ArbeitslosHartz 4 am

Bei vielen Menschen ist die Angst vor Arbeitslosigkeit groß, da die Arbeitskraft existentiell wichtig ist. Doch haben Sie schon einmal über Erwerbsunfähigkeit nachgedacht? Ein dauerhafter Zustand mit finanziellen Einbußen. Informieren Sie sich rechtzeitig über alle wissenswerten Details.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet

Übersicht

  • Die Definition
  • Der Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit
  • Der Unterschied zur Berufsunfähigkeit
  • Die Voraussetzungen
  • Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit
  • Die Antragsverfahren
  • Die Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit
  • Die Neuregelung bei Erwerbsunfähigkeit
  • Die Lücke mit einer privaten Versicherung schließen

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Die Definition

Die Erwerbsunfähigkeit hat keinen Bezug auf die Art der Arbeit, die Sie bisher ausgeführt haben oder welchen Beruf Sie gelernt haben. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im bisherigen vollen Umfang am Arbeitsleben teilnehmen können, spricht man von einer vollen oder einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit.

Dabei ist die Dauer der Einsatzmöglichkeit am Arbeitsmarkt ausschlaggebend, die Sie mit Ihren gesundheitlichen Einschränkungen noch gewährleisten können. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwei Varianten, nach der Sie in Ihrer Erwerbsunfähigkeit eingeteilt werden.

Haben Sie schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen und sind nicht mehr fähig, mehr als drei Stunden am Arbeitsleben jeglicher Art, teilzunehmen, sind Sie voll Erwerbsunfähig.

Können Sie nur noch bedingt am Arbeitsleben mit drei bis sechs Stunden teilnehmen, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor.

Der Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit

Die Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie grundsätzlich durch gesundheitliche Einschränkungen am Arbeitsleben nicht mehr in der zu erwartenden Dauer teilnehmen können. Die Ursache Ihrer Einschränkung spielt keine Rolle. Sowohl psychische, wie auch körperliche Einschränkungen können die Begründung Ihrer gesundheitlichen Probleme ausmachen.

Der Bezug wird auf die Einsatzmöglichkeit hergestellt. Wenn Sie mit Ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Ihren Einschränkungen gezollten Tätigkeiten ausüben können, sind Sie nicht erwerbsunfähig.

Der Unterschied zur Berufsunfähigkeit

Zur Verdeutlichung ist der Vergleich mit der Berufsunfähigkeit hilfreich. Eine Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.

Eine Erwerbsunfähigkeit ist unabhängig von Ihrem Beruf, Ihrer Qualifikation und der derzeitigen Arbeitsmarktlage.

Genau gesagt, bedeutet das, wenn Sie mit Ihrer Gesundheit noch fähig sind, in einer Spielhalle Ihre Arbeitskraft einzusetzen, wird keine Erwerbsfähigkeit anerkannt, egal welchen Arbeitsplatz Sie vor Ihrer gesundheitlichen Einschränkung besetzt haben

Die Voraussetzungen

Um die Erwerbsminderungsrente bei einer Erwerbsunfähigkeit beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzunge erfüllt sein. Sozialversicherte müssen in diesem Fall die Bedingungen der allgemeinen Wartezeit erfüllen. Sie müssen also in den letzten fünf Jahren, drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt haben.

Können Sie das nicht nachweisen, entfällt der Bezug der Erwerbsminderungsrente. Für Bundesbürger, die nach dem 01. Januar 1961 geboren sind, gewährt der Staat bei verminderter Erwerbsunfähigkeit nur noch eine stark eingeschränkte Erwerbsminderungsrente, statt einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente. Sie sind demnach gefragt, die finanziell entstehenden Lücken zu schließen und privat vorzusorgen.

Erwerbsunfähigkeit in der Arbeitslosigkeit

Die Ausgangssituation einer Erwerbsunfähigkeit kann auch in der Arbeitslosigkeit oder bei Bezug von SGB II (auch als Hartz IV bekannt) gegeben sein. Die Bezüge, die Sie in beiden Fällen erhalten, sind daran gebunden, ob Sie auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sind.

