Die finanzielle Situation ist für Alleinerziehende meistens sehr angespannt. Wenn dann die Unterhaltszahlungen für das Kind noch unregelmäßig, zu spät oder gar nicht kommen, wird die Lage kritisch. Hier soll jetzt ab Juli das neue Unterhaltsvorschussgesetz für alle unterhaltspflichtigen Kinder bis zur Volljährigkeit greifen.

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Übersicht

  • Das Unterhaltsvorschussgesetz
  • Die Ermittlung des Einkommens
  • Der Unterhaltsvorschuss
  • Der Unterhaltstitel
  • Den Unterhalt für das volljährige Kind einfordern

Das Unterhaltsvorschussgesetz

Das Unterhaltsvorschussgesetz sollte zum Jahresbeginn ausgeweitet werden.

Die bisherige Lösung hat vorgesehen, dass Kindern bis zum 12ten Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt zustand.

Die geplante Neuregelung dehnt den Unterhaltsvorschuss auf alle Kinder bis zur Volljährigkeit aus. Da die Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes sich aufgrund von Unklarheiten bei der Finanzierung auf den 1. Juliverschoben haben, sollten Alleinerziehende sich schon jetzt informieren, wie der Unterhalt für das Kind einzufordern ist.

Die Ermittlung des Einkommens

Damit Alleinerziehende den Unterhalt für das Kind geltend machen können, müssen die Unterhaltsansprüche ermittelt werden. Dafür muss das Einkommen des Unterhaltspflichtigen offengelegt werden. Dieser muss auch nachweislich zur Offenlegung der Einkünfte aufgefordert werden, damit die Berechnung durchgeführt werden kann.

Das oft länger weilende Verfahren kann mit einem Antrag auf Eilverfahren beschleunigt werden.

Der Unterhaltsvorschuss

Nahezu 75 Prozent der Alleinerziehenden erhalten keinen, einen zu geringen oder nur einen unregelmäßigen Unterhalt für das Kind.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht auffindbar ist oder nicht zur Zahlung des Unterhaltes bereit oder fähig ist, kann die Alleinerziehende einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Diese staatliche Leistung fällt geringer aus, als die eigentlichen Unterhaltszahlungen.

Ab Juli 2017 soll das bis zum 18ten Lebensjahres des Kindes möglich sein.

Wer sich auf der sicheren Seite wähnen möchte, sollte als Alleinerziehender in der beschriebenen Situation schon jetzt einen Leistungsantrag mit Verweis auf die geplante Neuregelung stellen, um die Unterhaltsvorschusszahlungen für die Kinder über dem 12ten Lebensjahr ab Juli beanspruchen zu können.

Der Unterhaltstitel

Der Unterhaltstitel ist ein wichtiger gerichtlicher Beschluss, beziehungsweise eine vom Gericht getroffenen Vereinbarung, eine notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt belegt.

Wenn später derjenige Elternteil, der Unterhaltspflichtig ist, nicht zahlt, kann mit dem Unterhaltstitel jederzeit eine Zwangsvollstreckung bewirkt werden.

Die Errichtung eines Titels kann immer beansprucht werden, auch wenn der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungen nachkommt. Es hilft aber einen Titel beim örtlichen Jugendamt zu bewirken, um im Notfall handlungsfähig zu sein.

Den Unterhalt für das volljährige Kind einfordern

Bis zur Volljährigkeit leistet der Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt, sogenannten Naturalunterhalt. Das bedeutet er kommt seiner Unterhaltsverpflichtung in Form von Erziehung und Betreuung des Nachwuchses auf.

Der andere Elternteil leistet den Unterhalt in Form von Barunterhalt.

Ab der Volljährigkeit ändert sich das, da sind beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Darum muss dann das Kind auch beide Eltern auffordern, Auskunft über das Einkommen offen zu legen, damit es seinen Unterhaltsanspruch erfolgreich durchsetzen kann.

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