Das Mahnwesen betrifft sowohl Schuldner als auch Gläubiger. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was Sie wissen müssen und wie Sie sich verhalten sollten, damit Sie sich auf rechtssicherem Territorium bewegen.
✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet
Überblick
- Grundlagen
- Dreistufiges Mahnverfahren
- Voraussetzungen
- Rechtsfolgen
- Zahlungsverzugsrichtlinie 2014
- Mahnkosten
- Verzugszinsen
- Mahnwesen für den Gläubiger
- Zahlungsverzug unter Kaufleuten
- Form
- Zahlungserinnerung
- Haftung
- Verjährung
- Beweispflicht
- Gerichtliches Mahnverfahren
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Grundlagen
Als Mahnwesen bezeichnet man Maßnahmen und Abläufe, die man nutzen kann, wenn es zu einem Schuldnerverzug kommt. Dazu gehört nicht nur, dass Zahlungen nicht geleistet wurden, sondern darüber hinaus auch alle anderen Arten von vertraglich zugesicherten Leistungen, die nicht erbracht wurden.
In Deutschland hat sich ein dreistufiges Mahnverfahren eingebürgert, bei dem zunächst eine Zahlungserinnerung, dann eine zweite Nachricht mit der Androhung von Konsequenzen und schließlich der Hinweis auf die Einleitung dieser Konsequenzen geschickt wird.
Dreistufiges Mahnverfahren
Das so genannte dreistufige Mahnverfahren ist kein offizieller Teil des Mahnwesens, sondern eine Konvention, an die Sie sich nicht halten müssen. Das bedeutet auch, dass Sie als Schuldner nicht darauf warten sollten, bis Ihnen Konsequenzen angedroht werden. Sobald Sie die Zahlungsfrist überschritten haben, sind Sie von den sich daraus ergebenden Konsequenzen betroffen.
Voraussetzungen
Um das Mahnwesen einzuleiten, muss eine Fälligkeit vorliegen. Eine bestimmte Leistung muss also zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht worden sein. Ist das nicht der Fall, kann mit einer Mahnung alles Weitere in die Wege geleitet werden.
Dabei ist es unerheblich, ob die Mahnung mündlich oder schriftlich ausgesprochen wird. Um einen Nachweis zu haben, ist jedoch ein Einschreiben mit Nachweis sinnvoll.
Außerdem muss der Schuldner grundsätzlich in der Lage sein, die Schuld zu begleichen.
Rechtsfolgen
Sobald ein Schuldner in Verzug geraten ist, muss er den Verzugsschaden ersetzen. Es kann außerdem sein, dass er darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche befriedigen muss. Wie hoch die Forderungen sein können, hängt davon ab, ob der Gläubiger die dafür vorgesehenen Pauschalen in Anspruch nimmt, oder die entstandenen Kosten einzeln nachweist.
Zahlungsverzugsrichtlinie 2014
Eine nicht bezahlte Rechnung kann gravierende Folgen haben. Wenn ein Unternehmen durch Arbeitszeit und Material in Vorleistung gegangen ist, kann es sein, dass nicht mehr genug Geld da ist, um den Betrieb weiterhin aufrecht zu erhalten. Geht ein Unternehmen in Konkurs, kann sich das auch schnell auf andere Unternehmen auswirken, wenn die wirtschaftliche Lage gerade kritisch ist.
Deshalb gibt es seit Juli 2014 eine neue Zahlungsrichtlinie, die es Unternehmen erleichtert, berechtigte Forderungen durchzusetzen. Damit ist es zum Beispiel nicht mehr zulässig Zahlungsziele festzulegen, die weiter als 60 Tage in der Zukunft liegen.
Mahnkosten
Im Mahnwesen gilt eine Kostenpauschale von 40 Euro. Diese gilt unabhängig davon, ob tatsächlich so hohe Kosten bei Porto, Arbeitszeit und Material entstanden sind. Sie können als Gläubiger diese Summe in Rechnung stellen, sobald der Zahlungsverzug eingetreten ist, müssen es aber nicht. Viele Unternehmen gehen lieber kulant mit ihren Geschäftspartnern um.
Wenn es sich um eine größere Summe oder Leistungen handelt, dann können Sie auch Verzugszinsen berechnen oder den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen.
Verzugszinsen
Um die Verzugszinsen zu berechnen, nimmt man den Basiszinssatz und den Aufschlagswert, der im Jahr 2015 bei 9 Prozent liegt. Der Basiszinssatz kann sowohl positiv als auch negativ sein. Er wird alle sechs Monate neu festgelegt.
Mahnwesen für den Gläubiger
Achten Sie als Unternehmen unbedingt darauf, dass Ihre Zahlungsziele eindeutig und verständlich angegeben sind. In der Kommunikation mit Ihren Kunden und Geschäftspartnern gilt es dabei darauf zu achten, dass Sie den richtigen Ton treffen und wissen, wann Sie Ihre berechtigten Forderungen sofort durchsetzen sollten und wann eine freundliche Erinnerung reicht.
Zahlungsverzug unter Kaufleuten
Bei Geschäften mit Privatpersonen muss eine Mahnung geschrieben werden, um Ansprüche zu begründen, die sich aus dem Zahlungsverzug ergeben, wenn das Zahlungsziel nicht eindeutig angegeben wurde. Bei Geschäften unter Kaufleuten ist das nicht der Fall. Hier können Kosten automatisch ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, in denen der Verzug vorliegt.
Form
Die Mahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie sollten aber sicherstellen, dass Sie einen Nachweis haben, der auch das Datum enthält.
Zahlungserinnerung
Es spielt rein rechtlich keine Rolle, ob Sie eine Zahlungserinnerung oder eine explizite Mahnung erhalten, sobald Sie die Zahlungsfrist überschritten haben. Wenn Ihnen eine weitere Frist gewährt wird, sollten Sie die ausstehende Summe begleichen, wenn nicht, sollten Sie sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, um vielleicht im persönlichen Gespräch noch etwas zu erreichen.
Haftung
Nach der Mahnung befindet sich ein Schuldner im Zahlungsverzug und unterliegt gegebenenfalls einer verschärften Haftung. Das bedeutet, dass er noch umfassender zum Schadenersatz verpflichtet sein kann.
Verjährung
Die Verjährung eines Zahlungsanspruches ist unabhängig davon, ob eine Mahnung ausgesprochen wird oder nicht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt allerdings neu, wenn der Schuldner dem Zahlungsanspruch widerspricht.
Beweispflicht
Als Gläubiger haben Sie den Vorteil, dass ein schuldhaftes Verhalten des Gläubigers vorausgesetzt wird, wenn Sie bis zur Frist die vereinbarte Leistung nicht erhalten. Dabei wird der Rechtsgrundsatz, dass die Unschuld eines Angeklagten so lange gilt, bis er der Tat überführt werden kann, nicht angewendet. Um die anderen Voraussetzungen nachzuweisen, sollten Sie die Verträge oder Quittungen, aus denen sich der Anspruch ergibt, bereithalten.
Gerichtliches Mahnverfahren
Wenn der Schuldner nicht auf die außergerichtliche Mahnung reagiert, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dabei schickt das Mahngericht dem Gläubiger auch eine Rechnung über die angefallenen Gerichtskosten zu. Der Betrag, der damit zusätzlich fällig wird, richtet sich nach der Höhe der Forderung und pauschalen Werten.
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