Familie am

Auch in diesem Artikel werden wir ein besonders wichtiges Familienthema behandeln, diesmal allerdings für eine etwas speziellere Berufsgruppe – die Beamten! Hier haben wir für Sie alle wichtigen Aspekte und rechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag für Beamte recherchiert und zusammengestellt. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Was ist ein Familienzuschlag?
  • Wer erhält ehegattenbezogenen Teil im Familienzuschlag?
  • Wer erhält den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag?
  • Wie erhält man den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag?
  • Was passiert, wenn beide Elternteile oder Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind?

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Was ist ein Familienzuschlag?

Der Familienzuschlag ist ein wichtiger Bestandteil der Beamtenversoldung in Deutschland. Wie der Name eigentlich schon sagt, dient der Familienzuschlag der Bezuschussen von Familien. Und wenn man nun auch noch weiß, dass der Familienzuschlag ein Bestandteil der Beamtenversoldung ist, dann ist auch schon klar, für wen der Familienzuschlag speziell gedacht ist…

Die Entstehungsgeschichte des Familienzuschlags

Im Frühjahr 1990 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Beamte einer jeden Besoldungsstufe einen Anspruch auf einen annähernd gleichen Lebensstandard hätten – und zwar ganz gleich ob verheiratet, ledig, kinderlos oder kinderreich.

Mit anderen Worten sollte also eine finanzielle Unterstützung der Familien unter den Beamten erzeugt werden.

Modalitäten

Logischerweise wird der Familienzuschlag immer in Abhängigkeit vom Familienstand gewährt. Er variiert damit, in welcher Besoldungsgruppe man als Beamter ist. Dann gibt es beim Familienzuschlag außerdem noch verschiedene Bestandteile.

So gibt es beispielsweise einen kinderbezogenen Anteil. Dieser wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Bei den Bundesbeamten einiger Bundesländer wird der Familienzuschlag teilweise sogar auch den Lebenspartnern in eigetragener Lebenspartnerschaft gewährt.

Die Höhe des Familienzuschlags

Die Höhen der Familienzuschläge sind sehr unterschiedlich aufgestellt, da die Bundesländer eigene gesetzliche Regelungen für die Landesbeamten besitzen. Darum soll an dieser Stelle nur eine exemplarische Darstellung der Höhe des Familienzuschlags erfolgen:

Für Beamte des Bundes betrug der monatliche Familienzuschlag im Jahr 2010 in der ersten Stufe 110,24 Euro bis 115,76 Euro. Dann für das erste und zweite Kind nochmals je 99 Euro monatlich.

In den Besoldungsgruppen A2 bis A5 betrug der Familienzuschlag je weiterem Kind bis zu 26,20 Euro.

Seit dem ersten März 2015 wird in den Besoldungsgruppen A2 bis A8 126,70 Euro gezahlt. Bei mehr als einem Kind wird der Familienzuschlag um 113,74 Euro erhöht.

Achtung Steuern: Der Familienzuschlag ist nach § 3 Nr. 11 Satz 2 EStG in voller Höhe zu versteuern.

Ein kinderbezogener und ein ehegattenbezogener Teil

Der kann mehrere Bestandteile haben. Es gibt einen kinderbezogenen und einen ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags.

Wer erhält den ehegattenbezogenen Teil im Familienzuschlag?

Beamte erhalten den ehegattenbezogenen Familienzuschlag dann, wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Diese Lebenspartnerschaft muss dabei nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz geführt werden. Allerdings können auch verwitwete oder Hinterbliebene Beamte aus einer eigetragenen Lebensgemeinschaft den ehegattenbezogenen Familienzuschlag erhalten.

Wenn ein Beamter geschieden ist oder dessen eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde und dieser aus der letzten Ehe beziehungsweise der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet ist, hat man ebenfalls einen Anspruch. Allerdings muss die Unterhaltszahlung mindestens die Höhe des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags betragen.

Sollte der Beamte eine andere Person (zum Beispiel das eigene Kind) nicht nur vorübergehend aufgenommen haben und dieser Person Unterhalt gewähren, sofern die Eigenmittelgrenze nicht überschritten wird, so besteht ebenfalls Anrecht auf ehegattenbezogenen Familienzuschlag.

