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Nicht jeder Mensch kann für seinen Lebensunterhalt alleine aufkommen. Damit aber dennoch Grundbedürfnisse wie Ernährung, Bekleidung oder eine Unterkunft erfüllt werden, bietet Deutschland als Sozialstaat die Hilfe zum Lebensunterhalt. Was Sie zu dieser Leistung alles wissen müssen, erfahren Sie nachfolgend!

Übersicht

  • Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?
  • Wer bekommt die Hilfe zum Lebensunterhalt?
  • – Die Kriterien im Überblick
  • Wie lange bezieht man die Sozialleistung?
  • Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
  • – Regelbedarf
  • – Mehrbedarf
  • – Kosten für Unterkunft
  • – Bildung & Teilhabe
  • – Beiträge Kranken- und Pflegeversicherung
  • – Beiträge Vorsorge
  • – Einmaliger Bedarf

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Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialleistung, die nach SGB XII geregelt ist und ähnlich wie das Arbeitslosengeld II, die Grundsicherung im Alter oder eine Erwerbsminderungsrente Menschen zu einem gewissen Grad absichern soll. Nach § 27a SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt „Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser anfallenden Anteile), persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.

Die persönlichen Bedürfnisse dürfen einen „vertretbaren Umfang“ die Teilhabe an sozialen und kulturellen Situationen in der Gesellschaft nicht überschreiten. Dass eine solche Teilhabe möglich ist, ist insbesondere für Kinder und Jugendliche wichtig. Schüler werden mit erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch unterstützt.

Wer bekommt die Hilfe zum Lebensunterhalt?

Grundsätzlich hat jeder Mensch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, anders als zum Beispiel Arbeitslosengeld, welches lediglich nach einer bestimmten Dauer eingezahlter Beiträge in die Sozialversicherung gezahlt wird.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird aber erst dann gezahlt, wenn die Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) oder Kräften (Erkrankung, Unfallfolgen) und andere Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen nicht bestehen oder nicht ausreichen. Zu den vorrangigen Sozialleistungen sind etwa Wohngeld, Arbeitslosengeld II oder Kindergeld.

Dabei gilt: Wer erwerbsfähig ist, erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Bei voller Erwerbsminderung gelten die Leistungen nach SGB XII – also die Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern kein Anspruch auf Sozialgeld besteht.

Wichtig: Die Hilfe zum Lebensunterhalt gilt nicht für Personen mit befristeter Erwerbsminderung.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhält man aber auch nur dann, wenn:

  • nicht getrennt lebende Ehepartner oder Lebenspartner ein gemeinsames Einkommen erzielen, dass nicht zum Erhalt des Lebensunterhalts ausreicht
  • oder Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft / Hausgemeinschaft kein ausreichend hohes Einkommen erzielt, das den täglichen Bedarf an Lebensmitteln, Unterkunft, Heizung, Kleidung usw. deckt.

Die Kriterien im Überblick

  • es fehlen eigene finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten
  • es fehlen eigen Kräfte, um den Lebensunterhalt zu bestreiten
  • es bestehen keine Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen
  • oder die bestehenden Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten
  • auch die finanziellen Mittel und Kräfte anderer im Haushalt lebenden Personen (bei Hausgemeinschaft), Lebenspartner oder Ehepartner reichen nicht für den Lebensunterhalt

Wie lange bezieht man die Sozialleistung?

Die Dauer des Bezugs ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Wie lange man die Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, hängt von der individuellen Notlage ab.

Es gilt aber:

  • man muss die Möglichkeit zur Selbsthilfe in Anspruch nehmen (eigenes Einkommen, Vermögen für den Lebensunterhalt aufwenden)
  • man muss zunächst tatsächliche Hilfeleistungen anderer in Anspruch nehmen
  • sofern möglich muss der zumutbare / eingeschränkte Arbeitseinsatz wahrgenommen werden
  • andere Leistungen müssen geltend gemacht werden – z.B. Unterhaltungsansprüche durchsetzen, vorrangige Sozialleistungen in Anspruch nehmen

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

In welcher Höhe die Leistungen gezahlt werden, hängt vom Einzelfall ab und wird anhand der sogenannten Regelbedarfstufen ermittelt. Dieser Bedarf orientiert sich in der Regel am Lebens- und Wohnstandard von einkommensschwachen Haushalten.

Die Stufen berücksichtigen die Anzahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen, die leistungsberechtigt sind, ob eine Lebenspartnerschaft oder Ehe geschlossen wurde und ob und in welchem Alter Kinder im Haushalt leben.

