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Das Urheberrecht ist ein prekäres Thema – insbesondere hinsichtlich der Nutzung von Inhalten unterschiedlichster Art, um diese in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter zu veröffentlichen. Doch nun zeigt sich ein wenig Entschärfung im Urheberrecht für Privatpersonen.

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Streitwert für Privatpersonen beschränkt

Zu den wichtigsten Änderungen im Urheberrecht bezüglich der Veröffentlichung, Kopie und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Texten oder Bildern im Internet gehört die Deckelung des Streitwertes im Privatrecht.

Demnach ist der Gegenstandswert auf 1.000 Euro beschränkt, sofern die betroffene Person nicht im gewerblichen Sinne handelte. Die Kopie des Werkes darf also nur zu privaten Zwecken erstellt worden sein. Gleichfalls darf die Kopie nicht von einer illegalen Kopie entstanden sein.

Beschränkung nach Abmahnmissbrauch

Vor allem Filesharing-Portale und Video-Plattformen haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Urheherrechtsverletzungen begünstigt, da hier Bewegbilder, Filme und Musik unrechtmäßig kopiert, veröffentlicht und vervielfältigt wurden.

Aus den Urheberrechtsverletzungen haben Anwaltskanzleien wiederum ein lukratives Geschäft entwickelt und regelrecht Massenabmahnungen an Privatpersonen verschickt, die über derlei Portale Filme oder Musik illegal heruntergeladen haben.

Kostendeckelung gilt nicht im gewerblichen Fall

Die Deckelung des Streitwertes, aus dem sich auch die Anwaltskosten ergeben, regelt das Gesetz ausschließlich für Privatpersonen, also Internetnutzer, die die Urheberrechtsverletzung nicht aus geschäftsmäßigem Interesse begangen haben. Unternehmen, Selbstständige und gewerblich handelnde Personen, auf die eine Rechtsverletzung im Internet zutrifft, können sich nicht auf diese Gesetzesanpassung berufen und müssen daher mit höheren Streitwerten rechnen.

Weiterhin lässt der Gesetzgeber eine Hintertür offen, für den Fall, dass die Begrenzung des Streitwertes im Einzelfall nicht angemessen ist. Unklar ist, wie ein solcher Fall definiert wird. Ganz besonders wichtig: Der Streitwert deckelt nicht die Schadensersatzsumme, die unter Umständen gezahlt werden muss.

Privatpersonen können sich schützen

Wer Inhalte wie Bilder ins Internet stellen möchte, sollte lizenzfreie Fotos verwenden. Diese sind auf entsprechenden Fotoplattformen erhältlich. Hier findet man auch genaue Angaben zu möglichen Nennung von Urhebern. Auf der ganz sicheren Seite sind Privatpersonen, wenn sie ausschließlich Bilder einstellen, die eigenständig aufgenommen wurden. Denn in diesem Fall wäre man selber der Urheber und müsste sich um keine Abmahnungen oder Schadensersatzansprüche kümmern. Doch Vorsicht: Das gilt nur, wenn durch die Bilder keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden.

Inhalte in sozialen Netzwerken legal teilen

Das Teilen von Inhalten wie Artikeln oder Bildern beziehungsweise das Posten dieser Inhalte führte in der Vergangenheit teilweise zu Abmahnungen. Hierbei gilt: Wer die Inhalte direkt von der Webseite des Urhebers aus teilt, etwa durch einen integrierten Sharing-Button, hat nichts zu befürchten, denn schließlich wünscht sich der Webseitenbetreiber das Teilen der Inhalte.

Vorsichtig sollte man bei Bildern und Texten sein, die man etwa auf Webseiten Dritter findet, da diese durchaus illegal veröffentlicht oder kopiert sein könnten. Theoretisch müsste man hier herausfinden, ob die Kopie von einer illegalen Kopie entstehen würde, wie bereits zu Beginn erläutern. Man müsste also die ursprüngliche Quelle des Werkes um Erlaubnis zur Verbreitung bitten.

Bildquelle: © Jakub Jirsák – Fotolia.com

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