FamilieFrauenMütter am

Der Staat unterstützt Familien, indem er steuerliche Vergünstigungen gewährt, Zuschüsse zahlt oder unter bestimmten Voraussetzungen Geld direkt ausbezahlt, wobei er dafür rund 200 Milliarden Euro jährlich investiert. Ob Mutterschaftsgeld, Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss: Alle staatlichen Maßnahmen, die der Unterstützung von Familien mit Kindern dienen, werden unter dem Begriff Familienförderung zusammengefasst. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten staatlichen Leistungen.

Übersicht:

Mutterschutz: bezahlte Freistellung und Mutterschaftsgeld
Kindergeld
Kinderfreibetrag
Kindergeldzuschlag
Elternzeit und Elterngeld
Landeserziehungsgeld
Teilweise Erstattung der Kinderbetreuungskosten
Unterhaltsvorschuss vom Staat
Bildungszuschüsse
Fazit

Mutterschutz: bezahlte Freistellung und Mutterschaftsgeld

Schwangere Arbeitnehmerinnen und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld haben einen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf Mutterschutz. Bei normal verlaufender Schwangerschaft erstreckt sich dieser über einen Zeitraum von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach. Während dieser Zeit sind die Frauen von der Arbeit freigestellt. Auf Antrag bekommen sie von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld von monatlich bis zu 385 Euro. Die Differenz zum bisherigen Nettogehalt zahlt der Arbeitgeber.

Schwangere Frauen, die keinen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die GKV haben, können beim Bundesversicherungsamt entsprechende Unterstützung beantragen. Allerdings gelten hier 210 Euro als Höchstgrenze. Arbeitslose und privat versicherte Schwangere bekommen die Differenz bis zur Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse ausbezahlt.

Alle erforderlichen Formulare stellt die Krankenkasse bereit. Zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung ist der Antrag rechtzeitig vor Eintritt der Mutterschutzfrist bei der Krankenkasse einzureichen.

Kindergeld

Für Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, zahlt der Staat mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs Kindergeld. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise bei laufender Erstausbildung kann das Kindergeld auf Antrag auch länger, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Für Eltern arbeitsloser Kinder gelten Sonderregelungen. Das Kindergeld ist eine einkommensunabhängige Zuwendung und in Abhängigkeit von der Kinderzahl bezüglich seiner Höhe gestaffelt.

Derzeit beträgt das monatliche Kindergeld für die ersten zwei Kinder je 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro.

Sofern beide Elternteile zusammenleben, entscheiden Sie frei, wer das Kindergeld bekommt. Für getrennt lebende Eltern gelten verschiedene Regelungen, die beispielsweise im Zuge einer Scheidung mit festgelegt werden. Antragsformulare erhalten die jungen Eltern von der Bundesagentur für Arbeit (Kindergeldkasse).

Kinderfreibetrag

Den Kinderfreibetrag können Eltern alternativ zum Kindergeld wählen. Es handelt sich dabei um eine steuerliche Vergünstigung, die sich gerade für Gutverdiener unterm Strich günstiger auswirken kann. Je Kind kann ein Elternteil jährlich einen Freibetrag von 2304 Euro in Anspruch nehmen, was für Mutter und Vater zusammengerechnet 4608 Euro ergibt.

Daneben gewährt das Finanzamt einen sogenannten BEA-Freibetrag, der die Eltern bei der Finanzierung von Betreuungs- oder Erziehungsleistungen unterstützt. Dieser beträgt derzeit jährlich 1320 (ein Elternteil) bzw. 2640 Euro (beide Elternteile).

Ob das Kindergeld oder die Inanspruchnahme der Freibeträge günstiger ist, hängt sowohl vom Verdienst als auch von den gewählten Steuerklassen ab. Bei der Prüfung ist das jeweils zuständige Finanzamt gerne behilflich.

Kindergeldzuschlag

In Abhängigkeit vom elterlichen Einkommen kann Anspruch auf Kindergeldzuschlag bestehen. Dieser soll verhindern, dass einkommensschwache Familien in die Sozialhilfe (Arbeitslosengeld 2) abrutschen. Für den Kindergeldzuschlag gelten die gleichen Altersgrenzen, wie für das Kindergeld. Das Antragsformular gibt es ebenfalls bei der Bundesagentur für Arbeit.

