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Auch Arbeitslose haben Anspruch auf Urlaub. Das entschied das Sozialgericht Dortmund, nachdem das Jobcenter einem Hartz-IV-Empfänger aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung den Urlaub strich.

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Urlaubsverweigerung als Sanktion?

Ist eine berufliche Eingliederung akut möglich, darf das Jobcenter den Antrag eines Arbeitslosen auf Urlaub ablehnen – keinesfalls aber mit der Begründung, ein unkooperatives Verhalten sanktionieren zu wollen!

So geschah es in einem nun verhandelten Fall vor dem Sozialgericht Dortmund. Ein Arbeitsloser hatte bei seinem Jobcenter einen Antrag auf dreiwöchigen Urlaub gestellt. Da sich der Hartz-IV-Bezieher jedoch in der Vergangenheit als nicht sonderlich kooperativ zeigte, so das Jobcenter, hatte man dem Antrag nicht stattgegeben. Eine Sanktion, die keinesfalls gerechtfertigt ist.

Der Sachbearbeiter erklärte jedoch weiterhin, dass Aussicht auf Vermittlung bestünde und übersandte dem Hartz-IV-Bezieher verschiedene Vermittlungsvorschläge. Die Ablehnung des Antrags basierte jedoch auf dem Verhalten des Kunden. „Da ich aber eine Möglichkeit der Vermittlung sah und der Kunde selbst auch seine Eigenbemühungen forcieren sollte, wurde keine Genehmigung für eine dreiwöchige OAW (Ortsabwesenheit) erteilt. Der Kunde setzt sich immer wieder über Grundsatzregelungen hinweg und droht mit Anwalt oder Klage“, hieß es in der Ablehnung des Jobcenters.

Hartz-IV-Bezieher widersetzt sich

Dem Leistungsempfänger wurde angekündigt, würde er sich der Ablehnung widersetzen, würde dies die Streichung seiner Leistungen zur Folge haben. Der Hartz-IV-Empfänger fuhr dennoch in den Urlaub und klagte nach seiner Rückkehr auf Zahlung der Leistungen, die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits gestrichen wurden.

Unkooperatives Verhalten begründet keine Ablehnung

Das Sozialgericht Dortmund urteilte, dass nicht das Verhalten des Arbeitslosen – ob kooperativ oder nicht – die Bewilligung eines Urlaubsantrags begründet, sondern die Möglichkeit, in ein Arbeitsverhältnis vermittelt zu werden.

Zwar hatte der Sachbearbeiter im vorliegenden Fall Vermittlungsvorschläge übersandt, allerdings erst mit der Ablehnung des Urlaubsantrags. Darüber hinaus liefen hier lediglich die Bewerbungsverfahren. Man könne nicht davon ausgehen, dass zwei offene Bewerbungen unmittelbar zur Beschäftigung führen und ein dreiwöchiger Urlaub damit eine Wiedereingliederung verhindern würde.

„Sachfremdes“ Vorgehen des Jobcenters kritisiert

Über das Vorgehen des Jobcenters, das Verhalten eines schwierigen Leistungsempfängers durch Urlaubsverweigerung zu sanktionieren, urteilte der Richter, dies sei „sachfremd“. Auch wenn der Klient immer wieder mit Klagen drohe, dürfe der Urlaub nicht verweigert werden, sofern nicht tatsächlich die Aussicht auf Beschäftigung besteht.

Wann darf das Jobcenter den Urlaub ablehnen?

Willkürlich darf das Jobcenter bei der Zustimmung und Ablehnung von Anträgen auf Ortsabwesenheit (OAW) keinesfalls vorgehen. Ist vom Urlaub eine Eingliederung in Arbeit beeinträchtigt, kann das Jobcenter aus diesen Gründen Hartz-IV-Beziehern den Urlaub verweigern: Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme z.B. Rehabilitation, Teilnahme an einer staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Veranstaltung, die dem öffentlichen Interesse dient oder die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Richtig ist, wie im verhandelten Fall, dass die Leistungen gestrichen werden können, wenn die Abmeldung nicht erfolgte oder der Leistungsempfänger trotz Ablehnung in den Urlaub gefahren ist. Nicht korrekt ist jedoch eine Ablehnung nicht aus den oben genannten Gründen, sondern weil der Betroffene nicht kooperiert.

Bildquelle: © bluedesign – Fotolia.com

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