Recht am

Sie sind als Schuldner oder als Gläubiger von einem Mahnverfahren betroffen? Dann sollten Sie sich mit dem Mahnverfahren intensiver auseinandersetzen – egal ob Sie etwas einfordern oder etwas schuldig sind. Wir fassen für Sie die wichtigsten Informationen zum Mahnverfahren zusammen, damit Sie wissen, was Ihre Rechte und Pflichten sind.

Überblick

  • Mahnverfahren und Mahnwesen
  • Mahnwesen mit dreistufigem Mahnverfahren
  • Voraussetzungen für ein Mahnverfahren
  • Rechtsfolgen beim Mahnwesen
  • Das Mahnwesen und die neue Zahlungsrichtlinie
  • Mahnwesen und Mahnkosten
  • Verzugszinsen im Mahnwesen
  • Als Gläubigern mahnen
  • Mahnwesen bei Kaufleuten
  • Die Form im Mahnwesen
  • Verschärfte Haftung im Mahnwesen
  • Verjährung beim Mahnwesen
  • Gerichtliches Mahnverfahren

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Mahnverfahren und Mahnwesen

Die meisten Beziehungen zueinander sind irgendwie in ein Rechtssystem eingebunden. Egal ob Sie eine öffentliche Straße benutzen, etwas auf dem Flohmarkt kaufen oder einen schriftlichen Vertrag abschließen. In manchen Fällen ist es üblich berechtigte Forderungen mit einem Mahnverfahren durchzusetzen, das weitere juristische Folgen haben kann.

Üblicherweise geht es dabei um eine Geldsumme, die gezahlt werden muss. Sie können mit einer Mahnung aber auch die Ausführung einer vertraglich zugesicherten Dienstleistung einfordern oder etwas anderes.

Mahnwesen mit dreistufigem Mahnverfahren

In Deutschland wird häufig in drei Schritten gemahnt. Dabei wird zuerst eine Zahlungserinnerung verschickt, danach eine zweite Nachricht, in der neben der ausstehenden Summe auch Mahngebühren eingefordert werden.

Und schließlich ein drittes Schreiben mit einer letzten Frist, bevor es zu ernsten Konsequenzen kommt. Unabhängig davon, ob Sie ein solches Schreiben bekommen oder verschicken, besteht der Verzug automatisch nach der durch das Zahlungsziel festgelegten Zeit.

Voraussetzungen für ein Mahnverfahren

Wichtigste Voraussetzung für ein gültiges Mahnverfahren ist, dass eine Fälligkeit vorliegt, die vertraglich festgelegt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen schriftlichen oder um einen mündlichen Vertrag handelt.

Wenn Sie aber nichts als Nachweis haben, bekommen Sie Probleme damit Ihre Forderungen bei einer Gerichtsverhandlung durchzusetzen. Auch die Mahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, sollte aber aus Gründen der Nachweisbarkeit schriftlich verschickt werden.

Eine weitere Voraussetzung dafür, dass das Mahnverfahren gültig ist, besteht darin, dass der Schuldner grundsätzlich dazu in der Lage sein muss seine Schuld zu begleichen.

Rechtsfolgen beim Mahnwesen

In bestimmten Bereichen wie bei der Vermietung von Wohneigentum sind die unmittelbaren Folgen allgemein festgelegt. Bei anderen Geschäften können beide Vertragsparteien selbst aushandeln, was bei einer Fälligkeit passiert. Üblicherweise ist ein Schuldner dazu verpflichtet, den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.

Es können darüber hinaus noch weitere Schadenersatzansprüche gestellt werden. Für das Mahnwesen gibt es feste Gebühren, Gläubiger haben aber alternativ dazu die Möglichkeit konkret nachzuweisen, welcher Schaden und welche Kosten entstanden sind.

Das Mahnwesen und die neue Zahlungsrichtlinie

Um das Mahnwesen für Unternehmen zu vereinfachen, wurde es in Jahr 2014 durch eine neue Zahlungsrichtlinie vereinfacht. Sie soll dazu beitragen, dass Firmen schneller an ihr Geld kommen. Damit ist es weniger wahrscheinlich, dass sich Schulden aufsummieren und die Pleite eines Unternehmens weitere Insolvenzen nach sich zieht.

