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Im Falle einer Arbeitslosigkeit wird den Betroffenen – soweit einige notwendige Voraussetzungen erfüllt sind – Arbeitslosengeld I gezahlt. Arbeitslosengeld I ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und soll dazu dienen, das bisherige Arbeitsentgelt zu ersetzen und so die Betroffenen zunächst finanziell weiter abzusichern.

Doch wie viel Arbeitslosengeld I steht einem zu und wie berechnet man seinen eigenen Anspruch? Erfahren Sie hier mehr zur Berechnung von Arbeitslosengeld I!

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet

Übersicht: 

  • Das Arbeitslosengeld I
  • Höhe des Arbeitslosengeldes I
  • Allgemeiner Leistungssatz
  • Erhöhter Leistungssatz
  • Berechnung des Arbeitslosengeldes I
  • Berechnungsbeispiel

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Das Arbeitslosengeld I

Eine Kündigung ist immer schwer. Nicht nur der Jobverlust an sich macht Betroffenen schwer zu schaffen, auch die finanzielle Sicherheit droht wegzubrechen.

Das Arbeitslosengeld I ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die im Falle einer Kündigung und der damit einhergehenden Arbeitslosigkeit eine finanzielle Ersatzleistung bietet – das Arbeitslosengeld I (ALG I).

Voraussetzung für den Bezug von ALG I ist allerdings, dass der Betroffene in den zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat und damit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat.

Wie hoch das ALG I im Einzelfall ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Welche das sind, erfahren Sie im nachfolgenden Punkt.

Höhe des Arbeitslosengeldes I

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab:

  • Einkommen: Wie hoch war das vorherige beitragspflichtige Gehalt?
  • Lohnsteuerklasse: Welcher Steuerklasse gehört man an?
  • Familienverhältnisse: Hat man Kinder oder nicht?

An diesen drei Faktoren orientiert sich die Berechnung eines täglichen Leistungssatzes, der monatlich ausbezahlt wird. Dabei wird jeder volle Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.

Grundsätzlich wird beim ALG I zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Leistungssatz unterschieden.

Allgemeiner Leistungssatz

Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60% des Leistungsentgeltes, also des vorher verdienten Nettogehalts.

Der allgemeine Leistungssatz wird denjenigen Antragstellern gewährt, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist.

Erhöhter Leistungssatz

Der erhöhte Leistungssatz beträgt 67% des Leistungsentgeltes. Er wird gewährt, wenn der Antragsteller oder der „nicht dauernd von ihm getrennt lebende und ebenfalls uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner“ mindestens ein leibliches, angenommenes oder Pflege-Kind hat. Die Anzahl der Kinder ist dabei nicht relevant.

Sollten das Kind oder die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, damit der erhöhte Leistungssatz ausgezahlt wird. Zu diesen Voraussetzungen gehört etwa, dass das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet oder noch nicht 25 Jahre alt ist und für einen Beruf ausgebildet wird oder aber wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Berechnung des Arbeitslosengeldes I

Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe des ALG I ist also das Brutto-Arbeitsentgelt, das der Betroffene im Bemessungszeitraum durchschnittlich pro Kalendertag erzielt hat und von dem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden mussten (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt). Das ist das so genannte Bemessungsentgelt.

Von diesem Bemessungsentgelt müssen im nächsten Schritt abgezogen werden

  • Beiträge zur Sozialversicherung (pauschal 21 %)
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag

Das Ergebnis bildet das pauschalierte Leistungsentgelt. Hieraus leitet sich dann folgende Berechnungsformel ab:

Arbeitslosengeld = Leistungsentgelt x Leistungssatz

Wie oben bereits erwähnt, kommt hier entweder der allgemeine Leistungssatz von 60% oder der erhöhte Leistungssatz mit 67% in Frage.

Berechnungsbeispiel

Das Arbeitslosengeld wird nach den § 151, § 154 SGB III bestimmt. Nach § 151 SGB III werden Tage des Jahres, gleich 365 Tage und nach § 154 SGB III werden 30 Tage bei einem vollen Monat und somit 360 Tage pro Jahr angenommen.

  • Im ersten Schritt wird das sozialversicherungspflichtige Brutto-Einkommen der letzten 12 Monate bestimmt. Im Jahr 2014 sind dies maximal 5950 € pro Monat = 71.400 € pro Jahr (neue Länder 5.000 bzw. 60.000 €). Dieser Betrag wird durch die Tage des Bemessungszeitraums gleich 365 Tage geteilt. Das ergibt das tägliche Bemessungsentgelt.
  • Von diesem werden Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen. Das ergibt das tägliche Leistungsentgelt.
  • Vom Leistungsentgelt werden 60 % (bzw. 67 % mit Kind) berechnet. Dies ergibt den täglichen Leistungssatz. Dieser ist auch der tägliche Zahlbetrag, sofern keine Abzüge an andere Berechtigte abgezweigt werden.
  • Der tägliche Zahlbetrag wird für 30 Tage pro vollem Monat ausgezahlt, unabhängig davon, wie lang der Monat tatsächlich ist. Das ist nun der monatliche Zahlbetrag.

Anhand des folgenden Fallbeispiels können Sie die Berechnung genauer nachvollziehen.

Fakten:

  • Arbeitnehmer
  • Brutto-Arbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten: 3.500 Euro
  • Lohnsteuerklasse I
  • Keine Kinder
  • Alte Bundesländer

Berechnung:

Berechnung Arbeitslosengeld 2015

 

Bei den Werten handelt es sich um fiktive Angaben. Die Berechnung soll lediglich der ersten Orientierung dienen.

Bildquelle: © Picture-Factory – Fotolia.com

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