Wer Arbeitslosengeld II bezieht, hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Wohnung und Heizung. Allerdings wird nur bezahlt, was als angemessen gilt – Harz IV-Empfänger müssen also wichtige Details zu ihrer Wohnung und der Wohnungsgröße beachten.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Wer erhält Hartz IV?
  • Hartz IV: Miete und Heizkosten
  • Wie beantragt man die Kostenübernahme?
  • Wann sind Wohnkosten angemessen?
  • Größe der Wohnung
  • Kostensenkung Unterkunft und Heizung
  • Weitere Kostenübernahmen
  • Einrichtungskosten
  • Warmwasserkosten als Mehrbedarf
  • Wohneigentum
  • Was wird bezahlt?
  • Angemessene Größe von Wohneigentum
  • Umzug- was ist zu beachten?
  • U25: Wenn Kinder ausziehen wollen

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Wer erhält Hartz IV?

Hartz IV oder auch Arbeitslosengeld II steht hilfebedürftigen, erwerbsfähigen Menschen zu, die ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Dies gilt sowohl für dauerhaft Arbeitslose als auch für Menschen mit einem Job, deren Einkommen nicht ausreicht, um die materiellen Grundbedürfnisse zu decken. Letztere werden als Aufstocker bezeichnet.

Hartz IV: Miete und Heizkosten

Die Kosten, die für eine Unterkunft sowie das Beheizen der Wohnung anfallen, übernimmt das Jobcenter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Allerdings müssen diese Kosten als angemessen gelten. Eine bundeseinheitliche Regelung hierfür gibt es nicht: Städte und Gemeinden regeln diese Frage individuell.

Wie beantragt man die Kostenübernahme?

Wer die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung beantragen möchte, muss beim Antrag von Arbeitslosengeld II die zusätzliche Anlage KdU ausfüllen. Die Miete wird mit der Auflage an den Leistungsbezieher gezahlt, das Geld zweckgemäß zu verwenden.

Steht diese bestimmungsgemäße Verwendung in Frage, kann das Jobcenter die Miete auch direkt an den Vermieter überweisen. Ein weiterer Wohngeldanspruch besteht nicht, dieser ist bei Bezug von Arbeitslosengeld II generell ausgeschlossen.

Wann sind Wohnkosten angemessen?

Ob die Wohnkosten angemessen sind, entscheidet sich abhängig von der Familiengröße und dem Alter der Familienangehörigen, anhand der vorhandenen Wohnfläche sowie der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten. Zu wählen ist eine der Ausstattung, Substanz, Lage und Zuschnitt nach einfache Wohnung der unteren Kategorie.

Wer in einer nicht angemessenen Wohnung lebt und Arbeitslosengeld II bezieht, muss schnellstmöglich in eine günstigere oder kleinere Wohnung umziehen. Nach einer Frist von sechs Monaten werden ansonsten nur die Kosten in angemessener Höhe gezahlt.

Größe der Wohnung

Die Richtlinien zur angemessenen Wohnungsgröße sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt, daher können folgende Angaben nur einen groben Eindruck vermitteln: In der Regel gilt für einen Einpersonenhaushalt die Wohnungsgröße von 45-50 Quadratmeter und für zwei Personen 60 Quadratmeter als angemessen. Für jede weitere Person in der Familie werden 15 Quadratmeter mehr veranschlagt.

Kostensenkung Unterkunft und Heizung

Wer in einer nicht angemessenen Wohnung lebt, wird vom Jobcenter aufgefordert, den Umzug in eine günstigere, kleinere Wohnung vorzunehmen. Wer nicht innerhalb von sechs Monaten die Kosten senkt, muss die Beträge, die über den angemessenen Bedarf hinausgehen, selbst bestreiten.

Allerdings gibt es neben dem Umzug weitere Möglichkeiten, die Kosten zu senken. So könnte die Untervermietung eines Zimmers eine Möglichkeit darstellen, sofern der Leistungsbezieher keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Mitbewohner bildet.

Die Kosten müssen dennoch weiter vom Jobcenter gezahlt werden, wenn der Leistungsempfänger nachweisen kann, dass die Wohnungssuche erfolglos war (wobei er auch andere Stadtteile und Bezirke einbezogen werden müssen) oder dass ein Umzug unzumutbar ist (zum Beispiel, wenn der Leistungsbezieher pflegebedürftig ist).

Weitere Kostenübernahmen

Einrichtungskosten

Leistungsbezieher können für ihre Wohnung eine Erstausstattung beantragen, die zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt wird. Bei Bedürftigkeit gibt es hierfür keine Antragsfrist. Wer mit Erlaubnis des Jobcenters aus der Wohnung der Eltern auszieht, um einen eigenen Hausstand zu gründen hat ebenso Anspruch wie aus der Obdachlosigkeit oder aus einem Haftaufenthalt von mehr als sechs Monaten kommende Leistungsbezieher.

Die Höhe der Erstausstattung ist ebenfalls nicht einheitlich geregelt, sondern wird von Städten und Gemeinden individuell festgelegt.

Warmwasserkosten als Mehrbedarf

Die Kosten, die durch eine dezentrale Warmwasserversorgung in der Wohnung des Leistungsbeziehers entstehen, werden als Mehrbedarf mit einer Pauschale abgegolten. Diese wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt.

Wohneigentum

Was wird bezahlt?

Das Jobcenter zahlt die Belastungen auch bei Wohneigentum. Dazu zählen neben den Nebenkosten auch Gebäudeversicherungen oder Schuldzinsen, nicht aber die Tilgungen eines Kredits zum Abbezahlen von Wohneigentum, denn mit Sozialleistungen darf kein Vermögen gebildet werden. Mit dieser Regelung sollen Haus- oder Wohnungseigentümer davor bewahrt werden, in einer Notsituation ihr Eigentum zu verlieren.

Angemessene Größe von Wohneigentum

Wohnraumeigentümer dürfen weder schlechter noch besser gestellt sein als andere Leistungsbezieher, die zur Miete wohnen. Ob Wohneigentum, in dem der Leistungsberechtigte selbst wohnt, als angemessen gilt, wird nach der jüngsten Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden.

Zur Größe der Wohnfläche wird für ein Familienheim 130 Quadratmeter angesetzt, für Eigentumswohnungen 120 Quadratmeter. Besteht eine Familie aus mehr als vier Personen, gelten 20 Quadratmeter mehr pro Person als angemessen. Ist eine Familie kleiner, sind auch hier 20 Quadratmeter weniger pro Person angesetzt. Für einen Einpersonenhaushalt sind 80 Quadratmeter das Maximum.

Umzug- was ist zu beachten?

Wer einen Umzug plant, sollte zunächst Rücksprache mit dem Ansprechpartner beim Jobcenter halten – ohne Kostenzusage drohen Leistungskürzungen! Sofern ein wichtiger Grund für den Umzug vorliegt, werden die Kosten für den Umzug wie auch die Mietkaution in der Regel übernommen. Wer jedoch in eine nicht angemessene Wohnung zieht, erhält nur die bisherigen Kosten erstattet.

U25: Wenn Kinder ausziehen wollen

Unverheiratete Leistungsempfänger unter 25 Jahren, die aus dem Elternhaus ausziehen wollen, benötigen die Kostenzusage des Jobcenters, um Unterhalt und Heizungskosten nicht selbst tragen zu müssen. Diese wird in der Regel erteilt, wenn das Zusammenleben mit den Eltern nicht mehr zumutbar ist, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen geplant ist und wenn der Antrag der Kostenübernahme vor dem Umzug gestellt wurde.

Bildquelle: © K.-U. Häßler – Fotolia.com

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