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Mehrfach kam es bereits zur gerichtlichen Feststellung, dass die Kosten für eine Brille durch den Leistungsträger zu übernehmen sind. Zuletzt war dies im März 2016 der Fall. Auf derartige Entscheidungen hat inzwischen auch Sozialrechtler Harald Thome verwiesen.

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Eine Fallbetrachtung

Zur Verhandlung kam der Fall eines im Jahr 1962 geborenen Klägers. Dieser bezieht Leistung nach dem SGB XII seit 1.7.2007. Von Seiten des zuständigen Arztes kam es zur Ausstellung von einem ärztlichen Attest. Demnach benötigt der Leistungsempfänger alle vier Jahre eine neue Gleitsichtbrille.

Der Umgang mit den Folgekosten

Das Attest reichte der Kläger mit dem Antrag auf eine Erhöhung vom Regelsatz beim zuständigen Jobcenter ein. Über eigene finanzielle Mittel zur Anschaffung einer Gleitsichtbrille verfügt der Kläger nicht. Daher kann es auf der Grundlage von § 34 SGBXII zu einem Antrag auf Gewährung von Beihilfe. Als Betrag wurden die tatsächlich entstehenden Kosten genannt. Jedoch kam es von Seiten des Amtes für soziale Leistungen in Mainz zur Ablehnung des Antrages.

Die ärztliche Begründung

In ihrem Attest hat die Augenärztin dem Kläger Presbyopie, Myople und Anisometeropie attestiert. Verbunden damit ist die Empfehlung von einer Fern- und Lesebrille. In seinem Vortrag vor Gericht äußerte sich der Kläger dahingehend, dass eine derartige Brille atypische Aufwendungen darstellen. Daher hat seitens des Leistungsträgers eine gesonderte Kostenübernahme zu erfolgen.

Die Begründung des Klägers

In diesem Fall greifen laut dem Kläger einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Dazu gehört das Urteil, das sich mit der Anschaffung von kostspieligen und langlebigen Gütern beschäftigt. Eine Unterdeckung sei in diesem Fall zu vermeiden. Zudem habe der Gesetzgeber bereits eine rechtliche Grundlage geschaffen. Schließlich sei es in einem Fall zur Anerkennung der Kosten gekommen, die für orthopädische Schuhe anfielen. Maßgebend dafür war der erste Absatz von § 31Nr. 3 vom SGB XII. Somit sei eine Grundlage auch für die Anerkennung von Kosten für Sehhilfen erfolgt.

Die Argumentation des Klägers findet Gehör

Es kam zu einer verfassungskonformen Auslegung von § 31 Abs. 1 Satz Nr. 3 aus dem SGB XII. Darin geht es um die Übernahme von Kosten für Erstausstattungen wie für Bekleidung, bei Geburten oder bei der Anschaffung von therapeutischen Hilfsmitteln. Für den Kläger bedeutete die Entscheidung im Rahmen der Kostenübernahme für dieGleitsichtbrille einen Betrag von 261,50 Euro. Vom Grundtenor richtet sich die Klage gegen die im SGB XII enthaltenen Regelungen. Doch hat eine analoge Anwendung dieser Entscheidung auch im Hinblick auf das SGB II zu erfolgen.

Weitere Urteile

Im März kam es jetzt im Hinblick auf die Kosten für eine Gleitsichtbrille zu einem weiteren Urteil. Getroffen hat die Entscheidung das Sozialgericht Frankfurt am Main. Zunächst hatte das Jobcenter dem Kläger die Kostenübernahme für die Gleitsichtbrille verweigert. Dabei lag sogar eine augenärztliche Verordnung vor, in der Dioptrienstärken von -2,50 und -2,25 festgehalten waren. Es ging dabei um Kosten in Höhe von 147 Euro.

Die Einschaltung des ärztlichen Dienstes

Seitens des Jobcenters Frankfurt am Main kam es im Widerspruchsverfahren zur Einschaltung des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit. Auch von dort lag bald eine Bescheinigung darüber vor, dass der Kläger eine Sehhilfe benötigt. Nachdem im Anschluss an das ärztliche Gutachten zunächst 19 Euro als Kostenerstattung festgesetzt waren, kam es zur Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Dieser sei laut der 19. Kammer vom Sozialgericht Frankfurt am Main rechtswidrig. Es dürfe zu keiner Verweigerung der Kostenübernahme kommen, zumal diese im Rahmen bleiben.

Bildquelle: © dessauer – Fotolia.com

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