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Wenn Sie oder Ihre Kinder Unterhalt bekommen, oder Sie Unterhalt zahlen müssen, dann hat das unter Umständen Auswirkungen auf Ihre Steuern. Wir fassen zusammen, was Sie wissen müssen. Verschaffen Sie sich einen Überblick, damit Sie keine finanziellen Nachteile erleiden. Mit den richtigen Informationen fällt es Ihnen auch leichter, sich um Ihre Steuererklärung zu kümmern.

Was ist Unterhalt überhaupt?

Ganz allgemein wird mit Unterhalt die Verpflichtung bezeichnet, jemand anderen bei seiner Existenzsicherung zu unterstützen. Dabei kann es sich um finanzielle Mittel aber auch Kost und Logis oder andere materielle und immaterielle Beiträge handeln. Dabei gibt es für bestimmte Fälle eine Unterhaltspflicht. Das heißt, dass Sie, wenn Sie dazu in der Lage sind, eine andere Person unterstützen müssen.

Dazu gehören:

  • Eltern, die ihre Kinder versorgen müssen
  • Betreuungseinrichtungen, die sich um Minderjährige kümmern
  • Andere Gemeinschaften, die sich um ihre Mitglieder kümmern (vom Kloster bis zu einem Staat)
  • Bürger, die dem Staat in Wehr- oder Ersatzdienst dienen müssen

Unterhalt in Deutschland

Die Unterhaltspflicht im engeren Sinn bezieht sich in Deutschland auf verheiratete oder geschiedene Ehegatten, Kinder und Verwandte in gerader Linie. Wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicher können, haben sie Anspruch auf Unterhalt. Die genauen Regelungen wurden zuletzt im Jahr 2008 konkretisiert. Die Oberlandesgerichte können die Leitlinien im Detail abändern.

Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung?

Ob Sie die Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung geltend machen können bestimmt, ob die Zahlungen ab dem Jahr des Getrenntlebens oder erst ab dem Folgejahr absetzen können. Entscheidend für die Wahl der Möglichkeiten sind die Zustimmung des Empfängers und weitere Rahmenbedingungen. Lebt der Unterhaltsempfänger zum Beispiel im Ausland, muss er nachweisen, dass er die Leistungen versteuert hat.

Unterhalt als Sonderausgabe

Wenn Sie Unterhaltszahlungen leisten, dann können diese als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgabe bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.

Als Sonderausgaben zählen Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als so genanntes Realsplitting bei der Einkommenssteuer.

In diesem Fall muss der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen versteuern. Deshalb ist die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben bei dem, der den Unterhalt zahlt, nur dann möglich, wenn der Unterhaltsempfänger zustimmt. Dabei liegt der Höchstbetrag bei 13.805 Euro pro Jahr.

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung

Unterhaltszahlungen können bis zu einem Höchstbetrag von 8.472 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. In diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen, denn auch die Höhe der Einkünfte und die Bezüge des Unterhaltsempfängers spielen eine Rolle. Sie mindern den möglichen Höchstbetrag.

Unterhalt für Kinder

Kindesunterhalt ist nicht von der Steuer absetzbar, wenn ein Elternteil auch steuerliche Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld für das unterhaltsberechtige Kind bekommt. Allerdings kann es bei älteren Kindern wieder anders aussehen. Wenn das Alter der Kinder über der Grenze beim Kindergeld oder den steuerlichen Freibeträgen für Kinder liegt, ist es möglich, dass die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen.

Wenn Sie sich als Großeltern um Ihre Enkel kümmern, sind die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht außer Kraft. Das bedeutet, dass der Selbsterhalt deutlich höher ist.

Momentan ist der Kindesunterhalt die wichtigste Form von Unterhalt. Zunehmend bekommt aber auch der Elternunterhalt eine größere Bedeutung.

Elternunterhalt

Wenn Sie für die Pflege Ihrer Eltern aufkommen müssen, gelten für Sie ein höherer Selbsterhalt und eine geringere Unterhaltspflicht. Dabei darf die Lebensstellung der pflegenden oder unterstützenden Personen durch die Unterhaltsleistungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Bei Großelternteilen ist die Situation nicht ganz so eindeutig. In diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen.

Steuern und Unterhalt: Realsplitting

Wenn Sie von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder von ihm geschieden sind, dann können Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das beiderseitige Einverständnis ist dafür vorausgesetzt, denn das Realsplitting hat Auswirkungen auf beide Seiten.

Die unterhaltspflichtige Person hat die Möglichkeit bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe steuerlich abzusetzen. Dieser Betrag muss dann vom Empfänger versteuert werden.

Die Anlage U

Die Zustimmung wird mit der Anlage U in der Einkommensteuererklärung erteilt. Wenn der Unterhaltszahler zustimmt, dass er alle wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Situation entstehen, ausgleicht, hat er einen Anspruch darauf, dass die Zustimmung erteilt wird.

Alternative bei verweigerter Zustimmung

Häufig ist das Verhältnis unter geschiedenen Eheleuten angespannt. Deshalb kann es sein, dass die Zustimmung nicht erteilt wird. In diesem Fall kann die zum Unterhalt verpflichtete Person die Unterhaltszahlungen in einer Höhe von bis zu 8.472 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dieser Betrag kann sich verringern, wenn eigene Einkünfte oder Bezüge vorhanden sind.

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung

Damit Sie den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die von Ihnen unterstützte Person ist gesetzlich unterhaltsberechtigt
  • Für die unterstützte Person erhält niemand Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder. Das kann zum Beispiel sein, wenn die
  • Altersgrenze überschritten wurde
  • Die unterstützte Person besitzt kein maßgebliches Vermögen, auf das sie zurückgreifen kann

Höchstbeträge für abziehbare Unterhaltszahlungen

Die Beträge werden nur auf die Monate angerechnet, in denen Sie sie gezahlt haben. Das bedeutet auch, dass Sie Zahlungen, die bereits für das nächste Jahr bestimmt sind, nicht umdatieren können.

Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Absetzung nicht gegeben waren, werden vom Höchstbetrag 1/12 abgezogen. Auch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der Person, die den Unterhalt zahlt, gelten nur für die Monate, in denen der Unterhalt gezahlt wird.

Bildquelle: © Oksana Kuzmina – Fotolia.com

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