Liegt eine lange Krankschreibung vor, sind Sie für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar und die Grundlage des Bezuges von ALG I oder SGB II entfällt theoretisch. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sind Sie dann gedrängt, die Erwerbsminderungsrente zu beantragen, wenn es keine Aussicht auf Besserung Ihrer gesundheitlichen Situation gibt.

Das Antragsverfahren

Sie müssen den Antrag für eine Erwerbsunfähikgkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen. Dem Antragsverfahren angeschlossen, ist die Feststellung des Restleistungsvermögens. Dafür müssen Sie gewissenhaft alle Fragen bezüglich Ihrer Anamnese und der Gesundheit beantworten.

In einem Gutachterverfahren werden dann die Belege für die gesundheitlichen Einschränkungen bei einem Fachmann gefordert. Sie erhalten die Termine bei den zuständigen zugelassenen Fachärzten für das Gutachten zugewiesen.

Nehmen Sie diese Termine nicht wahr, wird Ihnen keine Erwerbsunfähigkeit anerkannt. In manchen Fällen kann der Rentenversicherungsträger in einer Rehabilitationsmaßnahme umfängliche Kontrollen fordern, um den Grad der Erwerbsminderung mit Gewissenhaftigkeit bestimmen zu können.

Die Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit

Ist in dem Antragsverfahren einen Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden, erhalten Sie eine Erwerbsminderungsrente. Die Höhe der Auszahlung hängt von dem Grad der Erwerbsfähigkeit ab, der in arbeitsfähige Stunden gestaffelt ist.

Der individuelle Bezug hängt von den Anwartschaften ab, die Sie in Ihrem Berufsleben angesammelt haben und die Sie den Renteninformationen entnehmen können, die Ihnen jährlich zugehen.

Die Bezüge bei Erwerbsminderung werden dann bis zu Eintritt des Rentenalters geleistet. Bei voller Erwerbsunfähigkeit und konstantem Einkommen rechnen Sie mit einem Drittel Ihres letzten Bruttoeinkommens bei den zu erwartenden Bezügen. Bei verminderter Erwerbsunfähigkeit steht Ihnen nur noch etwa ein Sechstel des letzten Bruttogehaltes zu. Sie müssen also mit massiven finanziellen Einbußen rechnen.

Die Neuregelungen für die Erwerbsunfähigkeit

Der Gesetzgeber hat in der Neuregelung für Erwerbsunfähigkeit Verbesserungen für Betroffenen gewährt. Menschen, die nach dem 01. Juli 2014 die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit erlangten, profitieren von den Neuregelungen. In dem Fall erhalten Sie die Bezüge für die Erwerbsunfähigkeit beispielsweise nicht mehr, wie üblich, bis zum 60. Lebensjahr sondern bis zum 62. Lebensjahr. Eine weitere Erleichterung stellt die sogenannte Günstigerprüfung dar.

Wenn Sie in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Einbußen Ihres Lohnes hatten, zum Beispiel aufgrund von gesundheitliche bedingter Teilzeitarbeit, so entfällt die Berechnung dieser verminderten Lohnzeit. Die Zeit wird als Vollarbeitszeit angerechnet, falls Sie den Anspruch mindern. Ein großer Vorteil für die Betroffenen. Die Neuregelung greift für alle Betroffenen, die den Rentenbeginn nach dem 01. Januar 2014 erhalten haben und für die Verlängerung der Zahlung noch keine 62 Jahre alt sind.

Die Lücke mit einer privaten Versicherung schließen

Sie sollten rechtzeitig an die nötige Absicherung denken, um die finanzielle Einbußen abzufedern und Ihren Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Die Berechnung in den Leistungen der staatlichen Zahlungen bei Erwerbsunfähigkeit zeigt deutlich, die Prognose, der Sie unterliegen.

Da erscheint der Ratschlag von Versicherungsexperten, als Erwerbstätiger wenigstens eine Berufunfähigkeitsversicherung abzuschließen, sehr sinnvoll. Nehmen Sie sich die Zeit und lassen sich einmal ausführlich beraten, in wie weit Sie sich gegen den Eventualfall absichern können.

Vor gesundheitlichen Einbußen ist niemand wirklich geschützt und was sich im Laufe Ihres Lebens durch Ihre berufliche Tätigkeit aufgebaut haben, kann im Fall einer Erwerbsunfähigkeit sonst schnell gefährdet sein.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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