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Manch einer muss tatsächlich doppelt zahlen… So haben unzählige Bundesbürger nicht einmal ruhe von den Beitragseintreibern, wenn sie etwa einen Urlaub im eigenen Wochenendhaus machen wollen. Auch im Wohnwagen auf dem Dauercampingplatz muss gezahlt werden. Die Extrakosten an die Öffentlich-Rechtlichen müssen laut des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gezahlt werden.

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17,50 Euro pro Monat – für manche jetzt auch noch doppelt?

Der Betrag von 17,50 Euro pro Monat, der früher noch als GEZ-Beitrag bekannt war, fällt heute für einige Leute sogar doppelt an. Und zwar nämlich dann, wenn ein Zweitdomizil genutzt wird. Unfassbar aber wahr: der doppelte Beitrag wird selbst dann fällig, wenn im Zweitdomizil gar kein Radio oder Fernsehen genutzt wird. Es muss also nicht einmal ein Radio- oder Fernsehgerät vorhanden sein.

Aufgeflogen durch Meldepflicht am Zweitwohnsitz

Durch die Meldepflicht am Zweitwohnsitz weiß der Rundfunkservice schnell, wer zahlen muss. Schwarzseher fliegen hier also über kurz oder lang auf.

Natürlich drohen auch hier für die Nichtzahler mehrere Nachforderungen der fälligen Beiträge. Werden diese nicht beachtet, folgen wie gewohnt Mahnverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung.

Interessanterweise ist die Zahlungspflicht den Beitragspflichtigen nicht immer bewusst. Das sagt Mirko Rogalla, ein Experte der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen.

Seit im Jahr 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wirksam wurde, gilt der Grundsatz: Eine Wohnung – ein Beitrag. Das erklärt Christian Greuel, der Sprecher des Beitragsservice von ARD, ZDF, und Deutschlandradio in Köln. Dieser Umstand gelte nunmal auch für eine Zweit- oder Nebenwohnung im Bundesgebiet.

Wer ist ausgenommen? Nur Personen, die ständig unterwegs sind, müssen nichts zahlen.

Besonders ärgerlich für Saison-Urlauber

Wer zum Beispiel gerne im Frühling oder im Sommer im eigenen Wohnmobil oder Wohnwagen auf dem Campingplatz Urlaub macht, wird sich über die Regelung des Rundfunkservices sicher ärgern.

Sobald das mobile Ferienheim nämlich auf einem festen Standplatz steht, nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird, gilt es schon als Wohnung. Das bedeutet, dass der Besitzer dafür nun gesondert 17,50 Euro pro Monat bezahlen muss. Das betonte Melinda Damko von der Verbraucherzentrale in Bayern. Dabei ist es auch egal, ob der Besitzer fernsieht, Radio hört, oder weder noch.

Gezahlt wird für die Möglichkeit des Empfangs – nicht für die Nutzung

Greuel, der Sprecher des Beitragsservice von ARD, ZDF, und Deutschlandradio, sagte: „Gezahlt wird für die Möglichkeit des Empfangs, nicht für die Nutzung.“ Sind Urlauber also dort mit einem Zweitwohnsitz angemeldet, so stecken sie schlichtweg in der Beitragspflicht.

Zumindest zeitweise Abmeldung

Nur wenn im Winter der Dauerplatz nicht nutzbar ist, etwa weil es kein Wasser oder Strom gibt, können Benutzer sich zumindest zeitweise von den Gebühren befreien. Null Cent Beitrag zahlen allerdings lediglich Urlauber, die mit ihrem fahrbaren Ferienmobil ständig auf Achse sind.

Bei Datschen und Gartenlauben

Besitzer von Datschen und Gartenlauben fragen sich ebenfalls häufig, ob hierfür Beiträge gezahlt werden müssten. Handelt es sich hier um eine Zweitwohnung oder nicht? Wer eine solche Freizeitidylle außerdem von Kleingartenanlagen besitzt, müsste dafür sogar eigentlich einen Rundfunkbeitrag zahlen. Allerdings hat man hier die Chance, sich pauschal um eine befristete Abmeldung für sechs Monate im Jahr zu bemühen.

Feilschen hilft nichts, Rechtslage ist eindeutig

Nur wenn nachweislich kein Strom, kein Wasser und Abwasser anliegt, ist eine Urlaubsresidenz auch ganzjährig vom Beitrag befreit. Meist fallen hierunter also auch Lauben und Hütten, die in Kleingartenanlagen stehen. Nach deren Satzungen sind sie laut dem Bundeskleingartengesetz grundsätzlich nicht zum dauerhaften Bewohnen geeignet. Aus diesem Grund ergibt sich auch der Leitsatz: Keine Wohnungsnutzung, kein Rundfunkbeitrag.

Wochenendhäuschen, Penthouses, Ferienwohnungen und Apartments müssen zahlen

Für Personen, die ein Wochenendhaus, ein Penthouse, eine Ferienwohnungen oder ein Apartment besitzen, gibt es nichts zu deuteln, wenn sie dort mit Zweitwohnsitz gemeldet sind. Hier wird dann nämlich eine extra Rundfunkgebühr fällig. Hier spielt es dann auch keine Rolle, wie häufig man tatsächlich das Zweitdomizil besucht.

Man muss also selbst dann zahlen, wenn man nur ein- oder zweimal im Jahr für ein paar Tage dort ist. Selbes gilt übrigens auch für Personen, die im Ausland leben und nur ab und zu vorbeikommen.

Gebühren mindern durch Fremdvermietung

Eine leerstechende Wohnung ist allerdings wiederum beitragsfrei. Allerdings nur, wenn dort niemand wohnt, kein Mietvertrag besteht und auch keine Person beim Einwohnermeldeamt für das Wohnobjekt gemeldet ist. Hierbei ist es zudem unerheblich, ob die Wohnung möbliert ist, oder nicht.

Im Übrigen können auch Personen den Beitrag zumindest zu einem gewissen Anteil sparen, die ihre Ferienimmobilie nachweislich an Gäste weitervermieten. Für jede vermietete Wohnung muss nur noch ein Drittelbeitrag von monatlich 5,83 Euro bezahlt werden.

Bildquelle: © Petair – Fotolia.com

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