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Durch das Pflegestärkungsgesetz I werden die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht. Das Pflegestärkungsgesetz II soll weitere Verbesserungen bringen.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Pflegestärkungsgesetz und was Sie dazu wissen müssen.

Übersicht:

  • Das Pflegestärkungsgesetz I
  • Erhöhung der Leistungen
  • Die Änderungen im Überblick
  • Das Pflegestärkungsgesetz II
  • Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • Die fünf Pflegegrade
  • Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige
  • Eigenanteil
  • Übergangsphase

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Das Pflegestärkungsgesetz I

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit dem am 01.01.2015 in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetz die Finanzierungsleistungen sowohl im häuslichen als auch stationären Bereich erhöht.

Die Leistungsverbesserungen durch das Pflegestärkungsgesetz I sind eine Antwort der Bundesregierung auf die demografische Entwicklung der Gesellschaft. Ende 2014 waren 2,7 Millionen Menschen in Deutschland auf Pflege angewiesen. Für sie und ihre Angehörigen sowie die Pflegekräfte hat das Bundesgesundheitsministerium die Rahmenbedingungen deutlich verbessert.

Erhöhung der Leistungen

Seit dem 01. Januar 2015 gibt es Reformen, die die Pflegeleistungen für die betroffenen Hilfsbedürftigen umfassend verändert haben. So wurden die meisten Pflegeleistungen in ihrer Höhe im Zuge der Inflation angepasst und um mindestens 4 % angehoben.

Auch die Höhe des Pflegegeldes wurde angehoben, sowie die Ansprüche auf Leistungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Die Änderungen im Überblick

Das Pflegestärkungsgesetz I stärkt vor allem diejenigen, die tagtäglich mit der Pflege zu tun haben – Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegekräfte. Für alle stehen zahlreiche neue Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Das Pflegestärkungsgesetz sieht dabei vor allem folgende Änderungen und Verbesserungen vor:

  • Leistungsverbesserungen in Höhe von 2,4 Milliarden Euro für rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige
  • Anstieg der meisten Leistungsbeträge um 4 Prozent
  • Häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege jetzt auch für körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige
  • Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme statt bisher 2.557 Euro für altersgerechten Wohnungsumbau
  • 40 statt bisher 31 Euro im Monat Zuschuss der Pflegeversicherung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – wie beispielsweise Einmalhandschuhe oder Mundschutz
  • Tages- und Nachtpflege künftig in vollem Umfang neben ambulanten Sach- und Geldleistungen nutzbar
  • Sachleistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege und der Kurzzeitpflege erstmals auch für demenziell erkrankte Personen ohne Pflegestufe (sog. „Pflegestufe 0“); gilt auch für den Wohngruppenzuschlag
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege für Betroffene flexibler nutzbar
  • 510 Millionen Euro für zusätzliche Betreuungskräfte in den stationären Pflegeeinrichtungen: Anstieg von rund 25.000 auf bis zu 45.000 Betreuungskräfte möglich
  • Rund 1,2 Milliarden Euro pro Jahr im Pflegevorsorgefonds bei der Bundesbank zur langfristigen Stabilisierung der Beiträge
  • Um 0,3 Prozentpunkte höherer Beitrag zur Pflegeversicherung

Das Pflegestärkungsgesetz II

Mit dem Entwurf für das Pflegestärkungsgesetz II verabschiedet das Bundeskabinett eine neue Grundlage für die Versorgung alter und kranker Menschen. Das Gesetz soll 2016 in Kraft treten und ab 2017 wirken. Um das Pflegestärkungsgesetz II zu finanzieren, soll der Beitragssatz um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben werden.

Mit dem geplanten Pflegestärkungsgesetz II soll ab 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden.

Das Herzstück des neuen Pflegestärkungsgesetzes ist damit der Ersatz der bisherigen drei Pflegestufen durch passgenauere fünf Pflegegrade werden. So soll es besser möglich sein, die Individualität in der Pflege, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen und die Ansprüche von Menschen mit Demenz nachhaltig zu stärken.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mit diesem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff soll der individuelle Unterstützungsbedarf besser differenziert werden können und neben den körperlichen auch besser auf geistige Erkrankungen eingegangen werden können. Erkrankungen wie etwa Demenz werden dann nicht mehr gesondert betrachtet, sondern als ein Teil der gesamten Pflegebedürftigkeit einer Person und werden dementsprechend in der Höhe der Leistungen und des Pflegeaufwands berücksichtigt.

Die unterschiedliche Berücksichtigung körperlicher, geistiger und psychischer Belange gibt es mit dem neuen Gesetz dann nicht mehr. Ausschlaggebend für die Pflegeleistungen ist künftig der Grad der Selbstständigkeit.

Die fünf Pflegegrade

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II soll die Einstufung in fünf Pflegegrade anstatt der bisherigen Pflegestufen erfolgen. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen.

Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Die sechs Bereiche sind:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige

Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher an. In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (z.B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, deutlich erweitert.

Eigenanteil

In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Dieser Eigenanteil steigt bisher mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen.

Dadurch werden viele Pflegebedürftige entlastet. Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen.

Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.

Übergangsphase

Eine unbürokratische und einfache Überleitung zum Pflegestärkungsgesetz II ist wichtig und die Voraussetzungen dafür hat der Bund geschaffen. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet.

Ein neuer Antrag auf Begutachtung muss nicht gestellt werden.

Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.

Bildquelle: © Gajus – Fotolia.com

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