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Wer einen Dienstwagen fährt und ihn auch privat nutzen darf, oder wer beispielsweise von seiner Firma Rabatte erhält, bezieht diese Sachleistungen als Zusatz zur finanziellen Vergütung. Sie gelten als Arbeitslohn und müssen daher unter Umständen genauso versteuert werden wie die Geldentlohnung. Zur Versteuerung muss die Höhe des Betrages ermittelt werden, der für den Empfänger als geldwerter Vorteil entsteht.

Welche Sachbezüge müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden?

Unter diese Zuwendungen fallen die unterschiedlichsten Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewähren kann. Es kann die kostenlose oder die verbilligte Überlassung einer Firmenwohnung sein, aber auch freie Verpflegung, die beispielsweise in der Hotelbranche oft als selbstverständlicher Teil der Entlohnung gilt.

Auch Tankgutscheine und die Erstattung der Fahrkarten zum Dienstort gehören zu diesen zu versteuernden Sachleistungen. Ein firmeneigener Dienstwagen, verbilligtes Einkaufen der Firmenprodukte oder Essensgutscheine für die Kantine sind ebenfalls Leistungen, die steuerlich als Teil der Vergütung behandelt werden.

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Gibt es auch Zuwendungen, die nicht versteuert werden müssen?

Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht als Arbeitslohn gelten und die auch nicht versteuert werden müssen, sind jene Vorteile, die nicht direkt als Entlohnung für geleistete Arbeit gedacht sind. Dazu gehören beispielsweise die kostenlose Nutzung des Betriebskindergartens und die Kosten für Kindertagesstätte oder Tagesmutter, die der Arbeitgeber finanziert.

Ist das Kind krank und braucht zusätzliche Betreuung zu Hause, kann der Arbeitgeber für einen Babysitter bis zu 600 Euro jährlich zuschießen, ohne dass Steuer anfällt. Auch Berufskleidung, die das Unternehmen billiger oder völlig kostenlos bereitstellt, muss nicht als geldwerter Vorteil behandelt werden. Manche Firmen bieten ihren Mitarbeitern Kaffee, Wasser oder Obst kostenlos an.

Diese Vergünstigungen ebenfalls sind nicht zu versteuern. Das gilt auch für Smartphones, Computer und firmeneigene Laptops, die sich der Arbeitnehmer für private Zwecke ausleihen darf. Sogar für Kosten zur Gesundheitsförderung, beispielsweise für physiotherapeutische Behandlungen oder Massagen, kann die Firma bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei zuschießen.

Bedingung ist, dass die Maßnahme mit einer berufsbedingten Belastung zu tun hat wie etwa Augentrainings für Sekretärinnen oder Rückengymnastik für entsprechend belastete Mitarbeiter.

Freigrenzen für Bagatellzuwendungen und für Dienstwohnungen

Wer Konzertkarten oder EIntrittskarten fürs Museum als Bonus für eine besondere Leistung erhält, bekommt damit Sachbezüge. Wenn solche Geschenke den Wert von 44,00 Euro im Monat nicht übersteigen, gelten sie als nicht zu versteuern. Diese so genannte Bagatellgrenze gilt auch für Zuwendungen im Rahmen von Programmen zur Mitarbeiterbeteiligung wie beispielsweise für eine Gratisaktie des Unternehmens, die als zusätzlicher Arbeitslohn gedacht ist.

Auch für die Bezuschussung von Dienstwohnungen gibt es eine finanzielle Grenze. Ihr geldwerter Vorteil, also die Differenz zwischen dem normalen Mietpreis und dem Betrag, den der Arbeitnehmer verbilligt bezahlt, darf nach geltendem Steuerrecht nicht mehr als 204 Euro betragen. Die genannten Beispiele fallen unter die so genannte Freigrenzenregelung. Das bedeutet, dass bei einem Übersteigen dieser Grenze der gesamte Betrag zu versteuern ist.

Welche Vorteile haben Sachleistungen gegenüber einer Gehaltserhöhung?

