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Die gesetzliche Neuregelung hat zahlreichen biologischen Vätern eine Tür geöffnet – die Tür in das Leben ihrer leiblichen Kinder. Selbst wenn sie diese bis dahin nicht mal gesehen haben, wird praktikabel, was bisher unmöglich war. Der biologische Vater kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit seinem Kind pflegen.

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Übersicht

  • Das bisherige Umgangsrecht
  • Das Problem
  • Biologischer Vater ist nicht gleich rechtlicher Vater
  • Die gesetzliche Neuregelung
  • Die Bedeutung der Neuregelung
  • Die Vaterschaft muss belegt werden

Das bisherige Umgangsrecht

Wenn der leibliche Vater ein Umgangsrecht geltend machen wollte, konnte er das bisher nur, wenn bereits eine persönliche Beziehung zu dem Kind bestanden hat. Dies ließ sich dann auch gegen den Willen der Mutter auf gerichtlichem Weg durchsetzen, vorausgesetzt es trägt zum Kindeswohl bei.

Allen anderen biologischen Vätern wurde das Umgangsrecht mit Ihrem Kind verwehrt. Für sie besteht nach der gesetzlichen Neuregelung erst jetzt die Möglichkeit, ihre leiblichen Kinder im Leben begleiten zu können.

Die Probleme

Ein Problem ist die enge Verstrickung der Kinder im sozialen Familienverbund. Die Kinder wachsen darin auf und kennen ihren leiblichen Vater meistens gar nicht, weil die rechtlichen Eltern jeglichen Kontakt zum leiblichen Vater ablehnen.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Existenz des leiblichen Vaters gar nicht bekannt ist. Die Mütter haben den leiblichen Vätern verwehrt, das Kind überhaupt kennen zu lernen und die Kontaktpflege verhindert.

Biologischer Vater ist nicht gleich rechtlicher Vater

Der biologische oder auch der leibliche Vater ist derjenige, der das Kind gezeugt hat. Um allerdings als rechtlicher Vater zu gelten, braucht es die biologische Vaterschaft nicht.

Der rechtliche Vater ist derjenige, der mit der Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet war, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder der die Vaterschaft anerkennt.

Die gesetzliche Neuregelung

Seit der gesetzlichen Neuregelung im Juli 2016 hat sich einiges geändert. Die Neuregelung stellt das Kindeswohl eindeutig in den Vordergrund und seitdem darf der biologische Vater ein Umgangsrecht ausüben, wenn es denn dem Kindeswohl dienlich ist.

Der Vater kann das Umgangsrecht beanspruchen und er darf Informationen über sein Kind erhalten.

Die Bedeutung der Neuregelung

Der biologische Vater muss grundlegend berechtigtes Interesse an dem Kontakt zu seinem Kind darlegen.

Das Kind muss immer im Mittelpunkt der Betrachtungsweise bleiben. Dient der Kontakt mit dem biologischen Vater nicht dem Kindeswohl, wird er das Umgangsrecht nicht erhalten, weil es dem Kindeswohl untergeordnet ist.

Natürlich muss der Antragsteller zur Prüfung des Umgangs- und Auskunftsrecht auch wirklich der biologische Vater sein.

Die Vaterschaft muss belegt werden

Die Vaterschaft muss für den Antragsteller im Rahmen des Umgangs- und Auskunftsrechtes geklärt werden. Falls nötig ist eine Beweiserhebung erforderlich, bei der eine Untersuchung zur Klärung der biologischen Abstammung geduldet werden muss.

Die Mutter kann die erforderlichen Untersuchungen nicht verweigern, da diese für das Umgangsrecht mit der Beweiserhebung gestärkt wird.

Bildquelle: © Rido – Fotolia.com

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