Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied kürzlich, dass Hartz-IV-Empfänger bei Aufstockung ihrer Bezüge über ein privates Darlehen aus Not – sollte dies keine direkte Rückzahlpflicht beinhalten – ein Scheindarlehen-Geschäft eingehen. Dieses wird künftig vom Jobcenter als Einkommen gewertet und dementsprechend als Grund für die Minderung des Hartz-IV-Anspruches angesehen. Bei Unklarheiten wird jedoch weiterhin individuell von Fall zu Fall entschieden.
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