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Krank werden ist nur menschlich und selbst den härtesten Hund erwischt zuweilen eine nicht zu unterschätzende Erkrankung, die den Weg zur Arbeit, geschweige denn die Arbeit selbst, unmöglich werden lässt.

Das ist auch kein Problem – solange man sich als Arbeitgeber an die entsprechenden Regeln und Fristen hält. Denn ansonsten droht ihm eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.

Was man alles beachten muss? Steht im folgenden Artikel!

Übersicht:

  • Die gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen – Anzeigepflicht und Nachweispflicht
  • Ab wann benötigt man ein Attest? Und wie muss dieses aussehen?
  • Sonderfall: Krankmeldung im Ausland
  • Folgen einer versäumten Krankmeldung
  • Kündigung im Krankheitsfall

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Die gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen – Anzeigepflicht und Nachweispflicht

Im Rahmen seines Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer in Bezug auf das EFZG, die Anzeigepflicht (Krankmeldung inklusive geschätzter Dauer) und die Nachweispflicht (Abgabe eines ärztlichen Attests) zu erbringen.

Im Gegenzug dazu muss der Arbeitgeber diese beiden Pflichten auseinander halten und bei einer potenziellen Abmahnung des Arbeitnehmers aufgrund einer Pflichtverletzung genau angegeben, um welche Pflicht es sich handelt. Ansonsten hat der Arbeitnehmer das Recht, die Abmahnung anzufechten.

Aber was macht die Anzeige- und Nachweispflicht im Einzelnen aus?

Unter der Anzeigepflicht versteht man, dass sich der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung direkt beim Arbeitgeber meldet und sein Fehlen sowie die voraussichtliche Fehlzeit angibt.

Diese Mitteilung kann per E-Mail oder Anruf, persönlich oder durch Freunde beziehungsweise Verwandte überbracht werden.

Sie darf aber nur dann unterlassen werden, wenn der Arbeitnehmer fest davon ausgehen kann, dass sein Vorgesetzter bereits auf einem anderen Weg informiert wurde – weil es sich beispielsweise um einen von Kollegen gemeldete Arbeitsunfall handelt.

Die Nachweispflicht hingegen betrifft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt.

Das EFZG schreibt diesbezüglich vor, dass der Arbeitnehmer bei einer länger als drei Tage bestehenden Erkrankung spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest inklusive voraussichtlicher Dauer vorlegen muss. Ob sie dabei von ihm persönlich eingereicht, von einer Vertrauensperson abgegeben oder von der Post geliefert wird, ist Sache des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich muss das Attest am vierten Tag vorliegen, wobei es dem Arbeitgeber frei steht, bereits für frühere Tage eines einzufordern.

Darüber hinaus liegt es am Arbeitnehmer, dafür zu sorgen, dass das Attest pünktlich im Unternehmen eintrifft. Kann er jedoch nachweisen, dass ein zu spätes Eintreffen nicht in seiner Macht lag und nicht durch ihn zu verhindern war, darf ihm dieser Umstand nicht negativ ausgelegt werden.

Ab wann benötigt man ein Attest? Und wie muss dieses aussehen?

Wie bereits oben angedeutet, obliegt es dem Arbeitgeber, ob er sich auf die gesetzliche 3-4-Tage-Frist beruft oder ob er bereits eher eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einfordern möchte.

Er sollte den Arbeitnehmer damit zwar nicht schikanieren – aber selbst wenn er einen sehr engen Zeitrahmen setzt, ist das vor dem Recht in Ordnung. Der Arbeitnehmer ist also in jedem Fall in einer vom Arbeitgeber bestimmten zeitlichen Bringschuld.

Dafür darf der „gelbe Zettel“ wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch genannt wird, keine Angaben über die Krankheit des Arbeitnehmers machen.
Im Gegenzug vermerkt der Arzt, dass er – falls der Arbeitnehmer Kassenpatient ist, – die Krankenkasse informiert, an deren Medizinischen Dienst sich der Arbeitgeber wiederum wenden kann, wenn er an der Krankmeldung des Mitarbeiters zweifelt. Beispielsweise, weil dieser an einem nicht-gewährten Arbeitstag trotzdem fehlt.

Sonderfall: Krankmeldung im Ausland

Erkrankt ein Arbeitnehmer auf einer Auslandsreise, fallen die Melde- und Nachweispflichten gegenüber seinem Arbeitgeber noch umfassender aus als wenn er „Zuhause“ erkranken würde:

Neben einer Nachricht an seinen Chef, wie lange er krank sein dürfte und unter welcher Adresse er zu erreichen sein wird, muss er auch eine entsprechende Information an seine Krankenkasse in Deutschland schicken.

Und im Gegensatz zu Krankmeldungen im Inland muss der Arbeitnehmer bereits am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt einreichen.

Die Bescheinigungen ausländischer Ärzte sind dabei mit denen ihrer deutschen Kollegen gleichzusetzen.

Sollte der ausländische Arzt kein dem Deutschen entsprechendes Formular ausstellen können, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer den Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet und eine formlose Bescheinigung erhält.

Diese formlose Bescheinigung gilt aber nur dann als gleichwertiger Attest-Ersatz, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er den Unterschied zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit kennt und er der Ansicht ist, dass der erkrankte Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeiten kann.

Folgen einer versäumten Krankmeldung

Wer seine Krankmeldungspflichten dem Arbeitgeber nicht erfüllt muss mit einer Abmahnung oder einer Lohnzahlungsverweigerung rechnen.

Allerdings obliegt es dem Arbeitgeber, genau nachzuweisen, ob der Arbeitnehmer der Meldepflicht, der Nachweispflicht oder beiden nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.

Im Falle einer gestrichenen Lohnfortzahlung ist diese laut § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EFZG solange rechtens bis der Arbeitnehmer ein gültiges Attest vorlegt. Danach muss ihm der Arbeitnehmer den für den bescheinigten Zeitraum fehlenden Lohn rückwirkend auszahlen.

Und, im folgenden Abschnitt näher beschrieben und durchaus relevant: Eine Krankheit kein Kündigungsschutz!

Kündigung im Krankheitsfall

Eine fristgerechte Kündigung – selbst in der Probezeit – im Krankheitsfall ist durchaus gültig, wird von deutschen Gerichten aber sehr gründlich geprüft, wenn der ehemalige Arbeitnehmer juristisch gegen seine Kündigung vorgeht. Immerhin sind Maßregelkündigungen unrechtmäßig.

Ganz klare Kündigungsgründe in Bezug auf Krankmeldungen sind jedoch vorgetäuschte Krankmeldungen oder ein falsches Veralten während der Krankheit.
Wer beispielsweise eine Krankheit nur vortäuscht und gleichzeitig einer Nebentätigkeit nachgeht oder am Strand beim Party-Machen erwischt wird, darf sich also nicht beschweren, wenn er danach seine beruflichen Koffer packen muss…

Bildquelle: © dessauer – Fotolia.com

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