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In vielen Berufsfeldern ist es heute üblich, statt im Rahmen einer Festanstellung auf freiberuflicher Basis für Unternehmen zu arbeiten. Die Selbstständigkeit bietet sowohl für die Auftraggeber als auch die Freiberufler viele Vorteile. Neben der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung heben Freiberufler vor allem die Abwechslung bei der Arbeit und die Vielfältigkeit als klares Plus für die Selbstständigkeit hervor. Doch wer kann als Freiberufler arbeiten und wo meldet man sich als solcher an? Hier finden Sie die Antworten auf alle wichtigen Fragen.

Freiberufler

Übersicht

Was ist ein Freiberufler?

  • Was zählt zu den freiberuflichen Tätigkeiten?
  • Katalogberufe und ähnliche Berufe

Anmeldung als Freiberufler: Das sind die Schritte

  • Schritt 1: Status prüfen: Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?
  • Schritt 2 (optional): Registrierung bei der zuständigen Standeskammer
  • Schritt 3: Anmeldung beim Finanzamt 
  • Schritt 4 (optional): Rentenversicherung
  • Schritt 5 (optional): Künstlersozialkasse

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Fazit

Was ist ein Freiberufler?

Eine klare Definition des Begriffs „Freiberufler“ ist nirgendwo verankert. Im Allgemeinen gelten jene Personen als Freiberufler, die kein Gewerbe betreiben, sondern Dienstleistungen allein durch ihre schöpferische Tätigkeit ausführen – sprich einen freien Beruf ausüben. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbeordnung und müssen entsprechend keine Gewerbesteuer abführen.

Freiberufler zeichnen sich vor allem durch ein komplexes Fachwissen aus. Oftmals haben Freiberufler ein Fachstudium oder eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen. Die Verknüpfung zwischen persönlicher Ausbildung und beruflicher Selbständigkeit ist demnach ein wichtiges Merkmal des Freiberuflers.

– Was zählt zu den freiberuflichen Tätigkeiten?

Der freie Beruf ist in § 18 EStG und § 1 PartGG definiert. Ein freier Beruf wird hier als eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit bezeichnet.

– Katalogberufe und ähnliche Berufe

Die Gesetze listen diverse Katalogberufe und ähnliche Berufe auf, die als freie Berufe gelten. Zu den Katalogberufen zählen:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, selbstständige Gesundheits- und Krankenpfleger beziehungsweise Altenpfleger (Pflegedienst)
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
  • Ingenieure, Vermessungsingenieure, Architekten, Handelschemiker
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
  • Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
  • Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher

Damit ist die Liste aber noch nicht zu Ende. Auch andere, ähnliche Berufe werden aufgelistet. So können zum Beispiel auch selbstständige Psychologen, Texter, Musiker und viele Berufsgruppen mehr als Freiberufler gelten.

Anmeldung als Freiberufler: Das sind die Schritte

Das Wort Freiberufler wird oft als Synonym für die Selbstständigkeit verwendet. Doch das trifft nicht ganz zu. Denn: Jeder Freiberufler ist selbstständig, doch nicht jeder Selbstständige ist Freiberufler. Er kann auch Gewerbetreibender sein.

Ob man als Freiberufler selbstständig tätig sein kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Dies sollte im ersten Schritt geprüft werden.

Schließlich ist auch entscheidend, in welchem freien Beruf Sie sich selbstständig machen möchten. Unter Umständen sind hier weitere Schritte notwendig und bestimmte Vorschriften sind zu beachten.

Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, was Sie bei der Anmeldung als Freiberufler beachten sollten.

Schritt 1: Status prüfen: Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Da keine genaue Definition in den Gesetzen beschrieben ist, kann die Frage, ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender in die Selbstständigkeit gehen können, nicht ohne weiteres beantwortet werden. Jeder Einzelfall wird individuell betrachtet.

Für eine erste Orientierung kann ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater hilfreich sein. Die Einstufung – und damit die Entscheidung darüber, ob Sie als Freiberufler gelten – kann jedoch nur vom Finanzamt vorgenommen werden. Bei der Einstufung erfahren Sie auch, ob Ihre Tätigkeit zu den s. g. kammerpflichtigen freien Berufen zählt. Ist dies der Fall, ist im nächsten Schritt die Zulassungsbestätigung bei der zuständigen Standeskammer einzuholen.

Schritt 2 (optional): Registrierung bei der zuständigen Standeskammer

Die meisten Freiberufler sind in so genannten Standeskammern, Standesvertretungen oder berufsständischen Körperschaften organisiert. Denn für kammerpflichtige freie Berufe ist die Registrierung bei der zuständigen Standeskammer vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich.

Zu den kammerpflichtigen freien Berufen zählen:

    – Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker

    – Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte

    – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

    – Architekten, beratende Ingenieure

Schritt 3: Anmeldung beim Finanzamt

Freiberufler müssen sich innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit beim Finanzamt als eben solche anmelden. Hier erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie ausfüllen müssen. Im Anschluss erteilt Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer.

Schritt 4 (optional): Rentenversicherung

Freiberufler ohne einen kammerpflichtigen Beruf sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Anders verhält es sich bei kammerpflichtigen freien Berufen. Hier ist die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk Ihrer Kammer verpflichtend. Diese Mitgliedschaft geht mit einer Verpflichtung zur Zahlung der Rentenbeiträge einher.

Auch andere Freiberufler, die als besonders schutzbedürftig gelten, müssen ebenfalls Pflichteinzahlungen in die Rentenversicherung leisten. Dazu zählen Freiberufler wie Lehrer, Hebammen oder Seelotsen.

Schritt 5 (optional): Künstlersozialkasse

Für freiberufliche Künstler und Publizisten gilt die Pflicht zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse. Als Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Schriftsteller, Journalisten oder Personen, die in anderer Weise publizistisch aktiv sind, gehören der Kategorie „Publizist“ an.

Die Künstlersozialkasse ist die Krankenkasse für Freiberufler wie Künstler und Pubilizisten. Über sie werden die Mitglieder in die gesetzliche Sozialversicherung integriert und erhalten ihre Leistungen aus der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Beitrag wird zur Hälfte vom Freiberufler erbracht. Die andere Hälfte setzt sich zusammen aus einem Zuschuss des Bundes und einer Abgabe von Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (z. B. Verlage, Rundfunkanstalten, Galerien).

Fazit

Die Anmeldung als Freiberufler geht oft schnell und umkompliziert. Für einige ist das Finanzamt die einzige Anlaufstelle bei der Anmeldung. Freiberufler mit einer Kammerzugehörigkeit müssen einige Schritte mehr durchlaufen. Auch für Künstler und Publizisten gelten Sonderregelungen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie zunächst prüfen lassen, in welche Kategorie die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit fällt. Die weiteren Schritte und der Anmeldeprozess leiten sich daraus ab.

Bildquelle: © Calado – Fotolia.com

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