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Gibt es ein großes Datenleck bei der Bundesagentur für Arbeit oder haben Mitarbeiter der Jobcentren ungehindert Zugriff auf die Sozialdaten der Leistungsempfänger – unabhängig vom Bundesland? Muss der Schutz der persönlichen Daten in der Bundesagentur für Arbeit überdacht werden?

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Plattform berichtet über mögliches Datenleck

Ein Auszubildender, der kürzlich Leistungen des Jobcenters beantragen wollte, hat herausgefunden, dass die dort arbeitenden Mitarbeiter Zugriff auf die Sozialdaten theoretisch aller Leistungsberechtigten haben – und das nicht nur für das Bundesland, in dem das jeweilige Jobcenter tätig ist.

Im Fall des Azubis wurden ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin Informationen zum Leistungsbezug seiner Eltern offen gelegt. Diese waren weder bei dem Gespräch anwesend noch wohnten sie im selben Bundesland. Sie werden also von einem anderen Jobcenter betreut.

Bundesweiter Datenzugriff möglich?

Eine Hartz-Plattform zitiert den Auszubildenden so, dass die Mitarbeiterin des Jocenters auf sein Nachfragen antwortete, sie habe vollen Zugriff auf die elektronischen Unterlagen der Eltern. Damit hätte jeder Mitarbeiter der bundesweit verteilten Jobcentren Zugriff auf die Sozialdaten von rund 6,2 Millionen Leistungsempfängern sowie der Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Und in einer Akte über Leistungsbezieher werden nicht nur Namen, Adressen und aktuelle Leistungen vermerkt, sondern auch medizinische Angaben und interne Vermerke.

Verstoß gegen das Sozialdatenschutzgesetz?

Aus dieser Situation ergeben sich mögliche rechtliche Folgen für die Jobcentren. Denn zum einen kann der bundesweite, beliebige Zugriff auf sämtliche Sozialdaten gegen das Sozialdatenschutzgesetz nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verstoßen. Zum anderen ist sicherlich fraglich, ob die betreffende Mitarbeitern die Informationen überhaupt an den Azubi hätte kommunizieren dürfen.

Im Zweiten Abschnitt des SGB X werden bezüglich der „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung“ bestimmte Anforderungen an die zuständigen Stellen gestellt, u.a. hinsichtlich der Bekämpfung und Vorbeugung von Schwarzarbeit. Die betreffenden Sozialdaten dürfen dennoch nicht unbefugt offen gelegt werden.

Nicht der erste Datenschutzverstoß bei der Bundesagentur für Arbeit

Es gibt zahlreiche andere Berichte über mögliche Verstöße, die vermuten lassen, dass man es bei der Bundesagentur für Arbeit und ihren Abteilungen mit dem Schutz der Kundendaten nicht so streng sieht. So wurden unter anderem die Sozialdaten eines Leistungsbeziehers unbefugter Weise an dessen frühere Vermieterin weitergegeben.

Hierzu urteilte sogar der 14. Senat des Bundessozialgerichtes zum 25. Januar 2012, dass die schutzwürdigen Interessen des Kunden nicht beachtet wurden. Namen von Leistungsbeziehern wurden weiterhin im Internet veröffentlicht, Leiharbeiter übernehmen teilweise die sensible Datenverarbeitung in Jobcentren. Über ein Datenleck im Sinne einer fehlerhaften Software kann man beim Jobcenter also nicht zwingend sprechen.

Der gläserne Kunde?

Kritisch zu beäugen ist auch, dass die Daten der Arbeitssuchenden über die Jobvermittlungsplattform der Jobcentren theoretisch für jeden einsehbar sind. Zwar muss man sich vorab als Arbeitgeber registrieren, um diese Informationen einsehen zu können. Die Bundesagentur für Arbeit kontrolliert aber nicht, wer sich hier registriert. Eine Abfrage überprüfender Angaben wie zum Beispiel eine Gewerbescheinnummer findet nicht statt.

Insgesamt entsteht der Eindruck eines gläsernen Leistungsempfängers, der nicht nur über Telefonate, den Tagesablauf und sämtliche Kontakte Auskunft geben muss, wenn er Hartz IV und ähnliches beantragt, sondern gleichfalls in seinen Datenschutzrechten beschränkt wird.

Bildquelle: Fotolia Copyright Imillian

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