Wer erhält den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag?

Den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag können Beamte erhalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen eintrifft:

Grundsätzlich erhält man kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag, wenn man das Kindergeld erhält oder wenn grundsätzlich ein Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes besteht, jedoch eine andere Person, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, das Kindergeld erhält oder eine dem Kindergeld ähnliche Leistung.

Pro Kind eine Gewährung: Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt. Diese Info kann unter Umständen sehr nützlich sein…

Wie erhält man den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag?

Um den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags zu bekommen, muss man dem LBV eine Geburtsurkunde vorlegen sowie die Erklärung zum Familienzuschlag. Das entsprechenden Formular für die Erklärung erhalten Sie auf der Internetseite vom LBV.

Wenn man ebenfalls das Kindergeld beantragen möchte, muss man zusätzlich noch den Kindergeldantrag sowie die Anlage „Kind“ an den LBV schicken. Auch diese Unterlagen finden Sie auf der Seite vom LBV.

Für Alleinerziehende: Ist man alleinerziehend, so benötigt man noch weitere Unterlagen für den Antrag der finanziellen Leistungen. So sind zum einen eine Haushaltsbescheidung nach dem LBV notwendig sowie das Ergänzungsblatt zum Familienzuschlag. Beides können Sie ebenfalls auf der Internetpräsenz des LBV als Download vorfinden.

Was passiert, wenn beide Ehegatten oder Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind?

Hier muss man zwischen zwei Fällen unterscheiden, nämlich zwischen dem ehegattenbezogenen Anteil des Familienzuschlags sowie dem kinderbezogenen Anteil.

Ehegattenbezogener Teil des Familienzuschlags

Wenn der Lebenspartner oder Ehegatte als Beamter, Soldat oder Richter im öffentlichen Dienst tätig ist, dann erhalten Sie den ehebezogenen Anteil zur Hälfte. Hier gilt, dass die Zahlung des ehegattenbezogenen Anteils jeweils zur Hälfte an beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner ausgezahlt wird. Das Ganze geschieht auch dann in diesem Format, wenn eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt und das bei beiden oder auch nur bei einem, wenn zusammen die Regelarbeitszeit von einem Vollzeitbeschäftigten erreicht ist.

Wenn die gemeinsame Regelarbeitszeit zusammengerechnet nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, erhält man den ehegattenbezogenen Anteil nur hälftig entsprechend der Teilzeitbeschäftigung.

Ist ein Ehepartner oder Lebenspartner im öffentlichen Dienst und unter dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, den Tarifvertrag Länder oder einem vergleichbaren Tarifvertrag beschäftigt, so sehen diese Tarifverträge keine familienbezogenen Bezügebestandteile mehr vor.

Bezieht der Ehegatte oder Lebenspartner allerdings ein Entgelt nach dem TVöD/TV-L oder einem vergleichbaren Tarifvertrag, erhält dieser den ehebezogenen Anteil bei einer Vollbeschäftigung in voller Höhe und bei einer Teilzeitbeschäftigung in dem Umfang, in dem er beruflich tätig ist.

Kinderbezogener Teil des Familienzuschlags

Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags wird an den Elternteil gezahlt, der im öffentlichen Dienst tätig ist und Kindergeld erhält. Die Zahlung erfolgt sogar dann in voller Höhe, wenn eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt – aber nur, wenn einer der Elternteile in Vollzeit beschäftigt ist. Alternativ wird auch dann die volle Höhe gezahlt, wenn beide Elternteile zusammen eine Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten haben.

Wenn die Arbeitszeit der Elternteile zusammen nicht die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, so erhält man den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags zu einem entsprechenden Anteil.

Wenn der andere Elternteil nach einem Tarifvertrag bezahlt wird, der für den öffentlichen Dienst gilt, nach einem Tarifvertrag der Länder oder über einen vergleichbaren Tarifvertrag beschäftigt wird, oder ist er auch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, erfolgt die Zahlung des kinderbezogenen Teils ebenfalls entsprechend der Teilzeitbeschäftigung.

Bildquelle: © drubig-photo – Fotolia.com

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