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Wer kennt das nicht? Da ist man mit einem Wasserkasten in den Händen und einem darauf deponierten Blumentopf inklusive Blütenpflanze im Treppenhaus auf dem Weg zu seiner Wohnung im zweiten Stock – und plötzlich versperrt einem der neu-installierte Schuhschrank eines anderen Mieters den Weg um die Kurve.
Aber darf dieser Schrank überhaupt an diese Stelle stehen? Welche Gegenstände (k)ein Fall für die Unterbringung im Treppenhaus sind, erfahren Sie hier!

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Generell gilt: Der Vermieter ist Herr im Haus…

…und entscheidet daher per Hausordnung darüber, welche Gegenstände ein Existenzrecht im Treppenhaus haben und welche nicht.
Wichtig ist dabei, dass die Sicherheit aller Mieter gewährleistet ist, die Fluchtwege frei sind und dass die Mieter das Treppenhaus auch als solches nutzen können – ohne sich ihren Weg nach oben oder unten erst durch längere Umräumaktionen freikämpfen zu müssen.

Allerdings darf der Vermieter das Abstellen von Transport-Hilfsmitteln nicht ohne weiteres verbieten. Darüber hinaus muss er auch ein gewisses Gewohnheitsrecht akzeptieren, wenn ein kleineres Möbelstück so abgestellt wird, dass es andere Mitbewohner nicht gefährdet. Dazu jedoch in den folgenden Absätzen mehr.

Das Abstellen von

Kinderwagen und Rollatoren

Im Gegensatz zu vielen anderen Möbelstücken und Gegenständen steht es Mietern frei, Kinderwagen und Rollatoren im Treppenhaus abzustellen – insbesondere dann, wenn es in einem mehrstöckigen Wohnhaus keinen Lift gibt und keine zumutbare Alternativ-Unterbringung möglich ist.
Ein Vermieter, der seinen Mietern diese Möglichkeit per Mietvertragsklausel bereits im Vorfeld nimmt, hat gute Chancen, einen potenziellen Gerichtsstreit in dieser Frage zu verlieren.

Nichtsdestotrotz müssen Mieter, die Kinderwagen und / oder Rollatoren besitzen, diese so im Treppenhaus verstauen, dass sie keinen unnötigen Platz einnehmen und kein Sicherheitsrisiko darstellen. Was in der Regel ein bestmögliches Zusammenklappen bedeutet.

Fahrrädern

Bereits beim Thema Fahrräder sieht die Angelegenheit schon anders aus: Da sie von Gerichten als erhöhtes Sicherheitsrisiko eingestuft werden und ihre Nutzung im Treppenhaus nicht von wirklichem Belang für die dortige Mobilität ihres Besitzers ist, gehören sie entweder in die Wohnung oder in den Keller.

Wie sieht es mit

(Schuh-) Schränken, Regalen, …

Ähnlich wie Fahrräder stellen Schränke und Regale vor allem in den unteren Treppenhaus-Bereichen eine potenzielle Fluchtweg-Unterbrechung für andere Mieter da und sollten nicht ohne Rücksprache mit dem Vermieter und den anderen Mietern aufgestellt werden.

Eine Ausnahme kann jedoch unter anderem gemacht werden, wenn ein Mieter einen entsprechenden Gegenstand im obersten Stockwerk drapiert und dadurch maximal seinen einen Weg eingrenzt.

Zudem dürfen auch Schuhe nur bei schlechtem Wetter kurzfristig so auf der Fußmatte geparkt werden, dass niemand darüber fallen kann – ansonsten gilt für Schuhablagen die gleiche Regel wie für größere Schrankmodelle.

… oder Dekorationsgegenständen aus?

Last, but not least, die Dekoration: Entsprechende Gegenstände, Wandtattoos und Pflanzen freuen sich in den Augen der Gerichte ebenso wie Schränke und Fahrräder eher über in einen Platz in der Wohnung – mit genug Platz sicherlich kein Problem!

Bildquelle: © Patryk Michalski – Fotolia.com

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