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Für „Wiederverkäufer“ gibt es im deutschen Umsatzsteuergesetz eine gesonderte Regelung, die sogenannte Differenzbesteuerung. Sie kommt dem Händler zu Gute, denn mit der Regelung solle eine übermäßig hohe Steuerbelastung vermieden werden. Näheres zur Differenzbesteuerung und Einzelheiten der gesetzlichen Verordnung erfahren Sie, wenn Sie einfach weiter lesen.

Übersicht:

  • Allgemeines zur Regelung
  • Voraussetzungen für die Anwendung
  • Beispielhafte Anwendung der Differenzbesteuerung

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Allgemeines

Der Begriff der Differenzbesteuerung kommt aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG), dessen letzte Änderung zum 1. Januar 2015 in Kraft trat. Nach § 25a UStG handelt es sich hierbei um eine Sonderregelung, die sich vereinfacht ausgedrückt mit der Besteuerung bei einem Wiederverkauf beschäftigt.

Konkret soll der Verkäufer in der steuerlichen Belastung entlastet werden, in dem beim Wiederverkauf nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis bei der Steuer zu berücksichtigen ist. In der Praxis liegt dieser Fall bei Händlern mit Gebrauchtwagen vor. Die Differenzbesteuerung ist allerdings nicht immer anzuwenden, sondern lediglich dann, wenn die Ware ohne Vorsteuerabzug erworben wurde.

Was bedeutet „ohne Vorsteuerabzug“? Der Vorsteuerabzug ist ein wichtiger Begriff im Umsatzsteuergesetz und beschreibt folgendes: Ein Unternehmer zahlt für eingekaufte Leistungen oder Waren Umsatzsteuer – die sogenannte Vorsteuer. Erbringt oder verkauft der Unternehmer wiederum seine Leistungen, führt er eine Umsatzsteuer aus.

Damit es hier nicht zu übermäßig hoher Steuerbelastung kommt, zieht der Unternehmer die Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer ab, wie es in § 15 UStG geregelt ist.

Kein Vorsteuerabzugsrecht liegt vor, wenn der Wiederverkäufer den Gegenstand von einer Privatperson oder einem umsatzsteuerbefreiten Unternehmen erwirbt.

Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung

Nach § 25a Abs. 1 kann die Differenzbesteuerung nur auf „bewegliche körperliche Gegenstände“ angewendet werden. Laut § 90 BGB gilt eine „Sache“ als körperlicher Gegenstand, was im Grunde jede in einem Raum abgrenzbare Materie zu einer solchen Sache macht.

Der Begriff umfasst sowohl feste als auch flüssige oder gasförmige Sachen. Abzugrenzen sind zum Beispiel Licht oder Elektrizität, Dinge, an denen man keinen Besitz erlangen kann. Als „bewegliche“ Sachen gelten gelten Mobilien, die sich vom Rechtsbegriff der „Fahrnis“ ableiten bzw. definieren lassen.

Demnach können sie den Ort wechseln, sind also mobil, beweglich – im Gegensatz zu Immobilien wie Grundstücke. Weiterhin müssen nach § 25a UStG folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • bei dem Unternehmer handelt es sich um einen Wiederverkäufer
  • der Wiederverkäufer handelt gewerbsmäßig mit oben genannten Gegenständen oder versteigert diese
  • der Wiederverkäufer erhält die Lieferung im Gemeinschaftsgebiet – alle Inlandsgebiete der Europäischen Gemeinschaft
  • bei der Lieferung handelt es sich nicht um Gegenstände aus dem Privatbesitz des Unternehmers
  • für die Lieferung wurde die Umsatzsteuer nicht geschuldet oder erhoben, nach § 19 Abs. 1 UStG – alternativ wurde die Differenzbesteuerung vorgenommen
  • für den Wiederverkauf von Fahrzeugen gilt nach § 1 Abs. 3 UStG, dass sie nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben dürfen und die erste Inbetriebnahme mehr als 6 Monate zurückliegen muss – andernfalls gelten die Fahrzeuge als Neuwagen, deren Handel innerhalb der EU umsatzsteuerrechtlichen Regelungen unterliegt.

Achtung: Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist für Edelsteine oder Edelmetalle ausgeschlossen, sofern sie den Zolltarifpositionen 7102, 7103, 7106, 7110 und 7112 entsprechen. Dabei handelt es sich konkret um Diamanten, Rubine, Saphire, Smaragde, Silber, Platin und Gold. Das gilt sowohl für Abfälle und Schrott von Edelmetallen als auch für Silber in Pulverform oder rohe Diamanten. Hier gilt es Edelmetalle und Edelsteine abzugrenzen, die zum Beispiel als Schmuckstück verarbeitet wurden.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Differenzbesteuerung lediglich auf die Einzelkomponenten anzuwenden ist, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht aber auf den hergestellten Gesamtgegenstand.

Anwendung der Differenzbesteuerung

Für die Differenzbesteuerung ist der Einkaufs- sowie der Verkaufspreis des körperlichen, beweglichen Gegenstands von Bedeutung. Denn anstelle des Endbetrags der Lieferung gilt die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis als Bemessungsgrundlage für die abzuführende Umsatzsteuer. Grundsätzlich gilt es für jeden Gegenstand die jeweilige Differenz zu berechnen. Die sogenannte Einzeldifferenz ist relativ einfach zu ermitteln:

Liegt der Einkaufspreis eines gebrauchten PKW bei 15.000 Euro und das Fahrzeug wird nach einigen Reparaturen für 17.500 Euro verkauft, liegt die Bemessungsgrundlage bei 17.500 Euro – 15.000 Euro = 2.500 Euro. Von diesem Betrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % zu berechnen: Differenz dividiert durch 1,19 (19 % Umsatzsteuer) – also 2.500 Euro / 1,19 = 2.101 Euro (aufgerundet). 2.101 Euro sind in diesem Beispiel der Nettobetrag, die Bemessungsgrundlage. Zu versteuert gilt es demnach 399 Euro. Der Verkaufspreis des Fahrzeugs läge nach Steuerabzug bei 17.101 Euro.

Gegenbeispiel: Bei Anwendung der Regelbesteuerung ergibt sich aus obigem Beispiel ein Nettoverkaufspreis von 14.705 Euro (nach Abzug von 19 % Umsatzsteuer).

Übrigens: Der Umsatzsteuersatz von 19 % gilt auch für Gegenstände, die regulär mit 7 % besteuert werden – zum Beispiel Gemälde, Kunstgegenstände und Sammlerstücke.

Für den Wiederverkäufer bedeutet die Anwendung der Differenzbesteuerung, dass er die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung nicht gesondert ausweisen darf, sondern einen Gesamtpreis angeben muss.

Dies darf er auch dann nicht tun, wenn ein Unternehmen die Ware erwirbt und die normalerweise ausgewiesene Umsatzsteuer nach den Regelungen des Vorsteuerabzugs abziehen könnte. Weist der Wiederverkäufer die Umsatzsteuer dennoch aus, muss er sie auch schulden. Allerdings ist der Wiederverkäufer dazu verpflichtet in seiner Rechnung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinzu weisen.

Aufzeichnungspflicht entfällt nicht

Nach § 22 UStG ist der Händler auch dann zur Aufzeichnung verpflichtet, wenn er Waren verkauft und nach der Differenzbesteuerung anführt. Hierbei gilt, dass der Wiederverkäufer neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG auch den Einkaufs- und Verkaufspreis der Gegenstände sowie die Bemessungsgrundlage nach Abzug der Umsatzsteuer aufzeichnen muss.

Bildquelle: © thodonal – Fotolia.com

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