Das Sozialgericht in Dortmund hat mit einem wichtigen Urteil vom 19.9.2016 entschieden, dass die Jobcenter die Kosten für eine Erneuerung einer kaputten Heizungsanlage bezahlen müssen, damit diese erneuert werden kann. Dies geschah ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten, auch wenn das Jobcenter der langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin keine Kostensenkungsaufforderung gestellt hat.
In dem Gerichtsfall wohnte die Hartz-IV-Bezieherin zusammen mit ihrem Sohn in einem eigenen Reihenhaus. Nun gewährte das beklagte Jobcenter lediglich einen Teilbetrag für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung. Der Grund dafür war, dass in dem Fall die angemessenen Wohnkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt überschritten würden. Deswegen konnte der Restbetrag nur als Darlehen gewährt werden.
Allerdings entschied das Sozialgericht in Dortmund zugunsten der Klägerin. Nach Ansicht der 19. Kammer habe das beklagte Jobcenter die Aufwendungen für die Heizungserneuerung als Instandhaltungskosten zu tragen.
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