Wenn Sie das gelesen haben, wissen Sie, warum Sie bei der Wahl Ihres Zweitjobs lieber vorsichtig sein sollten. Denn nicht jeder Zweitjob ist neben dem Hauptjob erlaubt. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen Sie einen Zweitjob nicht ausüben dürfen.
Ist ein Verbot der Nebentätigkeit erlaubt?
Ein Rechtsgrundsatz, der häufig missverstanden, aber auch sehr oft bei der Wahl eines Zweitjobs nicht richtig beachtet wird: Und das wiederum kann zu ungeahnten Problemen führen – im schlimmsten Falle kann sogar eine Kündigung des Hauptjobs drohen.
Zunächst einmal: Ein Arbeitgeber darf Ihnen nicht pauschal verbieten, einen Zweitjob auszuüben. Dennoch gibt es einige Arbeitsverträge, die solche Klausel beinhalten. Sollte dies auch bei Ihnen der Fall sein, so ist die Klausel nichtig. Allerdings sollte man mit dem Arbeitgeber stets über die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung sprechen.
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Grundsätzlich darf jeder Mensch in Deutschland einen Zweitjob ausüben
Solange das Hauptarbeitsverhältnis nicht nachteilig beeinträchtigt wird, darf jeder Mensch, der in Deutschland lebt, einen Zweitjob annehmen. Allerdings kann diese Möglichkeit durch gesetzliche Regelungen (beispielsweise durch die Arbeitszeit) eingeschränkt werden. Das steht dann entweder im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder aber auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag.
Warum sollte der Arbeitgeber informiert werden?
Zwar darf der Arbeitgeber das Ausüben eines Zweitjobs nicht pauschal verbieten – dennoch hat er ein großes Mitspracherecht, wenn es darum geht, welchen Zweitjob sein Angestellter ausüben möchte, denn nicht jeder Zweitjob ist zulässig. Das hängt immer stark von der individuellen Kombination von Haupt- und Nebenjob ab.
Was bedeutet das? Eigentlich sollte der Arbeitgeber über das Vorhaben einer Zweittätigkeit informiert werden, da er am besten abschätzen kann, ob sich die Nebentätigkeit negativ auf die Haupttätigkeit auswirken könnte. Welche Bedingungen dort mit einspielen erfahren Sie im Folgenden.
Genehmigungspflicht des Arbeitgebers – gibt es das?
Eine Formulierung wie „eine Nebentätigkeit darf nur im Falle der Genehmigung durch den Hauptarbeitgeber ausgeübt werden“ ist unzulässig, denn Sie verstößt gegen das Grundrecht der freien Berufswahl. Der Arbeitgeber dürfte Ihnen also nicht kündigen, nur weil Sie woanders anfangen zu arbeiten.
Sollte hingegen anzunehmen sein, dass die Zweittätigkeit mit der Haupttätigkeit kollidiert, so muss die Aufnahme der Zweittätigkeit dem Hauptarbeitgeber gemeldet werden. Es besteht für diesen Fall also eine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
In welchen Fällen kollidieren Haupt- und Zweitjob?
Es gibt einige Fälle, an denen man bereits selbst sehr gut erkennen kann, ob ein Hauptjob mit einem potenziellen Nebenjob kollidieren könnte:
Arbeitskraft: Wichtig ist, dass Ihnen während der vereinbarten Arbeitszeiten die gesamte Arbeitskraft zur Verfügung steht, die Sie zur Ausübung Ihres Hauptjobs benötigen. Sollte der Zweitjob Sie dermaßen einschränken, dass Sie nicht in der Lage sind, Ihre Arbeit zu tun, dann darf der Nebenjob nicht in diesem Maß ausgeübt werden. Typische Beispiele wären das Kellnern bis spät in die Nacht, wenn es die Konzentration des Arbeitnehmers in seinem Hauptjob stark einschränkt.
Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden: Gesetzlich ist eine Maximalzahl an Stunden pro Woche vorgeschrieben, die ein Arbeitnehmer arbeiten darf. Diese beträgt 48 Stunden. Allerdings halten sich viele Menschen nicht an diese Regelung. Durchschnittlich darf ein Arbeitnehmer in der Summe auch nur 8 Stunden pro Werktag arbeiten. Wird diese Zeit überschritten, so darf er bis maximal 10 Stunden pro Werktag tätig sein und muss innerhalb von 6 Monaten einen Ausgleich auf einen 8-Stunden-Schnitt schaffen.
Krankheit und Genesung: Ist der Arbeitnehmer krankgeschrieben, so darf er keiner Tätigkeit nachgehen, die seinen Genesungsprozess negativ beeinträchtigen würde.
Wann darf ein Arbeitgeber den Zweitjob untersagen?
Stellen Sie sich vor, Sie wollten eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen. Das wäre schädlich für Ihren Arbeitgeber. In diesem Fall darf der Arbeitgeber Ihnen den Nebenjob untersagen. Ist ja auch verständlich: Anstelle des Arbeitgebers würden Sie sich eine solche Situation auch nicht bieten lassen wollen.
Übrigens: Auch Nebenjobs, die den Grundsätzen Ihrer Haupttätigkeit widersprechen, dürfen Sie nicht nachgehen. Eine Arzthelferin dürfte demnach beispielsweise nicht bei einem Bestattungsunternehmen jobben.