Wir fassen für Sie zusammen, wie Sie als Alleinerziehende einen Teil ihrer Kinderbetreuungskosten bei der Steuer wieder rein bekommen und welche Möglichkeiten Ihnen darüber hinaus zur Verfügung stehen. Informieren Sie sich jetzt um keine Vorteile zu verpassen!
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Mehrkosten von Alleinerziehenden
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Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, haben Sie eine Reihe von Mehrkosten. Wenn Sie Hartz IV bekommen, wird das teilweise durch die Zahlungen zum Mehrbedarf ausgeglichen.
Aber auch alle anderen Alleinerziehenden können Kinderbetreuungskosten unter den richtigen Voraussetzungen steuerlich geltend machen.
Voraussetzungen bei Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten werden nur dann bei der Steuererklärung anerkannt, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt, die das Kind daran hindert, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen.
Dann liegt die Altersgrenze für Kinderbetreuungskosten bei 25 Jahren. Diese Kosten können seit dem Steuerjahr 2012 als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um ein Kindschaftsverhältnis handelt. Das umfasst leibliche Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder. Jedoch keine Stief- und Enkelkinder.
Was gilt als Kinderbetreuungskosten?
Sie können im Jahr bis zu 6000,- Euro für Betreuungskosten als Sonderausgaben steuermildernd angeben. Wenn das Finanzamt diese anerkennt, übernimmt das Finanzamt davon zwei Drittel also bis zu 4000,- Euro.
Es spielt dabei keine Rolle, wo die Betreuung stattfindet. Es wird nur geprüft, ob es sich um eine unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit handelt. Weiterführende Aktivitäten wie Nachhilfestunden, Sportunterricht oder andere Kurse, gelten nicht als Betreuung.
Zusatzkosten zur Kinderbetreuung
Neben den Betreuungskosten an sich können Sie auch die Kosten für die Unterbringung, die Fahrtkosten und die Verpflegung angeben. Es spielt keine Rolle, ob es sich bei den betreuenden Personen um Erzieher, Babysitter oder Verwandte handelt. Wenn also zum Beispiel Ihre Eltern vorbeikommen, um sich um die Kinder zu kümmern und Sie Ihnen dafür eine Fahrkarte zur Verfügung stellen (halten Sie das am besten schriftlich fest), kann sie angerechnet werden.
Dabei müssen Sie aber darauf achten, dass die Kinderbetreuung nicht als reine Gefälligkeit gewertet werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ihrer Angehörigen zusammen mit Ihnen in einem Haushalt leben.
Kinderbetreuungskosten und Nachweisbarkeit
Damit Ihre Auslagen vom Finanzamt anerkannt werden können, muss ein schriftlicher Nachweis für die Überweisung auf das Bankkonto vorliegen. Eine Barzahlung wird auch mit Quittung nicht anerkannt.
Weitere finanzielle Hilfen für Alleinerziehende
Je nachdem, wie Ihre persönliche Situation ist, können Sie vom anderen Elternteil, vom Staat oder von Hilfsorganisationen Hilfe für sich und Ihr Kind einfordern. Wenn zum Beispiel der Vater keinen Unterhalt zahlt, können Sie einen Unterhaltsvorschuss bekommen, den das Jugendamt auslegt und vom Vater zurückfordert.
Damit müssen Sie sich nicht darum kümmern. Vom Staat bekommen Sie Kindergeld, wobei sich die Höhe nach der Anzahl der Kinder richtet. Beachten Sieht, dass es dabei auch so genannte Zählkinder gibt. Darüber hinaus gibt es Elterngeld, Wohngeld und verschiedene andere Zuschüsse zur Kinderbetreuung.
Bildquelle: © drubig-photo – Fotolia.com