativ gibt es oftmals auch Länderstiftungen, die finanziell schwache Familien unterstützen. Hierzu können Sie sich an den Beratungsstellen für Schwangere informieren.

Mutterschaftsgeld

Der Mutterschutz am Arbeitsplatz beginnt sechs Wochen vor der Geburt und dauert bis zu acht Wochen nach der Geburt an. In diesem Zeitraum wird den Müttern eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gewährt sowie ein Mutterschaftsgeld.

Die Voraussetzung ist jedoch, dass man als Mutter bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Das Schwangerschaftsgeld wird direkt bei der Krankenkasse beantragt, der Zuschuss beim Arbeitgeber.

Kindergeld

Dies ist die wohl bekannteste Leistung für Familien, die vom Staat gewährt wird. Ein Kindergeld steht nämlich jedem zu. Außerdem ist es nicht abhängig vom Einkommen. Das Kindergeld muss nicht versteuert werden und richtet sich zudem in einer Staffelung nach der Anzahl der Kinder. Je mehr Kinder Sie haben, desto mehr Kindergeld steht Ihnen zu. Durch das Kindergeld soll es den Eltern möglich gemacht werden, die Grundversorgung der Kinder sicherzustellen.

Dabei wird das Kindergeld schon direkt nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Eine Zahlung erhält man dann monatlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.

Wenn das Kind dann zu diesem Zeitpunkt noch immer arbeitslos ist, zahlt der Staat das Kindergeld für dieses Kind sogar bis zum 21. Lebensjahr. Befindet es sich noch in einer Ausbildung oder verdient zu wenig, verlängert sich der Bezugszeitraum sogar bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

Auch Eltern von Volljährigen, die beispielsweise ein Jahr beim Bundesfreiwilligendienst oder dem internationalen Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, können das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten.

Kinderzuschlag – bis zu 170 Euro pro Kind

Der Kinderzuschlag wurde eingeführt, um Familien mit geringem Einkommen ein Abrutschen in Hartz IV zu ersparen. Die Familien sollen auf diese Weise vor einer drohenden Armut geschützt werden. Der Kinderzuschlag liegt derzeit bei maximal 170 Euro pro Monat und Kind (Stand 2017).

Um den Kinderzuschlag zu bekommen, müssen Eltern diesen bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Der Zuschlag wird dann gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Der Kinderzuschlag steht Eltern, Pflege- und Stiefeltern zu. Die Bedingung ist, dass die Erziehungsberechtigten mit dem Einkommen den eigenen Lebensbedarf decken können, nicht aber den der im Haushalt lebenden Kinder.

Eine Mindesteinkommensgrenze liegt bei 900 Euro für Paare und bei 600 Euro im Monat für Alleinerziehende. Wer weiter drunter liegt, kann seinen Lebensunterhalt nicht mehr eigenständig bestreiten. Man würde dann Sozialleistungen erhalten, womit ein Anspruch auf den Kinderzuschlag entfällt.

Zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe

Wer einen Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, kann zudem auch Leistungen für die Bildung und die Teilhabe bekommen. Solche Zusatzleistungen sind zum Beispiel für die Schulausstattung gedacht oder für Ausflüge, für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, Klassenfahrten, Lernförderung und ähnliches.

Auch mit dieser Leistung soll eine Kinderarmut und insbesondere eine damit einhergehende Benachteiligung verhindert werden. Die genauen Auskünfte über die Leistungen, die sowohl als Geld- als auch als Sachleistungen vergeben werden, erhält man zusammen mit den entsprechenden Antragsdokumenten bei den Gemeinden, den Landkreisen oder bei den Stadtverwaltungen.

Kinderfreibetrag

Wie das Kindergeld ist auch der Kinderfreibetrag eine steuerliche Begünstigung für die Eltern. Hier kann das Finanzamt entscheiden, welche der beiden Alternativen für die Eltern am vorteilhaftesten ist. In der Regel ist der Kinderfreibetrag die Variante, die den besser verdienenden Familien zugute kommt. Der Kinderfreibetrag soll den Grundfreibetrag bei Familien erhöhen, sodass mehr Einkommen unversteuert bleibt. Die Familie wird somit durch Steuerentlastung gefördert.

Entlastungsbeitrag und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Wer alleinerziehend und steuerpflichtig ist und zudem mindestens ein Kind im eigenen Haushalt hat, kann einen steuerlichen Entlastungsbetrag geltend machen. Dieser Entlastungsbetrag soll den Alleinerziehenden noch einige weitere Steuerzahlungen ersparen, sodass wiederum mehr Netto vom Brutto übrig bleibt.

Alleinerziehende mit der Steuerklasse II erhalten eine solche steuerliche Vergünstigung bereits während des laufenden Kalenderjahres. Ihnen wird weniger Geld vom Lohn abgezogen, sodass die Auswirkungen der Förderung sofort spürbar sind.