Konkret wurde festgelegt, dass das Zahlungsziel nicht weiter als 60 Tage in der Zukunft liegen darf. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach wie vor direkt nach Erhalt der Rechnung.

Mahnwesen und Mahnkosten

Die Kostenpauschale, die für das Mahnwesen gilt, liegt bei 40 Euro. So viel kann erhoben werden, unabhängig davon, ob tatsächlich so hohe Kosten bei Porto, Material und Arbeitsaufwand entstanden sind. Sobald der Zahlungsverzug eintritt, können Sie diese Summe dem Schuldner in Rechnung stellen.

Die meisten Unternehmen verzichten aus Kulanz darauf und schicken ihren Kunden erstmal lieber eine freundliche Erinnerung daran, dass die Rechnung noch nicht bezahlt wurde. In vielen Fällen steckt nämlich tatsächlich keine böse Absicht sondern einfach nur Vergesslichkeit dahinter.

Bei bedeutenderen Summen spielen neben der Kostenpauschale auch die Verzugszinsen eine Rolle.

Verzugszinsen im Mahnwesen

Die Verzugszinsen werden taggenau berechnet. Dafür wird der Basiszinssatz genutzt, der halbjährlich angepasst werden kann und der Aufschlagswert. Die Höhe des Basissatzes liegt 2016 bei 0,12 Prozent und der Aufschlag bei den üblichen Verbrauchergeschäften bei 5 Prozent. Sie müssen also mit 5,12 Prozent Zinsen rechnen.

Als Gläubigern mahnen

Wenn Sie mit Endkunden zu tun haben, müssen Sie darauf achten, dass die Begleichung von ausstehenden Rechnungen so einfach wie möglich ist. Geben Sie das Zahlungsziel deutlich an und bieten Sie verschiedene Möglichkeiten zur Bezahlung.

Die größte Kunst ist dabei zu wissen, wie man einen säumigen Kunden dazu bringt, seine Rechnung zu bezahlen. Das dreistufige Verfahren hat sich bewährt, weil es sämtliche Möglichkeiten nutzt.

Mahnwesen bei Kaufleuten

Im Geschäftsleben kommt es ein wenig mehr auf Effizienz an als auf Höflichkeit. Deshalb werden hier häufiger Kosten, die durch einem Verzug entstehen, häufiger sofort in Rechnung gestellt. Der Verzug reicht aus, damit diese Forderung gerechtfertigt ist. Es muss danach nicht noch einmal extra darauf hingewiesen werden.

Die Form im Mahnwesen

Die Mahnung muss keine bestimmte Form haben. Sie kann mündlich, elektronisch oder schriftlich überbracht werden. Sie sollten aber immer so mahnen, dass Sie einen Nachweis dafür haben, dass Sie die Mahnung verschickt haben. Machen Sie sich dafür zum Beispiel eine Kopie auf dem das Datum vermerkt ist, an dem die Mahnung verschickt wurde oder nutzen Sie die Möglichkeit des Einschreibens.

Verschärfte Haftung im Mahnwesen

Nach der Mahnung unterliegen Sie als Schuldner unter Umständen verschärfter Haftung. Das heißt, dass Sie umfassend zum Schadensersatz verpflichtet sind. Sie sollten deshalb nicht warten, bis Ihnen eine Mahnung ins Haus flattert.

Verjährung beim Mahnwesen

Das Mahnwesen hat zunächst einmal keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist von drei Jahren. Erst wenn Sie dem Zahlungsanspruch widersprechen, beginnt die Frist von vorn.

Gerichtliches Mahnverfahren

Reagiert ein Schuldner nicht auf eine außergerichtliche Mahnung, dann kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Dabei entstehen Gerichtskosten, die Sie als Schuldner ebenfalls tragen müssen. Ein weiterer Grund zu versuchen, sich außergerichtlich zu einigen.

Bildquelle: © momius – Fotolia.com

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