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Hartz-IV-Leistungen sollen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, zu dem ausreichende Lebensmittel, Kleidung und eine Unterkunft zählen. Ist ein Umzug notwendig, stellen sich viele Hartz-IV-Empfänger die Frage, wie es sich mit der oftmals durch den Mieter geforderte Mietkaution verhält. Haben Hartz-IV-Empfänger einen Anspruch auf ein Mietkautionsdarlehen vom Jobcenter und dürfen diese das Darlehen mit Hartz IV verrechnen?

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Seit der Einführung der Hartz IV Gesetze kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten bis hin zu Verfahren vor den Sozialgerichten zwischen Jobcentern und Hartz-4-Empfängern. Wie verhält es sich denn nun mit dem Mietkautionsdarlehen vom Jobcenter und dessen Anrechnung mit Hartz-IV-Leistungen?

Hartz IV-Empfänger: Mietkaution als Darlehen finanzierbar?

Die oftmals geforderte Mietkaution fällt bei jedem Umzug schwer ins Gewicht fällt – besonders für Hartz IV-Empfänger ist der hohe Betrag schwer aus eigener Kraft zu stemmen.

Steht dann die Mietkaution der vorherigen Wohnung noch nicht zur Verfügung und muss zusätzlich die Kautionszahlung für die neue Wohnung erfolgen, können Mieter ernsthaft in Bredrouille kommen. Aus diesem Grund besteht für Hartz IV-Empfänger nach §22 Abs. 6 Satz 1 SGB II die Möglichkeit, die Mietkaution als Darlehen zu finanzieren – vorausgesetzt, es stehen nicht genug eigene Mittel zur Verfügung.

Mietkautions-Darlehen vom laufenden Regelsatz abzuzahlen?

Gewährt das Jobcenter die Mietkaution als Darlehen, so muss dieses in einer bestimmten Form zurückgezahlt werden – und genau an dieser Stelle besteht das Konfliktpotenzial.

In den meisten Fällen fordern die Leistungsbehörden, dass das zinslose Darlehen aus den laufenden sozialen Leistungen per Abzahlung getilgt wird – wenn sich die Einkommenssituation des Leistungsempfängers ausreichend stabilisiert hat. Allerdings ist im Regelsatz nicht vorgesehen, dass ein Darlehen für eine Mietkaution abgezahlt wird.

Aufrechnung von Kautionsdarlehen: Urteil des Sozialgerichts Kassel

Vor kurzem klagte eine Hartz-IV-Bezieherin, dass das Jobcenter den Tilgungsbetrag für ihr gewährtes Kautionsdarlehen nicht von den laufenden Regelleistungen abrechnen dürfe. die Klägerin forderte eine Aussetzung der Tilgung sowie eine Auszahlung der bereits eingezogenen Raten. Das Sozialgericht Kassel sprach sich am Ende in einem rechtskräftigen Beschluss gegen die Aufrechnung von Kautionsdarlehen bei Hartz IV aus (AZ: S 3 AS 174/15 ER).

Schon zuvor entschied das Bundessozialgericht (BSG) dass das Jobcenter die Zahlungen für das Mietkautionsdarlehen nicht einbehalten durfte. Zuvor rechneten die Jobcenter die Tilgung von Mietkautionsdarlehen gegen den Hartz IV Regelbedarf auf. Wenn Hartz-IV-Bezieher umziehen, führte das regelmäßig zu einer längerfristigen Unterdeckung des Bedarfes.

Was sollten Alg-II-Empfänger tun?

Wenn Arbeitslosen-II-Empfänger vom Jobcenter eine Aufrechnung erhalten, sollten sie dagegen Widerspruch einlegen. Allerdings missachten Jobcenter die aufschiebende Wirkung gerne mal, sodass dann nur der Gang vor das Sozialgericht hilft (Eilantrag).

Bildquelle: © Butch – Fotolia.com

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