Mit einer Scheidung kann sich eine ganze Menge ändern. Ein besonders wichtiger Aspekt nach der Scheidung ist das Thema Unterhalt. Das Unterhaltsrecht ist in einem stetigen Fluss und wird durch verschiedene Reformen immer wieder verändert. Hier zeigen wir Ihnen die wichtigsten Fakten zum nachehelichen Unterhalt…
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Die wichtigsten Fakten zum nachehelichen Unterhalt
Den nachehelichen Unterhalt kann man ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung beanspruchen. Hierbei steht zunächst jeder der Partner in der Pflicht, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Ist ein Ehepartner allerdings unmittelbar nach der Scheidung nicht in der Lage, den eigenen Unterhalt selbst zu bestreiten und sich somit selbst zu versorgen, erlangt er einen Unterhaltsanspruch.
Beispiel: In den meisten Familien ist der Mann der Hauptverdiener. Viele Frauen arbeiten entsprechend weniger, teilweise auch gar nicht. Manchmal eben auch, um sich auf den Nachwuchs konzentrieren zu können. Nach der Scheidung stehen sie dann entweder gänzlich ohne Job oder mit einer unzureichenden Beschäftigt da.
Hier formuliert das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände. Aus diesen ergeben sich dann der nacheheliche Unterhalt sowie der Unterhaltsanspruch.
Der nacheheliche Unterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person (§ 1578 BGB). Das Maß des Unterhalts richtet sich zudem nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1678 BGB). Hier nimmt das Gesetz Bezug auf diejenigen Lebensverhältnisse, die für die Ehepartner bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben.
Über das Bruttoeinkommen bestimmt
Der Ausgangspunkt für die Ermittlung des nachehelichen Unterhalts ist das Bruttoeinkommen der Partner. Hiervon werden dann noch entsprechende Verpflichtungen wie zum Beispiel Altersvorsorge- oder Versicherungsbeiträge, Miete und weitere Kosten abgezogen. Dadurch ergibt sich dann ein sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen eines jeden Partners.
Nun stehen beide Partner in der Pflicht, auf Verlangen einander Auskunft über ihre Einkünfte sowie über ihre Vermögenssituation zu erteilen. Der nacheheliche Unterhalt kann im Übrigen nur dann bezogen werden, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner auch tatsächlich leistungsfähig ist. Bleibt ihm selbst zu wenig Geld zum Leben, so steht er nicht mehr in der Pflicht, eine Leistung zu erbringen, solange er nicht in der Lage ist, mehr Geld zu verdienen.
Hier können die Gerichte den Leistungspflichtigen sogar dazu zwingen, Überstunden zu machen oder sich eine weitere Beschäftigung zu suchen.
Dann gibt es aber auch noch einen persönlichen Selbstbehalt. Diesen kann der Leistungsverpflichtete für sich selbst beanspruchen. Der derzeitige Selbstbehalt beträgt 1.200 Euro (Stand 2017).
Wenn einer der beiden Eheleute besonders viel verdient, muss außerdem berücksichtigt werden, dass ein Teil des Verdienstes nicht für den Unterhalt, sondern für die Bildung von Vermögen verwendet wird.
Wichtig: Bei einem Mangelfall sind insbesondere schuldpflichtige, unverheiratete Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden, für einen Unterhalt berechtigt.
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