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Um Folgeleistungen vom Jobcenter zu bekommen, muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden. Erfolgte eine verspätete Abgabe kann die Leistung nicht nahtlos gewährt werden. Auch im Krankheitsfall nicht.

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Anspruch geht verloren

Wer bereits im Hartz-IV-Bezug ist und einen Folgeantrag zu spät abgibt, hat keinen Anspruch auf eine rückwirkende Zahlung. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller längere Zeit krank war und die Weiterbewilligung nicht rechtzeitig beim Jobcenter einreichen konnte. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Mainz, das den Fall eines Mannes verhandeln musste, der aus Krankheitsgründen den Folgeantrag verspätet abgab und gleichzeitig eine Rückzahlung forderte.

Der Hartz-IV-Empfänger erkrankte im Dezember 2014 und konnte den Antrag nicht fristgerecht bis zum Januar 2015 bei seinem Jobcenter abgeben. Dies holte er im Juni nach.

Da sich die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht geändert hatten, gewährte das Jobcenter dem Mann Hartz IV erneut. Allerdings weigerte man sich, für die Monate Januar bis Mai rückwirkend zu zahlen.

Keine Pflichtverletzung durch Jobcenter

Die Richter vom Sozialgericht Mainz konnten seitens des Jobcenters keinerlei Pflichtverletzung erkennen, die eine rückwirkende Zahlung gerechtfertigt hätte. Der Mann war ordnungsgemäß – rechtzeitig und schriftlich – auf die Notwendigkeit des Folgeantrags hingewiesen worden. Die Verantwortung, dass der Leistungsempfänger dem nachkommt, liegt nicht im Bereich des Jobcenters.

Man hätte von den Sachbearbeitern nicht erwarten können, dass sie sich nach dem gesundheitlichen Befinden des Leistungsempfängers erkundigen. Zumal es hierfür keinen Grund gab, da die bisherigen Fristen durch den Mann immer eingehalten wurden.

Wann läge eine Pflichtverletzung vor?

Jobcenter müssen ihre Leistungsempfänger grundsätzlich nur schriftlich und frühzeitig darüber informieren, dass der Anspruch auf Hartz IV zu einem bestimmten Zeitpunkt erlischt und ein entsprechender Folgeantrag rechtzeitig zu stellen ist, damit die Leistungen nahtlos gezahlt werden können.

Einige Jobcenter übersenden ihren Leistungsempfängern darüber hinaus sogar die erforderlichen Unterlagen, was längst nicht verpflichtend ist. Eine Verletzung ihrer Pflicht bestünde seitens der Jobcenter in einer nicht schriftlichen Ankündigung oder im Versäumnis, dies nicht rechtzeitig getan zu haben.

Was tun im Krankheitsfall?

Liegt ein Krankheitsfall vor, der unter Umständen den Leistungsempfänger daran hindert, wichtige Fristen und Termine wahrnehmen zu können, sollte dies dem Jobcenter gemeldet werden.

In vielen Krankheitsfällen – zum Beispiel bei einer psychischen Erkrankung – kann selbst dies schwer fallen. Dann sollte man sich zumindest Unterstützung durch einen Bekannten, einen Betreuer oder Verein holen, um den Antrag gemeinsam auszufüllen.

Ist man hingegen durch einen Unfall im Krankenhaus – auf der Intensivstation oder im Koma – und darüber hinaus noch Alleinstehend, könnte der Anspruch auf rückwirkende Zahlung unter Umständen bestehen. Allerdings gibt es hierzu keine aktuelle Rechtsprechung.

Grundsätzlich gilt, wer beim Ausfüllen der Unterlagen unsicher ist, sollte sich Hilfe holen. Die gibt es sogar kostenlos von Sozialverbänden und ähnlichen Einrichtungen.

Bildquelle: © animaflora – Fotolia.com

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