Beim Bezug von Sachleistungen lohnt es sich, exakte Vergleiche anzustellen. In vielen Fällen können sich die steuerlichen Vorteile sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Arbeitgeber deutlich auszahlen. Für den Arbeitgeber sind die Ausgaben für Sachleistungen in vielen Fällen sehr günstig, und er kann sie außerdem steuerlich geltend machen.

Für den Arbeitnehmer wiederum lohnen sich gewisse Sachleistungen stärker, als wenn er lediglich Bargeld bekäme. In solchen Fällen sind Sachbezüge interessant und bieten eindeutige Vorteile gegenüber einer Gehaltserhöhung. In anderen Fällen kann es sein, dass die steuerlichen Vorteile sich gar nicht so bedeutend auswirken und dass die Nachteile größer sind. Es ist daher ratsam, den geldwerten Vorteil von Sachleistungen genau zu ermitteln.

Beispiel: Firmendienstwagen

Beim klassischen Beispiel, nämlich dem Firmendienstwagen, besteht die Möglichkeit, dass sowohl das Unternehmen als auch der Arbeitnehmer deutlich profitieren.

Im Falle eines Dienstwagens geht es um Faktoren wie zum Beispiel die Tatsache, wie weit der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzt, wie viele Kilometer er fährt und welche Kosten er bisher mit seinem privaten Fahrzeug hatte. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils kommen zwei unterschiedliche Regelungen zur Anwendung, nämlich die Fahrtenbuch-Regelung und die Ein-Prozent-Regelung.

Die Fahrtenbuch-Regelung beinhaltet, dass ein höchst exaktes Fahrtenbuch geführt werden muss. Wenn ein Arbeitnehmer sehr oft rein dienstlich unterwegs ist und nur wenige private Fahrten unternimmt, lohnt sich diese Version. Dann kann er präzise nachweisen, wie viele beziehungsweise wie wenige Kilometer er privat gefahren ist, und lediglich für diese Fahrten muss der geldwerte Vorteil versteuert werden.

Mit der alternativen Ein-Prozent-Regelung wird die Versteuerung pauschal durchgeführt. Ein Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises des genützten Wagens muss monatlich versteuert werden. Zusätzlich spielt noch die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz eine Rolle. Dafür kommen pro Kilometer 0,03 Prozent vom Brutto-Inlandslistenpreis des Fahrzeugs zum Ansatz.

Daraus ergibt sich, dass mit dem Fahrzeugpreis und mit der Länge der Fahrstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz der geldwerte Vorteil steigt, damit gleichzeitig auch die Steuerbelastung. Je teurer also der Dienstwagen, desto mehr geldwerter Vorteil wird dem Gehalt bei der Ermittlung der Steuer zugerechnet.

Beispiel: Rabatt der Firma

Viele Firmen produzieren Waren oder bieten Dienstleistungen an, die sie auch ihren Mitarbeitern zum reduzierten Preis zur Verfügung stellen. Das können bei Autoherstellern Kraftfahrzeuge sein, bei Hotelketten kostenlose Hotelzimmer oder Mitarbeiterrabatte in Möbelhäusern.

Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern derartige Rabatte auf Firmenprodukte einräumt, müssen diese nicht in vollem Umfang versteuert werden. Grundlage dafür ist die Regelung, dass pro Jahr ein Freibetrag für derartige Rabatte von 1080,00 Euro gewährt wird. Alle Vergünstigungen oder Rabatte, die über diesen Freibetrag hinausgehen, müssen wie Barlohn versteuert werden.

Zusammenfassung

Es lohnt sich, die Möglichkeiten zu kennen, die zusätzlich zur Gehaltszahlung als geldwerter Vorteil möglich sind. Diese Maßnahmen kommen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zugute, es lassen sich dadurch unter Umständen für beide Parteien Steuern einsparen. Bei Lohnverhandlungen können sich Sachbezüge durchaus mehr auszahlen als eine reine Erhöhung des Gehalts.

Bildquelle: © tuk69tuk – Fotolia.com

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