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Sind in einem Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Lage Arbeitsplätze gefährdet, springt unter bestimmten Bedingungen die Agentur für Arbeit ein. Um die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter auch während der betrieblichen Engpässe zu ermöglichen, zahlt sie ihnen das sogenannte Kurzarbeitergeld. Lesen Sie in diesem Artikel die wichtigsten Fakten!

Die Kurzarbeit-Regelung bedeutet für Unternehmen eine große Entlastung, sobald Auftragsausfälle die wirtschaftliche Situation verschärfen. Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reduzierung der betrieblichen Arbeitszeit vereinbart wurde, die mit erheblichem Arbeits- und Entgeldausfall einhergeht, kann die Agentur für Arbeit konjunkturelles Kurzarbeitergeld gewähren.

So werden die Personalkosten gesenkt, während die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Das ist für Unternehmen auch deshalb so attraktiv, weil es nach überstandener Krise keine neuen Mitarbeiter einstellen und einarbeiten muss, sondern das Know-how ihrer Fachkräfte dem Betrieb weiterhin erhalten bleibt.

Win-Win-Situation

In einer brenzligen Lage zählt Tempo: So kann das Kurzarbeit sehr kurzfristig eingeführt werden. Das Unternehmen muss diese dabei unverzüglich der Agentur für Arbeit anzeigen. Wenn der Betrieb die Kurzarbeit intern vereinbart hat, das Kurzarbeitergeld berechnet und ausgezahlt hat, erstattet die Agentur für Arbeit dieses unbürokratisch und schnell zurück. Für die Arbeitsagentur ist die Übernahme dieser Zahlung günstiger als bei einer Entlassung das Arbeitslosengeld zu finanzieren – eine Win-Win-Situation.

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Unvermeidbare Schieflage

Doch sowohl auf Seiten des Betriebs als auch auf Seiten des Arbeitnehmers müssen bestimmte Kriterien vorliegen, um die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit zu erfüllen. Am Anfang steht der Arbeitsausfall, der einer schlechten konjunkturellen Situation oder einem unabwendbaren Ereignis entspringt (einer Naturkatastrophe zum Beispiel). Ist er nicht vermeidbar und überdies vorübergehend, sind weitere Merkmale erfüllt.

Wann gilt der Arbeitsausfall als vermeidbar?

Liegen betriebsorganisatorische Gründe vor oder beruht der Arbeitsausfall auf branchen- oder betriebsüblichen bzw. saisonalen Bedingungen, trägt der Betrieb die Verantwortung und kann keinen Anspruch auf Kurzarbeit geltend machen. Lässt sich der Arbeitsausfall verhindern, indem Mitarbeiter in gegenseitigem Einverständnis in bezahlten Urlaub gehen, oder indem Arbeitszeitguthaben genutzt werden, gilt er Arbeitsunfall ebenfalls als vermeidbar – das bedeutet, dass kein Anspruch vorliegt.

Vermindertes Entgelt als weiteres Kriterium

Wenn jedoch zusätzlich zu den bereits genannten Kriterien mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Anspruchszeitraum ein Entgeld bezieht, das um mehr als zehn Prozent gemindert ist, liegt ein erheblicher Arbeitsausfall und damit die Voraussetzung von Kurzarbeit vor. Im jeweiligen Unternehmen muss dabei mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt sein.

… und auf Arbeitnehmerseite

Der Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld besteht für alle ungekündigten Mitarbeiter, die  einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Unternehmen nachgehen und auch nach der Förderung nachgehen werden – und die von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sind. Jene, deren Entgeltausfall weniger stark ausgeprägt sind, können dann Kurzarbeitergeld erhalten, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen ist.

Die gesetzliche Regel-Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld liegt bei sechs Monaten. Aufgrund einer kritischen Wirtschaftssituation kann dieser Wert jedoch angepasst werden. So liegt die aktuelle Bezugsdauer für Ansprüche, die bis 31.12.2015 entstehen, aktuell bei 12 Monaten.

