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Gegenüber dem Jobcenter verweigert eine Hartz-IV-Empfängerin den Namen des Vaters ihrer Tochter. Dieses streicht daraufhin die Leistungen für das Kind – zu unrecht wie das Sozialgericht Speyer urteilte.

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Mögliche Unterhaltsansprüche nicht entscheidend für Hartz IV

Vor dem Sozialgericht Speyer wurde ein Fall verhandelt, in dem eine Hartz-IV-Empfängerin partout nicht den Namen des Kindsvaters nennen wollte, obwohl das Jobcenter sie hierzu mehrfach aufgefordert hatte.

Das Jobcenter wollte Angaben über den Vater haben, um mögliche Unterhaltsansprüche für die minderjährige Tochter zu klären. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Mutter, strich das Jobcenter der Tochter, die sich ebenfalls im Leistungsbezug befand, das Hartz IV.

Jobcenter muss Hartz IV weiterzahlen

Das Sozialgericht Speyer stellte fest, dass das Jobcenter die Leistungen zu unrecht gestrichen hatte und hob den Bescheid auf. Der Leistungsträger muss die Zahlung der Hartz-IV-Gelder für die Tochter wieder aufnehmen.

Zur Begründung des Urteils machten die Richter klar, dass mögliche Unterhaltsansprüche gegen den Kindsvater für den Leistungsbezug der Tochter nicht relevant sind.

Nach § 9 SGB II sind Hartz-IV-Leistungen bei Hilfebedürftigkeit zu zahlen. Um diese feststellen zu können, seien nach Ansicht des Gerichts nur jene Einnahmen zu berücksichtigen, die der Leistungsempfänger auch erhalte. Ob der Kindsvater im verhandelten Fall tatsächlich unterhaltspflichtig sei und diesen auch zahlen würde, sei nicht nachvollziehbar.

Mutter hätte sanktioniert werden müssen

Für die Streichung der Leistungen bestehe darüber hinaus keine Gesetzesgrundlage. Das begründet das Sozialgericht Speyer auch damit, dass das sozialwidrige Verhalten der Mutter nach § 34 Abs. 1 SGB II durchaus zu Sanktionen führen kann, allerdings nicht zum Nachteil der Tochter.

Das Jobcenter hätte die Mutter in Regress nehmen müssen. Dies war jedoch nicht Teil der Klage und der Verhandlung vor dem Sozialgericht Speyer.

Mitwirkungspflicht für Leistungsempfänger

Wer nach SGB II Hartz-IV-Leistungen bezieht, hat in Verbindung mit SGB I einer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Vorlage von Unterlagen und Nachweisen unter anderem zum Einkommen oder bei der Beantragung vorrangiger Leistungen etwa einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Altersrente. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, kann das Jobcenter die Leistungen teilweise oder vollständig streichen.

Im verhandelten Fall wurde jedoch nicht die Mutter, die den Grund für eine mögliche Sanktion lieferte indem sie zum Namen des Kindsvaters schwieg, sondern die Tochter. Sie hatte jedoch keinen Einfluss auf das sozialwidrige Verhalten der Mutter.

Nur tatsächlicher Unterhalt darf angerechnet werden

In diesem Zusammenhang gilt weiterhin, dass Unterhalt zwar auf das Hartz IV angerechnet wird, allerdings nur der Betrag, der dem unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger auch tatsächlich zufließt. Ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein anderer Betrag aufgeführt wird, ist unerheblich.

Bildquelle: © highwaystarz – Fotolia.com

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