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Während der Schwangerschaft besitzen berufstätige Frauen besondere Rechte. Diese wurden vom Gesetzgeber im Mutterschutzgesetz (MuSchG) genau geregelt. Nachstehend erfahren Sie alle wissenswerten Fakten zum Thema Mutterschutz.

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Aufgabe des Mutterschutzgesetzes

Die gesetzliche Regelung durch das Mutterschutzgesetz soll der schwangeren Arbeitnehmerin sowie ihrem ungeborenen Kind hinreichenden Schutz vor unterschiedlichen Gefahren bieten. Dazu zählen die Gefährdung der Gesundheit, finanzielle Einbußen, Überforderung sowie den Verlust der Arbeitsstelle. Das Gesetz nennt genaue Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, zum Kündigungsschutz, zum Mutterschaftsgeld sowie zum Arbeitgeberzuschuss, der während der Mutterschutzfristen fällig ist. Zudem enthält es genaue Angaben zu möglichen Beschäftigungsverboten (beispielsweise bei Gesundheitsrisiken oder bei Akkordarbeit), die außerhalb der Mutterschutzfristen unter Weiterzahlung des bisherigen Arbeitsentgelts in Kraft treten können.

Berechtigter Personenkreis

Grundsätzlich richtet sich das Mutterschutzgesetz an alle schwangeren Arbeitnehmerinnen mit einem Arbeitsplatz in Deutschland, unabhängig von Familienstand oder Staatsangehörigkeit. Es schützt Voll- und Teilzeitkräfte, Hausangestellte sowie Minijobberinnen, die geringfügigen Beschäftigungen nachgehen. Für Auszubildende, deren Beschäftigung auf einem Arbeitsvertrag beruht, findet das Gesetz ebenfalls Anwendung. Während das Mutterschutzgesetz bei Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst ebenfalls angewendet wird, bestehen für Soldatinnen und Beamtinnen besondere Regelungen. Diese sind in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen bzw. im Beamtenrecht klar dargelegt. Adoptivmütter haben keinen Anspruch auf Mutterschutz, dies gilt ebenso für Organmitglieder, Hausfrauen, Selbstständige sowie Geschäftsführerinnen von Gesellschaften oder juristischen Personen (Ausnahme: bei überwiegender Tätigkeit als Arbeitnehmerin).

Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt

Die gesetzliche Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Regelfall acht Wochen nach der Geburt. Abweichungen von dieser Regelung gibt es bei Zwillingen sowie medizinischen Frühgeburten. Hier endet die Mutterschutzfrist zwölf Wochen nach dem Geburtstermin. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin oder einer Frühgeburt verlängert sich der nachgeburtliche Zeitraum der Schutzfrist um die Zeit, die vor der Entbindung nicht beansprucht werden konnte. Bei einer Frühgeburt im Sinne des § 6 Abs. 1 MuSchG handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 g wiegt oder besondere Pflege aufgrund fehlender Geburtsreife benötigt. Maßgebend ist in diesen Fällen ein ärztliches Zeugnis.

Eine Überschreitung des errechneten Entbindungstermins hat keinen Einfluss auf die nachgeburtliche Frist, diese beträgt in diesen Fällen unverändert acht bzw. zwölf Wochen. Nach dem Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor dem Geburtstermin darf eine werdende Mutter nur noch auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin weiterbeschäftigt werden. Ein Widerruf dieser Willenserklärung kann jederzeit erfolgen. Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, auf das auch der ausdrückliche Beschäftigungswunsch der betreffenden Frau keinen Einfluss hat.

Besondere Regelungen bei Fehl- oder Todgeburt

Besondere Regelungen gibt es bei einer Fehl- oder Todgeburt sowie bei Tod des Kindes. Beträgt das Geburtsgewicht des Kindes weniger als 500 g und werden außerhalb des Mutterleibes keine Lebensmerkmale festgestellt, handelt es sich im rechtlichen Sinn um eine Fehlgeburt. Die betroffene Frau kann keine mutterschutzrechtlichen Ansprüche geltend machen oder die genannten Schutzfristen wahrnehmen. Bei einem Geburtsgewicht über 500 g spricht der Gesetzgeber von einer Todgeburt. In diesem Fall greift das Mutterschutzgesetz und die Mutter kann die Schutzfrist in Anspruch nehmen. Handelt es sich gleichzeitig um eine medizinische Frühgeburt, beträgt die gesetzliche Frist zwölf Wochen.

Ebenso wie bei einem Tod des Kindes greift bei einer Todgeburt jedoch nicht das Beschäftigungsverbot. In diesen Fällen kann die Arbeitnehmerin frühesten ab der dritten Woche nach der Geburt auf ausdrücklichen Wunsch wieder beschäftigt werden, sofern aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Wiederaufnahme der Arbeit spricht. Diese Willenserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Da eine Fehl- oder Todgeburt mit großen seelischen und körperlichen Belastungen verbunden ist, kann der Arzt für die betreffende Arbeitnehmerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. In diesem Fall greifen statt des Mutterschutzgesetzes die gesetzlichen Regelungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld während der gesetzlich geregelten Schutzfrist. Bei der Beantragung muss eine Bescheinigung der Hebamme oder des behandelnden Arztes vorgelegt werden, auf der eine Angabe zum errechneten Geburtstermin vermerkt sein muss. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt bis zu 13 Euro pro Kalendertag, Anspruch haben sowohl freiwillig wie auch pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen. Bei hauptberuflich selbstständig tätigen Frauen besteht nur ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn diese per Wahlerklärung den Anspruch auf Krankengeld ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Die Zahlung erfolgt innerhalb der fiktiv angenommenen Mutterschaftsfrist in Höhe des vereinbarten Krankengeldes. Selbstständige mit einer privaten Krankenversicherung erhalten kein Mutterschaftsgeld.

Der Arbeitgeberzuschuss

In den meisten Fällen übersteigt der monatliche Nettolohn der Arbeitnehmerin den Tagessatz von 13 Euro, der einem Nettolohn von 390 Euro entspricht. Hier ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Differenz zum tatsächlichen Nettolohn als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall jeweils zum gleichen Termin wie bisher die Lohnzahlung.

Falls die werdende Mutter neben der hauptberuflichen Tätigkeit noch einen Nebenjob ausübt, müssen diese Bezüge bei der Ermittlung des tatsächlichen Arbeitsentgelts ebenfalls berücksichtigt werden. Die jeweiligen Arbeitgeber zahlen den Zuschuss anteilig in Bezug auf das Verhältnis der betreffenden Nettogehälter zueinander.

Besondere Regelungen bezüglich des Arbeitgeberzuschusses gibt es für den Fall, dass bei einer Arbeitnehmerin während einer Elternzeit die Mutterschutzfrist aufgrund einer erneuten Schwangerschaft beginnt. In diesem Fall hat die Frau nur dann Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses, wenn sie einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Andernfalls erfolgt trotz des Anspruches auf Mutterschaftsgeld keine Zuschusszahlung durch den Arbeitgeber.

Kündigungsschutz

Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft beim Einstellungsgespräch sind unzulässig und müssen von der Bewerberin nicht der Wahrheit entsprechend beantwortet werden. Während der Schwangerschaft genießen Arbeitnehmerinnen Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt bereits bekannt war bzw. innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung mitgeteilt wurde.

Eine rechtmäßige Kündigung ist in Ausnahmefällen möglich. Diese muss jedoch vom Arbeitgeber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt und für zulässig erklärt werden. Unzulässig sind Kündigungsgründe, die mit der Schwangerschaft, der Entbindung oder dem damit verbundenen Zustand der Frau bis zum Zeitraum von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen.

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