Kurzlohn + Kurzarbeitergeld

Der Antrag auf Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Seit dem letzten Monat, in dem Kurzarbeit gewährt wurde, müssen aber drei Monate vergangen sein. Der Arbeitnehmer erhält  vom Arbeitgeber den sogenannten Kurzlohn – also den Betrag, der sich aus der reduzierten Arbeitszeit ergibt.

Das Kurzarbeitergeld wird aus der Differenz zwischen Ist-Nettolohn bei Kurzarbeit und dem Soll-Arbeitslohn bei regulärer Tätigkeit berechnet. Von dieser Nettoentgeltdifferenz werden 60% als Regelleistungssatz von der Agentur für Arbeit gezahlt. Leben Kinder im Haushalt, liegt dieser 67%. Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Tabelle zur Leistungsberechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung. Das Sollentgelt wird zur Berechnung von Kurzarbeitergeld jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen, sodass Kurzarbeitergeld nur bis zu einer bestimmten Höhe gezahlt wird.

Kurzarbeit im Sinne der Gesundheit nutzen

Arbeitgeber können die gewonnenen Zeitkapazitäten nutzen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu fördern. Für den betrieblichen Gesundheitsschutz bieten die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung verschiedene Programme an, darunter Bildungsangebote zum Arbeitsschutz, Praxishilfen, Kurse für bewusste Ernährung, für Bewegung und zur Stressbewältigung. Nutzen Arbeitnehmer Rehabilitations- und Präventionsangebote der Deutschen Rentenversicherung, wird anstelle von Kurzarbeitergeld das sogenannte Übergangsgeld gezahlt.

Saison-Kurzarbeitergeld

Als Sonderform gilt das Saison-Kurzarbeitergeld, das speziell auf Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus zugeschnitten ist. Während der Schlechtwetterzeit vom 1.12. (Gerüstbau 1.11.) bis 31.3. können die Arbeitgeber damit saisonale Arbeitsausfälle auffangen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Für diese Form des Kurzarbeitergeldes gelten die gleichen Regelungen wie für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld. Die Zeiten des Saison-Kurzarbeitergeldes werden nicht auf das konjunkturelle Kurzarbeitergeld angerechnet.

Transferkurzarbeitergeld

Auch bei einem dauerhaften Arbeitsausfall kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. In diesem Fall wird es auch Kurzarbeitergeld Null genannt – da die Mitarbeiter aufgrund einer betrieblichen Restrukturierung oder einer Betriebsänderung gar nicht mehr im ursprünglichen Unternehmen arbeiten. Die betroffenen Arbeitnehmer wechseln in eine sogenannte Transfergesellschaft, die dazu dient, die Mitarbeiter weiter zu qualifizieren und in andere Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Das sogenannte Transferkurzarbeitergeld wird für maximal 12 Monate gezahlt.

Steuern, Sozialabgaben und Elterngeld

Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um steuerfreies Einkommen. Dennoch zieht es steuerliche Nachwirkungen mit sich, wenn weitere steuerpflichtige Einnahmen verzeichnet werden. Das Kurzarbeitergeld wird nämlich dem Progressionsvorbehalt unterworfen und erhöht den Einkommenssteuersatz für das steuerpflichtige Einkommen. Auf das Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen, die sich nach einem fiktiven Entgelt berechnen.

In der Regel wird dieses mit 80% des üblichen Bruttoeinkommens angesetzt. Der Arbeitnehmer trägt nur den Anteil der Sozialabgaben für den Kurzlohn, also für das Gehalt, das er sich erarbeitet hat. Möglicherweise wirkt sich Kurzarbeit aber auf den Anspruch von Elterngeld aus. Sie kann diesen reduzieren, da sich dieses ohne Ausnahme nach dem zuletzt erzielten Einkommen errechnet.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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