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Gerade auf der Welt, schon auf der Warteliste – für einen Kitaplatz: Mit Stichtag 1. August 2013 haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege, sprich die Betreuung durch Tagesmutter bzw. Tagesvater. Wohlgemerkt: Die Kinder, nicht die Eltern – denn der Rechtsanspruch, formuliert in § 24 Abs. 2 SGB VIII, ist ein Anspruch auf frühkindliche Förderung. Der Wunsch der Eltern, berufstätig zu sein, tritt dabei in den Hintergrund – anders als beim 2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetz (KiföG), das den Ausbau eines hochwertigen Betreuungsangebotes zugunsten echter Wahlmöglichkeiten für die Eltern beschleunigen soll.

Übersicht

– Welche Kita ist zumutbar?
– Tagesmutter akzeptieren müssen?
– Sonderfall: Ferienzeit vor der Einschulung
– Schadenersatz: Nur für das Kind!
– Arbeitslos – trotzdem Anspruch auf U3-Platz?
– Kind schon privat betreut
– Kitaplatz mündlich abgelehnt?
– U3-Platz einklagen
– Brauche ich einen Anwalt?

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Welche Kita ist zumutbar?

Eltern können sich ihren U3-Platz prinzipiell nicht aussuchen: Durch die Zuweisung eines Platzes gilt der Rechtsanspruch als erfüllt. Wer einen U3-Platz ablehnt, riskiert seinen Rechtsanspruch. Ungünstige Betreuungszeiten – etwa, wenn ein Platz bis 18 Uhr gebraucht würde, aber nicht verfügbar ist – mögen zwar nicht zur Lebens- und Arbeitsrealität moderner Familien passen, aber stellen keinen Ablehnungsgrund dar. In puncto Entfernung sind bis zu fünf Kilometer innerhalb des städtischen Bereichs zumutbar, so das Verwaltungsgericht Köln – bei nicht mehr als 30 Minuten Fahrtzeit.

Gründe, eine Kita als unzumutbar abzulehnen, sind ein unzureichender Betreuungsschlüssel und die mangelnde Qualifikation der Betreuenden. Wo der Förderungsauftrag Bildung, Erziehung und Betreuung umfasst und sich auf die soziale und emotionale, aber auch körperliche und geistige Entwicklung bezieht (§ 22 Abs. 3 S. 1 SGB VIII), wird Betreuung diesen Vorgaben nur bei einer gelingenden Beziehung zwischen Betreuungsperson und Kind gerecht. Etwas, das ohne ein Mindestmaß qualitativer Ressourcen nicht funktioniert. Was als ideale Gruppengröße, Betreuuungsschlüssel und Qualifikation gilt, legt jedes Bundesland selbst fest.

Tagesmutter akzeptieren müssen?

Sind in einer Stadt Betreuungsplätze generell knapp, besitzen Eltern kein Wahlrecht zwischen der Betreuung in einer Kita oder durch Tagesmutter bzw. Tagesvater, bekräftigte das Oberverwaltungsgericht Münster im Fall eines Kölner Elternpaares. Sind alle Kapazitäten in umliegenden Kitas ausgeschöpft, kann eine Kommune Eltern auch die Betreuung durch Tagesmutter bzw. Tagesvater anbieten.

Sonderfall: Ferienzeit vor der Einschulung

Die Umsetzung des Anspruchs auf Betreuung in der Ferienzeit – vor dem Wechsel vom Kindergarten in die Grundschule – trifft der lokale Jugendhilfeträger (in der Regel das Jugendamt) in individueller Einzelfallentscheidung. Notfalls ist der Rechtsanspruch hier einzuklagen. Da dies bei zeitakutem Bedarf wenig Sinn macht, müssen Kosten, die in solchen Fällen für eine selbst organisierte Betreuung anfallen, im Rahmen einer Klage auf Schadenersatz eingefordert werden.

Schadenersatz: Nur für das Kind!

Bietet eine Kommune keinen U3-Platz an, können Verdienstausfall und Kosten für eine selbst besorgte Ersatzbetreuung nicht geltend gemacht werden. Denn die betreffende Behörde sei nur dem Kind, nicht der Mutter/den Eltern verpflichtet, urteilte das Oberlandesgericht Dresden (Az. 1 U 319/15). Wie also Schadenersatz erlangen? Dazu muss der Nachweis gelingen, dass dem Kind durch entgangene frühkindliche Förderung in der kommunalen Einrichtung ein Schaden entstanden ist. Auf Deutsch: Nicht die Möglichkeit der Eltern, einer Arbeit nachzugehen, ist entscheidend, sondern die Versorgung des Kindes mit frühkindlicher Bildung.

