Kindergeld & Steuerklasse Bundesrat beschließt Gesetzesänderungen
FamilieNews am

Eigentlich sollten neue Maßnahmen gegen Briefkastenfirmen durchgesetzt werden. Nun beschloss der Bundesrat im Rahmen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes auch Änderungen zum Kindergeld und den Steuerklassen von Ehegatten.

Begrenzung des Kindergeldanspruches

Am 2. Juni stimmte der Bundesrat über das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ab, das insbesondere dazu dient, Möglichkeiten einzudämmen, das Steuersystem Deutschland zu umgehen.

Das betrifft unter anderem Briefkastenfirmen. Im Rahmen dieses Beschlusses hat der Bundesrat nun aber auch Änderungen zum Kindergeld und zur Steuerklasse von Ehegatten verabschiedet. So soll das Kindergeld künftig nur noch sechs Monate rückwirkend beantragt werden können.

Bislang läuft beginnt die Verjährung des Kindergeldanspruches nach vier Jahren. Eltern haben also vier Jahre Zeit, das Kindergeld rückwirkend zu beantragen. Die neue Begrenzung für den Kindergeldanspruch soll ab Januar 2018 wirksam sein.

Übermittlung der Meldedaten

Im Zusammenhang mit der Anspruchsbegrenzung wurde beschlossen, dass die Familienkassen künftig bei Umzug automatisch die Meldedaten vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten.

Das Bundeszentralamt für Steuern erhält die Meldedaten von den Meldebehörden und übermittelt sie dann weiter. Damit sollen die Familienkassen künftig schneller von einem Wegfall des Kindergeldanspruchs erfahren.

Weil aber die technische Umsetzung dieses Vorhabens einige Vorlaufzeit bedarf, wird die Gesetzesänderung erst zum 01. November 2019 gelten.

Steuerliche Einstufung von Ehegatten

Weiterhin hat der Bundesrat zugestimmt, dass die steuerliche Einstufung von Ehegatten künftig automatisch in Steuerklasse IV erfolgen soll. Damit geht der Bundesrat auf die Forderung der Länder nach. Sie hatten erhebliche Schwierigkeiten bei der bisherigen Einstufung in die Klassen III und IV nach der Heirat angeführt.

Die neue Regelung zur steuerlichen Einstufung soll auch dann gelten, wenn nur ein Ehepartner Gehalt bezieht. Damit unterscheidet das Finanzamt nicht mehr wie bisher, ob nur ein Ehegatte Arbeitnehmer ist oder nicht. Bislang wurde in diesem Fall die Steuerklassenkombination III und V gewählt. Auch diese Änderung soll im Januar 2018 wirksam werden.

Was das für die steuerliche Praxis bedeutet?

Im Alltag ändert sich nicht viel, zumal Ehepaare dennoch die Möglichkeit haben auf Antrag in eine andere Steuerklassenkombination zu wechseln. Allerdings wird dies mit Beschluss der Gesetzesänderung nur möglich, wenn sich beide Ehegatten einverstanden erklären.

Ein einseitiger Antrag durch einen Ehepartner ist nur möglich, wenn dieser in die Steuerklasse IV wechseln will. Dann wechselt der andere Partner aber automatisch auch in Steuerklasse IV.

Die Steuerklasse der Ehepartner sollte grundsätzlich in Abhängigkeit zum jeweiligen Einkommen gewählt werden. Wenn die Ehegatten etwa ein ähnlich hohes Gehalt beziehen, empfiehlt sich die IV-IV-Kombination.

Bei der Kombination III und V geht man davon aus, dass ein Ehegatte etwa 60 Prozent (Steuerklasse III) und der andere etwa 40 Prozent (Steuerklasse V) des gemeinschaftlichen Arbeitseinkommens verdient.

Alternativ kann beim Finanzamt das Faktorverfahren beantragt werden, welches anstelle der Kombination III und V oder ergänzend zur IV-IV-Variante gewählt werden kann. Dabei wird ein steuermindernder Multiplikator auf die individuellen Arbeitslöhne angerechnet, um die Lohnsteuer zu reduzieren.

Bildquelle: © bpstocks – Fotolia.com

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