Allerdings gibt es auch hier einige Besonderheiten, die man beachten sollte. So gilt jemand schon dann nicht mehr als alleinstehend beziehungsweise als nicht mehr alleinerziehend, wenn ein weiteres Kind im Haushalt lebt, dass volljährig ist und für das kein Kindergeld mehr bezogen wird.

Unterhaltsvorschuss

Viele Alleinerziehende haben das Problem, dass der Ex-Partner den Unterhalt für das Kind nicht regelmäßig, nicht vollständig oder teilweise sogar auch gar nicht zahlt. In diesem Fall können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Seit dem Jahr 2017 ist dieser unbegrenzt und zudem bis zum 18. Lebensjahr des Kindes beziehbar.

Betreuungskosten

Kosten für die Betreuung der Kinder können vereinfacht von der Steuer abgesetzt werden. Damit ergibt sich hier eine Möglichkeit, Steuern und damit Geld zu sparen. Unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abzugsfähig beziehungsweise als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Als Betreuungskosten gelten beispielsweise Kosten für die Tagesmutter, für die Krippe, für den Kindergarten, die Kita oder Hort. Dies geschieht auch, damit Familie und Beruf besser vereinbar werden. Deshalb wird vom Staat auch honoriert, wenn der Arbeitgeber die Kinderbetreuung bezuschusst. Ein Betreuungszuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kann auch vom Unternehmen gewinnmindernd genutzt werden.

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine weitere wichtige Leistung. Sie soll es den berufstätigen Eltern einfacher machen, im ersten Lebensjahr des Kindes komplett für ihr Kind da zu sein. Dazu fängt es zumindest einen ersten Teil des entfallenden Gehaltes auf.

Ein Elterngeld können alle Eltern erhalten, die nach der Geburt des Kindes die Betreuung selbst übernehmen und gleichzeitig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Auch wenn der Partner mindestens zwei Monate in seinem Job aussetzt und das Kind stattdessen betreut, kann er die Leistung bis zu 14 Monate lang beziehen.

Gibt es in der Familie mehrere Kinder, so gibt es einen Geschwisterbonus beziehungsweise einen Zuschlag für Mehrlingsgeburten. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich bei Angestellten am Nettolohn des Jahres. Als Berechnungsgröße wird dabei das Jahr vor der Geburt des Kindes herangezogen. Bei Selbstständigen gilt der Gewinn als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. Er wird aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes ermittelt.

Wer mehr als 1.200 Euro verdient, erhält für zwölf Monate 65 Prozent des früheren Gehalts. Maximal erhält man allerdings 1.800 Euro. Grundsätzlich ist das Elterngeld dabei steuerfrei. Allerdings unterliegt es einem sogenannten Progressionsbehalt. Es erhöht somit die Steuerlast auf das übrige Eikommen im Jahr. Bei Eltern mit zusammen veranlagtem Einkommen gilt das ebenso für das Einkommen des Partners.

Daneben wird das Elterngeld auch beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag vollständig als ein Einkommen angerechnet. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme: Nur Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt erwerbstätig waren, bekommen einen Elterngeldfreibetrag von bis zu 300 Euro.

Elterngeld Plus

Ein Elterngeld Plus können Eltern dann beantragen, wenn das Kind ab Juli 2015 oder später geboren wurde. Der Vorteil dieses Modells liegt darin, dass Teilzeitarbeit und Elterngeld kombiniert werden können. Wenn ein Elternteil des Kindes nach der Geburt in Teilzeit arbeiten möchte, kann er daneben das entsprechende Elterngeld für den doppelten Zeitraum beziehen. Außerdem kann ein Bezug des Elterngeldes in zwei Monate Elterngeld Plus umgewandet werden.

Wohngeld

Der Sinn und Zweck des Wohngeldes liegt darin, ein angemessenes Wohnen zu ermöglichen, da dies besonders wichtig für die Familien ist. Dabei wird das Wohngeld entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gewährt. Hierfür gelten bestimmte Voraussetzungen wie zum Beispiel eine finanzielle Belastung, die Höhe des Einkommens sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Riester-Rente

Einen weiteren Zuschuss gibt es bei der Riester-Rente. Wenn die Eltern eines Kindes oder mehrerer Kinder für ihr Alter vorsorgen möchten, haben sie zum Beispiel die Möglichkeit, sich für eine Riester-Rente zu entscheiden.

Bei der Riester-Rente wird zu den monatlichen Beiträgen zusätzlich ein Bonus vom Staat gezahlt. Den Zuschuss bekommt man beispielsweise je Kind. Auf diese Weise soll auch für Familien ein besonderer Anreiz geschaffen werden, eine zusätzliche Rente anzusparen.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

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