Man unterscheidet insgesamt in sechs Stufen. Ein Kind unter sechs Jahren ist z.B. nach Regelbedarfsstufe 6 leistungsberechtigt, zwei leistungsberechtige Erwachsene (Ehepartner) nach Regelbedarfsstufe 2. Der Regelbedarf wird an alle leistungsberechtigen Personen gezahlt. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die darüber hinaus gehen, sind vom Einzelfall abhängig.

Regelbedarf

Der Regelbedarf wird anhand der genannten Stufen ermittelt und umfasst Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts – etwa für Kleidung, Lebensmittel und ähnliches.

Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf wird grundsätzlich dann gezahlt, wenn die Leistungen des Regelbedarfs nicht ausreichen und ein dauerhafter Mehrbedarf entstanden ist – etwa aufgrund einer Altersrente (Personen ab 65 Jahren), einer Schwerstbehinderung mit Merkzeichen G, einer Schwangerschaft, für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung (ab dem 15. Lebensjahr), bei dezentraler Heizung oder Warmwasserversorgung.

Kosten für Unterkunft

Die Kosten für eine Unterkunft werden ebenfalls im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen, allerdings nicht pauschal und nicht unbegrenzt. Dies begründet sich unter anderem in den sehr variablen Mieten in Klein- und Großstädten sowie in der Angemessenheitsgrenze. Hierbei wird eine angemessene Wohnungsgröße, Ausstattung und Verfügbarkeit berücksichtigt. Jeder Sozialhilfeträger entscheidet hier nach eigenem Ermessen (z.B. auf Grundlage des regionalen Mietspiegels).

Bildung & Teilhabe

Der Bedarf an Bildung und Teilhabe umfasst nicht nur den Besuch einer Schuleinrichtung, die Verfügbarkeit von Schulmaterialien, Nachhilfeunterricht, Mittagessen in Schule oder Kita, sondern auch die Teilnahme an Aktivitäten, die für nicht hilfsbedürftige Kinder und Schüler als „normal“ gelten – vor allem hinsichtlich Sport, Kultur, Spiel und anderen Freizeitaktivitäten.

Also etwa der Besuch eines Fußballvereins, eines Sportunterrichts außerhalb der Schule, ein Musikunterricht oder Ferienfreizeiten. Es gilt ein pauschaler Monatsbetrag von 10 Euro pro Kind. Dies kann auch angespart werden, wenn etwa ein höherer Betrag fällig ist – z.B. für die Teilhabe an einer Ferienfreizeit.

Beiträge Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden auch im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen. Hier gilt ein angemessener Betrag, der ungefähr den Beiträgen der gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung entspricht. Auch Zusatzbeiträge werden übernommen. Bei einer privaten Krankenversicherung gilt der Basistarif als angemessen.

Es gilt, dass im Einzelfall so viel vom Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung übernommen wird, sodass keine Hilfsbedürftigkeit einsetzt. Kann der Betroffene also seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, nicht aber die Beiträge zu den Versicherungen, springt hier der Sozialhilfeträger ein. Den Status des Versicherten beeinträchtigt die Beitragszahlung durch den Sozialhilfeträger nicht.

Beiträge Vorsorge

Wer freiwillige Beiträge für eine Maßnahme zur Altersvorsorge leistet, hat die Möglichkeit, dass auch diese übernommen werden. Allerdings entscheidet hier der Sozialhilfeträger nach Ermessen.

Berücksichtigt werden jene Beiträge, die eine Hilfsbedürftigkeit im Alter vermeiden oder verringern. Das gilt für die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, kapitaldeckende Altersvorsorgen und steuerlich geförderte Altersvorsorge.

Einmaliger Bedarf

Da ein Leben nicht immer im „Normalzustand“ verläuft, leistet der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch einen einmaligen Bedarf.

Dies gilt unter anderem für die Erstausstattung einer eigenen Wohnung, die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und die Anschaffung oder Miete von therapeutischen Geräten und Hilfsmitteln wie etwa orthopädische Schuhe. Für den einmaligen Bedarf gilt allerdings, dass in jedem Fall zuvor ein Antrag gestellt werden muss.

Sofern eine Anschaffung nicht aus den genannten Bedarfen gezahlt werden kann – und Geldbeträge aus dem Regelbedarf nicht angespart werden können – hat der Betroffene die Möglichkeit, vom Sozialhilfeträger ein Darlehen zu beziehen. Für die Tilgung gilt, dass bis zu 5 % der künftigen Regelbedarfsbeiträge einbehalten werden, bis das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde.

Bildquelle: © drubig-photo – Fotolia.com

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