Arbeitslos – trotzdem Anspruch auf U3-Platz?

Auch arbeitslose Eltern haben ein Recht auf einen Kitaplatz – und damit auf frühkindliche Förderung ihres Nachwuchses und ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für unter Dreijährige. Eine Grauzone, denn trotzdem richtet sich die – auch zeitliche – Ausgestaltung nach dem Bedarf der Eltern. Arbeitslosen wird so oft nur ein Halbtagsplatz angeboten, obwohl das Kind streng genommen einen Anspruch auf die frühkindliche Förderung im Rahmen eines Ganztagsplatzes hat. In diese Lücke springt das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), mit dem rechtliche Verpflichtungen für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen eingeführt wurden: Nicht nur für berufstätige, sondern auch für arbeitssuchende Eltern soll ein Platz gesichert sein. Hiermit fiel die letzte Hürde für Alleinerziehende, die oft erst bei Nachweis gesicherter Betreuung einen Job fanden.

Kind schon privat betreut

Solange ein Kind auf der Warteliste steht, bleibt der Rechtsanspruch weiter bestehen. Ist die Betreuung bereits durch eine private Einrichtung gesichert, bleibt der Rechtsanspruch davon unberührt: Trotzdem kann ein Antrag auf Zuweisung eines kommunalen U3-Platzes gestellt werden. Bis dahin sind die Kosten für die privat organisierte Betreuung auch privat zu leisten. Dass das Oberverwaltungsgericht Münster die Stadt Köln zur Erstattung von Mehrkosten für einen selbstbeschafften Kitaplatz verurteilte, darf nicht als Grundsatzurteil gelten. Grund für die Entscheidung waren in diesem Fall vielmehr Schwächen im Kölner Vergabesystem. Entsprechend stellten die Richter klar, dass Eltern bei Mangel an Plätzen von ihrer Kommune keine Wahlfreiheit zwischen Tagesmutter und Kitaplatz einfordern können.

Kitaplatz mündlich abgelehnt?

Jede Kommune ist verpflichtet, einem Kind einen Kitaplatz bzw. Platz in der Tagespflege zur Verfügung zu stellen. Gelingt dies nicht, genügt eine mündliche Absage allein kaum: Wer Widerspruch einreichen bzw. klagen möchte, sollte also eine schriftliche Absage fordern. Die Widerspruchsfrist gegen diesen Ablehnungsbescheid beträgt vier Wochen.

U-3 Platz einklagen

Wird durch den Träger der Jugendhilfe kein bedarfsgerechter sowie zumutbarer Betreuungsplatz angeboten, können Eltern diesen einklagen. Klagegegner ist der Landkreis, die kreisangehörige Gemeinde, kreisfreie Stadt oder Stadt mit eigenem Jugendamt. Wer auf Schaffung eines Platzes klagt, hat gute Chance, dass das Gericht den jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, in angemessener Frist einen Betreuungsplatz zu schaffen (OVG Schleswig Holstein, 1.11.2000, 2 M 32/00). Ist dagegen ein freier Platz bereits vorhanden und müsste nur zugewiesen werden, ist dies bei Plätzen in einer kommunal betriebenen Einrichtung meist unproblematisch. Existiert der Platz dagegen bei einem freien Träger oder in einer Kindertagespflege, kann die Kommune diese nur bei so genannter „Leistungssicherstellungsverpflichtung“ zwingen, das Kind aufzunehmen.

Brauche ich einen Anwalt?

Wer auf einen Kitaplatz klagt, tut dies vor dem Verwaltungsgericht und ohne Anwaltszwang. Die Kommune trägt ihre Anwaltskosten selbst. Für gewöhnlich ist auch dann, wenn Eltern Hilfe im Eilverfahren erhalten möchten, das Hinzuziehen eines Anwaltes verzichtbar: Formlose Musterschreiben gibt es im Netz. Das Beantragen einer einstweiligen Verfügung beschleunigt die Sache, so dass das Gericht zügig, also etwa innerhalb von vier bis sechs Wochen, entscheidet. Wer dagegen auf Schadensersatz klagt, weil er sein Kind zum Beispiel ersatzweise in einer privaten Kita angemeldet hat, ist gehalten, dies im zivilrechtlichen Verfahren zu tun – hier mit Anwalt.

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