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Die Brille muss repariert werden? Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zufolge kann dies ein Sonderfall darstellen, dessen Kosten das Jobcenter für Hartz-IV-Bezieher übernehmen muss.

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Reparaturkosten als Sonderbedarf

Nach aktueller Rechtsprechung können Bezieher von Hartz IV die Reparaturkosten für eine defekte Brille nach § 24 Abs.3 S.1 Nr.3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Sonderbedarf anmelden. Damit müsste das Jobcenter die Kosten für die Brillenreparatur übernehmen.

Im verhandelten Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher die Kostenübernahme für die Reparatur seiner Brille in Höhe von 110 Euro beim Jobcenter beantragt. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Hartz-IV-Bezieher müsse diese Kosten aus dem Regelbedarf decken. Der Mann widersprach und erklärte, es handele sich um ein Bedarf für ein therapeutisches Gerät, welcher nicht im Regelbedarf erfasst wird. Entschieden wurde nun vor Gericht.

Anspruch auf Erstattung: Ja, aber kein Mehrbedarf!

Das Landessozialgericht entschied, der Klage des Hartz-IV-Beziehers stattzugeben. Die Begründung lautete, dass bestimmte Bedarfe nicht vom Regelsatz erfasst sind und daher vom Jobcenter übernommen werden müssen.

Die Reparatur einer Brille sei ein solcher Bedarf, zu dem auch die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, die Reparatur von therapeutischen Geräten und die Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten zählen. Für diese Bedarfe müsse das Jobcenter nach § 24 SGB II gesondert aufkommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Kosten für Unterkunft und Heizung erhalte oder die Kosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann.

Allerdings klärte das Landessozialgericht auch, dass kein Mehrbedarf im Sinne des 3 21 Abs. 6 SGB II bestehe, wie es der Kläger im Widerspruch gegenüber dem Jobcenter und vor Gericht anmeldete.

Damit ein Mehrbedarf geltend gemacht werden können, bedarf es einer Regelmäßigkeit. Reparaturkosten für eine Brille stellen jedoch keine laufenden Kosten dar. Mit dieser Entscheidung folgte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den Kollegen aus Nordrhein-Westfalen, die in 2014 ebenso entschieden.

Brillenreparatur: Kosten müssen wirtschaftlich sein

Übersteigen die Kosten der Brillenreparatur die Kosten für eine Neuanschaffung, muss das Jobcenter diese nicht übernehmen. Unter der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sollte die Höhe der Reparatur auf das medizinisch Notwendige reduziert werden. So ist laut Bundessozialgericht zum Beispiel die Entspiegelung der Brille keine medizinische Notwendigkeit und müsse daher nicht vom Jobcenter bezahlt werden.

Im verhandelten Fall wurde der Betrag für die Entspiegelung in Höhe von 44 Euro von der Rechnung abgezogen. Somit hat der Kläger nur noch einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 66 Euro.

Brillen rechtfertigen Zuschuss

Die Kostenerstattung von Brillen – in der Anschaffung oder Reparatur – sind immer wieder Streitpunkte zwischen Hartz-IV-Beziehern und Jobcentern. Dabei hatte das Landessozialgericht noch einmal festgehalten, dass weder das Gesetz noch die entsprechenden Hinweise darauf deuten lassen, dass Brillenreparaturen vom Regelbedarf zu decken sind.

Weiterhin werden Brillen als therapeutische Geräte definiert, die ebenfalls nicht vom Regelbedarf erfasst sind. Kommt es aufgrund der Anschaffung einer Sehhilfe zur Unterdeckung der existenzsichernden Bedarf, muss ein Zuschuss gewährt werden. So heißt es auch in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus 2014.

Bildquelle: © blackday – Fotolia.com

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