Elternzeit und Elterngeld

Berufstätige Mütter und Väter können innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Die Elternzeit kann von einem der Partner, wechselseitig oder von beiden gemeinsam in Anspruch genommen werden. Während des beantragten Zeitraumes ruht der reguläre Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis bleibt formell erhalten, obwohl kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes besteht.

Sofern die Eltern während der Elternzeit keiner Beschäftigung nachgehen oder wenn sie lediglich eine zugelassene Teilzeitarbeit ausüben, können sie im Rahmen der staatlichen Familienförderung für maximal 14 Monate Elterngeld oder Elterngeld Plus beantragen. Dieses bemisst sich nach dem vorherigen Einkommen und beträgt derzeit zwischen mindestens 300 und maximal 1800 Euro im Monat. Weil die jeweiligen Landesregierungen die zuständigen Elterngeldstellen bestimmen, variiert der Ort der Antragsausgabe (Standesamt, Versorgungsamt, Kindergeldkasse) von Bundesland zu Bundesland.

Landeserziehungsgeld

Diese staatliche Zuwendung existiert seit August 2013. Laut Gesetzbeschluss hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr seit diesem Datum Anspruch auf einen kommunal geförderten Betreuungsplatz (Kinderkrippe, Kindergarten) oder auf Betreuung durch eine zertifizierte Tagesmutter.

Eltern, die beides nicht wahrnehmen, steht unter bestimmten Bedingungen ein sogenanntes Landeserziehungsgeld zu.

Teilweise Erstattung der Kinderbetreuungskosten

Berufstätige Eltern, die Ihr Kind von einer anerkannten Stelle betreuen lassen (Kindergarten, Tagesmutter, Ganztagsschule), können bis zu zwei Dritteln der dafür anfallenden Kosten von der Steuer absetzen. Sofern beide Eltern berufstätig sind, gilt derzeit eine Höchstgrenze von jährlich 4000 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende und für Paare, bei denen nur ein Partner arbeitet, gelten Sonderregelungen.

Unterhaltsvorschuss vom Staat

Die meisten Alleinerziehenden haben gegen den anderen Elternteil einen Unterhaltsanspruch. Sofern die Zahlungen ausbleiben, gibt es möglicherweise finanzielle Unterstützung vom Staat. Entsprechende Antragsformulare hält das Jugendamt bereit. Es ist darüber hinaus für die Abwicklung des Antrags, die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sowie für die Rückforderung der Vorschussleistungen vom Schuldner zuständig. Aktuell beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder unter sechs Jahren monatlich 145 Euro, anschließend bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 194 Euro.

Bildungszuschüsse

Unter dem Schlagwort Bildungspaket stehen Empfängern von Arbeitslosengeld 2 und Familien, die Kindergeldzuschlag erhalten, zusätzliche Leistungen zur Teilhabe zu. Im Rahmen dieser staatlichen Familienförderung übernimmt der Staat Kosten für Schulausflüge, Nachhilfeunterricht oder Beförderung.

Zusätzlich können Eltern von schulpflichtigen Kindern bis zum zehnten Schuljahr Zuschüsse von bis zu 100 Euro für Unterrichtsmaterialien und Schulbedarf bekommen. Kulturelle und soziale Aktivitäten des Kindes werden mit bis zu zehn Euro pro Monat bezuschusst. Für die Ausgabe entsprechender Anträge, deren Bearbeitung und die Auszahlung der Bildungszuschüsse sind die Jobcenter zuständig.

Fazit:

Alle staatlichen Fördermaßnahmen dienen dem Ziel, das Leben von Eltern mit ihren Kindern finanziell zu unterstützen und zu erleichtern. Einen ausführlichen Überblick über alle gesetzlichen Regelungen liefert das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Wer sich für weitere Einzelheiten interessiert, findet unter http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Familie/leistungen-und-foerderung.html zahlreiche Informationen und Tipps zur Antragstellung.

1 Bewertungen
5.00 / 55 1